Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.tern Anno 1561.anschlagen / diese Christliche erbare vergleichung verkündigen / vnd darob mit allem trewen fleiß / auch bey vnd durch ernste straffe feste vnd vnnachlessig halten / auch die vbertretter / so offt es noth / in gebürliche straff nemen. WEnn nu durch diese Christliche / offene / vnuertunckelte / notwendige erklerung / dem Heuptpunct (daraus vnd keiner andern vrsachen halben in der Stad Bremen aller jrrsal entstanden) Gott zu lobe / den gewissen zum troste / vnd allerseits partheyen / vnd der gantzen gemeine zu Bremen seine gebürliche Christliche maß gegeben wird / vnd also das darumb die ausgewichene allerhand / leibs / guts vnd ehr / gefahr hindan gesetzt / bißhero gestritten / vnd gelitten / zu rechtem Christlichem ende gebracht / sind sie deß andern Heuptpuncten halben friedlich / etc. AVff solche Christliche erklerung / vnd löblich auffrichtig bestendig gemüt / ist endlich ein abschied erfolget / aus welchem wir nur die wort / so die Religion angehen / erzehlen wollen: Abschied.WIewol es die ausgewichene gentzlich dafür gehalten / das sie wiederumb in die Stad Bremen / nicht allein zu jhrem Weib / Kindern / gütern / fahrens vnd zu Bürgerlicher narung / sondern auch die ausgewichene Bürgermeister / vnd Rhatspersonen zu jhren vorigen ämptern / vnd Regiment wiederumb zugestatten sein solten / wie sie auch zugeschehen zum fleissigsten gesucht / vnd gebeten haben / in betrachtung / das sie keines argwohns / oder ander vngebür halben jhrer empter entsetzt / noch dieselbige malitiose verlassen / sondern ex iusto metu, vnd fürsorge / das wieder die Augspurgische Confession / von dem Abendmal deß HErrn / newerung fürgenommen / vnd das sie sonst in andere wege beschweret werden möchten / ausgewichen. Dagegen aber der jetziger regierender Rhat zu Bremen angezeiget / das sie den ausgewichenen zu jhrem ausweichen vnd abstand keine vrsache geben / sondern hetten selbst jhren stand aus fürsatz / & sine aliquo iusto metu, verlassen / wie sie denn hernach die ausgewichenen zu erwehlung eines Rhatmannes in die Stad gefordert / auch der mehrer theil deß Rhats / wieder jhren willen bey verlust deß dritten theils jres gutes / durch die gemeine wehr gedrungen worden / sich zu der regierung gebrauchen zulassen / das sie auch keine enderung in der lehr / oder Ceremonien wieder die Augspurgische Confession / vnd jhre Kirchenordnung Anno 34. auffgerichtet / gemacht noch gestattet / sondern dawieder ausdrückliche mandata auffgeschlagen / auch daneben sich erkleret / das auch hinfurter in Religions sachen / vnd sonderlich von dem Artickel deß HErrn Nachtmals / wieder die Propheti- tern Anno 1561.anschlagen / diese Christliche erbare vergleichung verkündigen / vnd darob mit allem trewen fleiß / auch bey vnd durch ernste straffe feste vnd vnnachlessig halten / auch die vbertretter / so offt es noth / in gebürliche straff nemen. WEnn nu durch diese Christliche / offene / vnuertunckelte / notwendige erklerung / dem Heuptpunct (daraus vnd keiner andern vrsachen halben in der Stad Bremen aller jrrsal entstanden) Gott zu lobe / den gewissen zum troste / vnd allerseits partheyen / vnd der gantzen gemeine zu Bremen seine gebürliche Christliche maß gegeben wird / vnd also das darumb die ausgewichene allerhand / leibs / guts vnd ehr / gefahr hindan gesetzt / bißhero gestritten / vnd gelitten / zu rechtem Christlichem ende gebracht / sind sie deß andern Heuptpuncten halben friedlich / etc. AVff solche Christliche erklerung / vnd löblich auffrichtig bestendig gemüt / ist endlich ein abschied erfolget / aus welchem wir nur die wort / so die Religion angehen / erzehlen wollen: Abschied.WIewol es die ausgewichene gentzlich dafür gehalten / das sie wiederumb in die Stad Bremen / nicht allein zu jhrem Weib / Kindern / gütern / fahrens vnd zu Bürgerlicher narung / sondern auch die ausgewichene Bürgermeister / vnd Rhatspersonen zu jhren vorigen ämptern / vnd Regiment wiederumb zugestatten sein solten / wie sie auch zugeschehen zum fleissigsten gesucht / vnd gebeten haben / in betrachtung / das sie keines argwohns / oder ander vngebür halben jhrer empter entsetzt / noch dieselbige malitiose verlassen / sondern ex iusto metu, vnd fürsorge / das wieder die Augspurgische Confession / von dem Abendmal deß HErrn / newerung fürgenommen / vnd das sie sonst in andere wege beschweret werden möchten / ausgewichen. Dagegen aber der jetziger regierender Rhat zu Bremen angezeiget / das sie den ausgewichenen zu jhrem ausweichen vnd abstand keine vrsache geben / sondern hetten selbst jhren stand aus fürsatz / & sine aliquo iusto metu, verlassen / wie sie denn hernach die ausgewichenen zu erwehlung eines Rhatmannes in die Stad gefordert / auch der mehrer theil deß Rhats / wieder jhren willen bey verlust deß dritten theils jres gutes / durch die gemeine wehr gedrungen worden / sich zu der regierung gebrauchen zulassen / das sie auch keine enderung in der lehr / oder Ceremonien wieder die Augspurgische Confession / vnd jhre Kirchenordnung Anno 34. auffgerichtet / gemacht noch gestattet / sondern dawieder ausdrückliche mandata auffgeschlagen / auch daneben sich erkleret / das auch hinfurter in Religions sachen / vnd sonderlich von dem Artickel deß HErrn Nachtmals / wieder die Propheti- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0494" n="478"/> tern <note place="left">Anno 1561.</note>anschlagen / diese Christliche erbare vergleichung verkündigen / vnd darob mit allem trewen fleiß / auch bey vnd durch ernste straffe feste vnd vnnachlessig halten / auch die vbertretter / so offt es noth / in gebürliche straff nemen.</p> <p>WEnn nu durch diese Christliche / offene / vnuertunckelte / notwendige erklerung / dem Heuptpunct (daraus vnd keiner andern vrsachen halben in der Stad Bremen aller jrrsal entstanden) Gott zu lobe / den gewissen zum troste / vnd allerseits partheyen / vnd der gantzen gemeine zu Bremen seine gebürliche Christliche maß gegeben wird / vnd also das darumb die ausgewichene allerhand / leibs / guts vnd ehr / gefahr hindan gesetzt / bißhero gestritten / vnd gelitten / zu rechtem Christlichem ende gebracht / sind sie deß andern Heuptpuncten halben friedlich / etc.</p> <p>AVff solche Christliche erklerung / vnd löblich auffrichtig bestendig gemüt / ist endlich ein abschied erfolget / aus welchem wir nur die wort / so die Religion angehen / erzehlen wollen:</p> <note place="left">Abschied.</note> <p>WIewol es die ausgewichene gentzlich dafür gehalten / das sie wiederumb in die Stad Bremen / nicht allein zu jhrem Weib / Kindern / gütern / fahrens vnd zu Bürgerlicher narung / sondern auch die ausgewichene Bürgermeister / vnd Rhatspersonen zu jhren vorigen ämptern / vnd Regiment wiederumb zugestatten sein solten / wie sie auch zugeschehen zum fleissigsten gesucht / vnd gebeten haben / in betrachtung / das sie keines argwohns / oder ander vngebür halben jhrer empter entsetzt / noch dieselbige malitiose verlassen / sondern ex iusto metu, vnd fürsorge / das wieder die Augspurgische Confession / von dem Abendmal deß HErrn / newerung fürgenommen / vnd das sie sonst in andere wege beschweret werden möchten / ausgewichen. Dagegen aber der jetziger