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Kirchner, Timotheus: Wider den anhang der genanten Erphurdischen Apologien, der dreyen Menner: Timothei Kirchners, Nicklas Selneckers und Martini Chemnitii. Bremen, 1584.

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der Wein im Kelch / sondern das Blut Christi ist für vns vergossen / vnd hat doch der HErr das brodt Sacraments weiß seinen leib / den Kelch sein Blut genennet / zum gewissen zeugniß / vnd bestetigung / das nicht allein Brodt vnd Wein / sondern auch Christi leib vnd blut / ja auch alles was er damit erworben / vnser eigen sey / vnd wir vns dessen im leben vnd sterben zutrösten haben / wie wir dann im glauben / durch krafft des H. Geists solchen trost / warhafftig in vnsern hertzen fühlen vnd empfinden. Was darff es nuhn des stroputzen / ja des öffentlichen getichts dieser Theologen? als solten wir halten / das vns Christus nur zeichen seines abwesenden leibs vnd bluts gebe / vnd nicht seinen leib vnd blut selbst mit allen seinen gütern?

Weil sie aber selbst bekennen / das zumahl ein grosser vnderscheidFol. 61. b. sey vnter den zeichen des leibs vnd Bluts Christi / vnd vnter dem leib vnd blut Christi selbst / mögen sie dabey bedencken / dz nit beydes / vnsern eusserlichen sinnen / sondern das eine / den fünff sinnen / als das eusserliche zeichen / das andere / als die jnnerliche vnd Himlische gabe des leibs vnd bluts Christi vnd aller seiner güter / dem glauben gegenwertig sey vnd mitgeteilet werde.

Ein grewlich geschrey machen sie auch darvon / das wirFol. 77. beyleufftig diese gemeine vnd bekandte Regel angezogen haben / da in den worten EINES TESTAMENTS etwas zweiffelhafftigs fürfellet / das man auff den willen des testator is sehen müsse / Mit dieser Regel / sprechen sie / Machen wir die wort der einsetzung Christi gantz vnd gar zweiffelhafftig. Welches eine greuliche lesternng sey wider den HErrn Christum selbst / der dieses testament gestifftet habe / etc.

Diss ist aber eine Rechte verkerung vnsers intents vndBrem. O ij. a et b. fürnehmens / zu welchem wir / als zu einem gewissen ende vnd ziel / gemelte Regel haben angezogen. Denn der Contextus vorher weiset klerlich aus / das wir daselbst in gemein davon gehandelt / Das nicht allzeit die Testament vnd letzten willen stracks nach dem Buchstaben können verstanden werden. Vnd haben wir nichtvon der einsetzung des Abendmahls allein / sondern in genere von Göttlichen vnd Menschlichen Testamenten geredt.

der Wein im Kelch / sondern das Blut Christi ist für vns vergossen / vnd hat doch der HErr das brodt Sacraments weiß seinen leib / den Kelch sein Blut geneñet / zum gewissen zeugniß / vnd bestetigung / das nicht allein Brodt vnd Wein / sondern auch Christi leib vnd blut / ja auch alles was er damit erworben / vnser eigen sey / vnd wir vns dessen im leben vnd sterben zutrösten haben / wie wir dann im glauben / durch krafft des H. Geists solchen trost / warhafftig in vnsern hertzen fühlen vnd empfinden. Was darff es nuhn des stroputzen / ja des öffentlichen getichts dieser Theologen? als solten wir halten / das vns Christus nur zeichen seines abwesenden leibs vnd bluts gebe / vnd nicht seinen leib vnd blut selbst mit allen seinen gütern?

Weil sie aber selbst bekennen / das zumahl ein grosser vnderscheidFol. 61. b. sey vnter den zeichen des leibs vnd Bluts Christi / vnd vnter dem leib vnd blut Christi selbst / mögen sie dabey bedenckẽ / dz nit beydes / vnsern eusserlichen sinnen / sondern das eine / den fünff sinnen / als das eusserliche zeichen / das andere / als die jnnerliche vnd Himlische gabe des leibs vnd bluts Christi vnd aller seiner güter / dem glauben gegenwertig sey vnd mitgeteilet werde.

