Jst von 1652. Es ging zwar beynah mit allen Stimmen durch; aber leider ist auf den folgenden Landtagen nicht sonderlich darüber gehalten worden.
Die Knechte von der Zwitterart, die näm- lich, welche halb nachahmen, und halb aus- schreiben, (das Völkchen ist jezt nicht klein!) sind noch unter den zwiefachen. Wir haben des Gesezes oder vielmehr der Polizey- verordnung die erste Art betreffend nicht er- wähnt, weil wir, nach dem Befehle der Al- dermänner, nur die nothwendigsten Geseze bekant machen solten. Es ist hier übrigens noch nachzuholen, daß zwiefache Knechte, und Knechte von der Zwitterart nicht zünftig sind.
Auf dem Landtage 1757 wurde von eini- gen nur erst vor kurzem freygelasnen Knech- ten in Vorschlag gebracht: Den zwiefachen Knecht zur Freylassung gänzlich unfähig zu erklären. Aber die Republik hat, nach ihrer weisen Gelindigkeit, das alte Gesez behalten, und zugleich das neue gegeben, daß kein ge- wesener Knecht vor Verlauf eines Jahres etwas bey der Landgemeine in Vorschlag bringen könne.
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Jſt von 1652. Es ging zwar beynah mit allen Stimmen durch; aber leider iſt auf den folgenden Landtagen nicht ſonderlich daruͤber gehalten worden.
Die Knechte von der Zwitterart, die naͤm- lich, welche halb nachahmen, und halb aus- ſchreiben, (das Voͤlkchen iſt jezt nicht klein!) ſind noch unter den zwiefachen. Wir haben des Geſezes oder vielmehr der Polizey- verordnung die erſte Art betreffend nicht er- waͤhnt, weil wir, nach dem Befehle der Al- dermaͤnner, nur die nothwendigſten Geſeze bekant machen ſolten. Es iſt hier uͤbrigens noch nachzuholen, daß zwiefache Knechte, und Knechte von der Zwitterart nicht zuͤnftig ſind.
Auf dem Landtage 1757 wurde von eini- gen nur erſt vor kurzem freygelasnen Knech- ten in Vorſchlag gebracht: Den zwiefachen Knecht zur Freylaſſung gaͤnzlich unfaͤhig zu erklaͤren. Aber die Republik hat, nach ihrer weiſen Gelindigkeit, das alte Geſez behalten, und zugleich das neue gegeben, daß kein ge- weſener Knecht vor Verlauf eines Jahres etwas bey der Landgemeine in Vorſchlag bringen koͤnne.
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Jſt von 1652. Es ging zwar beynah mit
allen Stimmen durch; aber leider iſt auf den
folgenden Landtagen nicht ſonderlich daruͤber
gehalten worden.
Die Knechte von der Zwitterart, die naͤm-
lich, welche halb nachahmen, und halb aus-
ſchreiben, (das Voͤlkchen iſt jezt nicht klein!)
ſind noch unter den zwiefachen. Wir
haben des Geſezes oder vielmehr der Polizey-
verordnung die erſte Art betreffend nicht er-
waͤhnt, weil wir, nach dem Befehle der Al-
dermaͤnner, nur die nothwendigſten Geſeze
bekant machen ſolten. Es iſt hier uͤbrigens
noch nachzuholen, daß zwiefache Knechte,
und Knechte von der Zwitterart nicht zuͤnftig
ſind.
Auf dem Landtage 1757 wurde von eini-
gen nur erſt vor kurzem freygelasnen Knech-
ten in Vorſchlag gebracht: Den zwiefachen
Knecht zur Freylaſſung gaͤnzlich unfaͤhig zu
erklaͤren. Aber die Republik hat, nach ihrer
weiſen Gelindigkeit, das alte Geſez behalten,
und zugleich das neue gegeben, daß kein ge-
weſener Knecht vor Verlauf eines Jahres
etwas bey der Landgemeine in Vorſchlag
bringen koͤnne.
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Klopstock, Friedrich Gottlieb: Deutsche Gelehrtenrepublik. Hamburg, 1774, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klopstock_gelehrtenrepublik_1774/147>, abgerufen am 18.12.2024.
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