regierender Rhat zu Bremen angezeiget / das sie den ausgewichenen zu jhrem ausweichen vnd abstand keine vrsache geben / sondern hetten selbst jhren stand aus fürsatz / & sine aliquo iusto metu, verlassen / wie sie denn hernach die ausgewichenen zu erwehlung eines Rhatmannes in die Stad gefordert / auch der mehrer theil deß Rhats / wieder jhren willen bey verlust deß dritten theils jres gutes / durch die gemeine wehr gedrungen worden / sich zu der regierung gebrauchen zulassen / das sie auch keine enderung in der lehr / oder Ceremonien wieder die Augspurgische Confession / vnd jhre Kirchenordnung Anno 34. auffgerichtet / gemacht noch gestattet / sondern dawieder ausdrückliche mandata auffgeschlagen / auch daneben sich erkleret / das auch hinfurter in Religions sachen / vnd sonderlich von dem Artickel deß HErrn Nachtmals / wieder die Propheti- </p> </div> </body> </text> </TEI> [478/0494]
tern anschlagen / diese Christliche erbare vergleichung verkündigen / vnd darob mit allem trewen fleiß / auch bey vnd durch ernste straffe feste vnd vnnachlessig halten / auch die vbertretter / so offt es noth / in gebürliche straff nemen.
Anno 1561. WEnn nu durch diese Christliche / offene / vnuertunckelte / notwendige erklerung / dem Heuptpunct (daraus vnd keiner andern vrsachen halben in der Stad Bremen aller jrrsal entstanden) Gott zu lobe / den gewissen zum troste / vnd allerseits partheyen / vnd der gantzen gemeine zu Bremen seine gebürliche Christliche maß gegeben wird / vnd also das darumb die ausgewichene allerhand / leibs / guts vnd ehr / gefahr hindan gesetzt / bißhero gestritten / vnd gelitten / zu rechtem Christlichem ende gebracht / sind sie deß andern Heuptpuncten halben friedlich / etc.
AVff solche Christliche erklerung / vnd löblich auffrichtig bestendig gemüt / ist endlich ein abschied erfolget / aus welchem wir nur die wort / so die Religion angehen / erzehlen wollen:
WIewol es die ausgewichene gentzlich dafür gehalten / das sie wiederumb in die Stad Bremen / nicht allein zu jhrem Weib / Kindern / gütern / fahrens vnd zu Bürgerlicher narung / sondern auch die ausgewichene Bürgermeister / vnd Rhatspersonen zu jhren vorigen ämptern / vnd Regiment wiederumb zugestatten sein solten / wie sie auch zugeschehen zum fleissigsten gesucht / vnd gebeten haben / in betrachtung / das sie keines argwohns / oder ander vngebür halben jhrer empter entsetzt / noch dieselbige malitiose verlassen / sondern ex iusto metu, vnd fürsorge / das wieder die Augspurgische Confession / von dem Abendmal deß HErrn / newerung fürgenommen / vnd das sie sonst in andere wege beschweret werden möchten / ausgewichen. Dagegen aber der jetziger regierender Rhat zu Bremen angezeiget / das sie den ausgewichenen zu jhrem ausweichen vnd abstand keine vrsache geben / sondern hetten selbst jhren stand aus fürsatz / & sine aliquo iusto metu, verlassen / wie sie denn hernach die ausgewichenen zu erwehlung eines Rhatmannes in die Stad gefordert / auch der mehrer theil deß Rhats / wieder jhren willen bey verlust deß dritten theils jres gutes / durch die gemeine wehr gedrungen worden / sich zu der regierung gebrauchen zulassen / das sie auch keine enderung in der lehr / oder Ceremonien wieder die Augspurgische Confession / vnd jhre Kirchenordnung Anno 34. auffgerichtet / gemacht noch gestattet / sondern dawieder ausdrückliche mandata auffgeschlagen / auch daneben sich erkleret / das auch hinfurter in Religions sachen / vnd sonderlich von dem Artickel deß HErrn Nachtmals / wieder die Propheti-
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/494>, abgerufen am 16.07.2024. |