Ein grewlich geschrey machen sie auch darvon / das wirFol. 77. beyleufftig diese gemeine vnd bekandte Regel angezogen haben / da in den worten EINES TESTAMENTS etwas zweiffelhafftigs fürfellet / das man auff den willen des testator is sehen müsse / Mit dieser Regel / sprechen sie / Machen wir die wort der einsetzung Christi gantz vñ gar zweiffelhafftig. Welches eine greuliche lesterñg sey wider den HErrn Christum selbst / der dieses testament gestifftet habe / etc.

Diss ist aber eine Rechte verkerung vnsers intents vndBrem. O ij. a et b. fürnehmens / zu welchem wir / als zu einem gewissen ende vnd ziel / gemelte Regel haben angezogen. Denn der Contextus vorher weiset klerlich aus / das wir daselbst in gemein davon gehandelt / Das nicht allzeit die Testament vnd letzten willen stracks nach dem Buchstaben können verstanden werden. Vnd haben wir nichtvon der einsetzung des Abendmahls allein / sondern in genere von Göttlichen vnd Menschlichen Testamenten geredt.

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[0203] der Wein im Kelch / sondern das Blut Christi ist für vns vergossen / vnd hat doch der HErr das brodt Sacraments weiß seinen leib / den Kelch sein Blut geneñet / zum gewissen zeugniß / vnd bestetigung / das nicht allein Brodt vnd Wein / sondern auch Christi leib vnd blut / ja auch alles was er damit erworben / vnser eigen sey / vnd wir vns dessen im leben vnd sterben zutrösten haben / wie wir dann im glauben / durch krafft des H. Geists solchen trost / warhafftig in vnsern hertzen fühlen vnd empfinden. Was darff es nuhn des stroputzen / ja des öffentlichen getichts dieser Theologen? als solten wir halten / das vns Christus nur zeichen seines abwesenden leibs vnd bluts gebe / vnd nicht seinen leib vnd blut selbst mit allen seinen gütern? Weil sie aber selbst bekennen / das zumahl ein grosser vnderscheid sey vnter den zeichen des leibs vnd Bluts Christi / vnd vnter dem leib vnd blut Christi selbst / mögen sie dabey bedenckẽ / dz nit beydes / vnsern eusserlichen sinnen / sondern das eine / den fünff sinnen / als das eusserliche zeichen / das andere / als die jnnerliche vnd Himlische gabe des leibs vnd bluts Christi vnd aller seiner güter / dem glauben gegenwertig sey vnd mitgeteilet werde. Fol. 61. b. Ein grewlich geschrey machen sie auch darvon / das wir beyleufftig diese gemeine vnd bekandte Regel angezogen haben / da in den worten EINES TESTAMENTS etwas zweiffelhafftigs fürfellet / das man auff den willen des testator is sehen müsse / Mit dieser Regel / sprechen sie / Machen wir die wort der einsetzung Christi gantz vñ gar zweiffelhafftig. Welches eine greuliche lesterñg sey wider den HErrn Christum selbst / der dieses testament gestifftet habe / etc. Fol. 77. Diss ist aber eine Rechte verkerung vnsers intents vnd fürnehmens / zu welchem wir / als zu einem gewissen ende vnd ziel / gemelte Regel haben angezogen. Denn der Contextus vorher weiset klerlich aus / das wir daselbst in gemein davon gehandelt / Das nicht allzeit die Testament vnd letzten willen stracks nach dem Buchstaben können verstanden werden. Vnd haben wir nichtvon der einsetzung des Abendmahls allein / sondern in genere von Göttlichen vnd Menschlichen Testamenten geredt. Brem. O ij. a et b.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Wider den anhang der genanten Erphurdischen Apologien, der dreyen Menner: Timothei Kirchners, Nicklas Selneckers und Martini Chemnitii. Bremen, 1584, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_wider_1584/203>, abgerufen am 17.05.2024.