Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.glauben Anno 1561.war bleiben oder feilen sol. So doch S. Paulus klar sagt 2. Timoth. 2. Gleuben wir nicht / so bleibt er trew. Vnd Rom. 3. Das aber etliche nicht gleuben / an dasselbige (das Gott geredt hat) was liegt daran? Solt jhr vnglauben Gottes glauben auffheben? Das sey fern. DArumb aus diesen vnd andern zeugnissen mit mehrern fleiß erkleret vnnd gelert sol werden / das die wort / so aus deß Priesters mund bey der communion von Christi wegen geredt werden / war bleiben / beyde bey vnwirdigen vnd wirdigen / bey frommen vnd bösen Christen. Nemlich / das sie beyde zugleich nemen / essen vnd trincken Christi leib vnd Blut / doch mit dem vnterscheid / den S. Paulus anzeigt / die wirdigen vnd gleubigen zu jhrem trost / die vnwirdigen oder vngleubigen zum Gericht vnd zum verdamniß. Vnd ist warlich eine nothwendige warnung bey dieser rohen Welt / welche vnter dem schein deß Euangelions in allerley heimlichen vnd öffentlichen Sünden fortfehret / vnd deß thewren hohen schatzes schendlich mißbrauchet / darmit die vnbußfertigen für schaden gewarnet / vnnd zu jhrer selbst prüfung / buß vnd ernster betrachtung deß hohen Wercks ermanet / die schwachgleubigen aber vnnd guthertzigen mit rechtem vnterricht getröstet werden. Welches alles / gnediger Fürst vnd Herr / wir gar nicht darumb so weitleufftig vermeldet / daß wir gedechten E. F. G. hierinnen einige vnterweisung zu geben / denn wir ohne das gut wissen haben / daß E. F. G. als von Gott ein hocherleuchter Fürst in jhren Kirchen / vnd derselben ordnung dieses vnd anderer artickel halben / biß anher nach dem reinen Wort Gottes der Euangelisten vnnd deß Apostels Pauli / haben lehren / verkündigen / vnd predigen lassen / welchs wir auß nechst geschehener werbung / instruction vnnd declaration abermal gantz scheinlich / vnd zu einer sonderer tröstung mit frewden gehört vnd vernommen haben / sondern allein zu mehrer / vnd wie oben vermeldet / zu einer ewigen gezeugniß vnserer haltung / Kirchen lehr vnd bekentniß / bey derselben wir auch mit Gottes gnediger verleihung / biß in vnser Gruben bestendig zu bleiben gedencken / mit vntertheniger bitte / E. F. G. wollen ob dieser langer erzehlung kein vngnediges mißfallen tragen / sondern vns dieser bekentniß halben / so es vber kurtz oder lang die notturfft erfordern würde / gnedige gezeugniß zugeben vnbeschwert sein / das vmb E. F. G. in vnterthenigkeit zu verdienen sein wir willig. Datum am Sambstag den 28. Junij Anno / etc. 61. HIerauß ist klar vnd offenbar / was für eine lehr vnd bekentniß vom H. Abendmal in den Kirchen der Sadt Nürnberg durch Gottes gnade allzeit gewest sey / welchs wieder deß Zungentreschers Brosij Wolffen gedicht allda wol zumercken ist / in massen auch eben solche Christliche lehre Anno 1563. vnd 1577. durch eine sonderliche wieder- glauben Anno 1561.war bleiben oder feilen sol. So doch S. Paulus klar sagt 2. Timoth. 2. Gleuben wir nicht / so bleibt er trew. Vnd Rom. 3. Das aber etliche nicht gleuben / an dasselbige (das Gott geredt hat) was liegt daran? Solt jhr vnglauben Gottes glauben auffheben? Das sey fern. DArumb aus diesen vnd andern zeugnissen mit mehrern fleiß erkleret vnnd gelert sol werden / das die wort / so aus deß Priesters mund bey der communion von Christi wegen geredt werden / war bleiben / beyde bey vnwirdigen vnd wirdigen / bey frommen vnd bösen Christen. Nemlich / das sie beyde zugleich nemen / essen vnd trincken Christi leib vnd Blut / doch mit dem vnterscheid / den S. Paulus anzeigt / die wirdigen vnd gleubigen zu jhrem trost / die vnwirdigen oder vngleubigen zum Gericht vnd zum verdamniß. Vnd ist warlich eine nothwendige warnung bey dieser rohen Welt / welche vnter dem schein deß Euangelions in allerley heimlichen vnd öffentlichen Sünden fortfehret / vnd deß thewren hohen schatzes schendlich mißbrauchet / darmit die vnbußfertigen für schaden gewarnet / vnnd zu jhrer selbst prüfung / buß vnd ernster betrachtung deß hohen Wercks ermanet / die schwachgleubigen aber vnnd guthertzigen mit rechtem vnterricht getröstet werden. Welches alles / gnediger Fürst vnd Herr / wir gar nicht darumb so weitleufftig vermeldet / daß wir gedechten E. F. G. hierinnen einige vnterweisung zu geben / deñ wir ohne das gut wissen haben / daß E. F. G. als von Gott ein hocherleuchter Fürst in jhren Kirchen / vnd derselben ordnung dieses vñ anderer artickel halben / biß anher nach dem reinen Wort Gottes der Euangelisten vnnd deß Apostels Pauli / haben lehren / verkündigen / vnd predigen lassen / welchs wir auß nechst geschehener werbung / instruction vnnd declaration abermal gantz scheinlich / vnd zu einer sonderer tröstung mit frewden gehört vnd vernommen haben / sondern allein zu mehrer / vnd wie oben vermeldet / zu einer ewigen gezeugniß vnserer haltung / Kirchen lehr vnd bekentniß / bey derselben wir auch mit Gottes gnediger verleihung / biß in vnser Gruben bestendig zu bleiben gedencken / mit vntertheniger bitte / E. F. G. wollen ob dieser langer erzehlung kein vngnediges mißfallen tragen / sondern vns dieser bekentniß halben / so es vber kurtz oder lang die notturfft erfordern würde / gnedige gezeugniß zugebẽ vnbeschwert sein / das vmb E. F. G. in vnterthenigkeit zu verdienen sein wir willig. Datum am Sambstag den 28. Junij Anno / etc. 61. HIerauß ist klar vnd offenbar / was für eine lehr vnd bekentniß vom H. Abendmal in den Kirchen der Sadt Nürnberg durch Gottes gnade allzeit gewest sey / welchs wieder deß Zungentreschers Brosij Wolffen gedicht allda wol zumercken ist / in massen auch eben solche Christliche lehre Anno 1563. vñ 1577. durch eine sonderliche wieder- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0466" n="450"/> glauben <note place="left">Anno 1561.</note>war bleiben oder feilen sol. So doch S. Paulus klar sagt 2. Timoth. 2. Gleuben wir nicht / so bleibt er trew. Vnd Rom. 3. Das aber etliche nicht gleuben / an dasselbige (das Gott geredt hat) was liegt daran? Solt jhr vnglauben Gottes glauben auffheben? Das sey fern.</p> <p>DArumb aus diesen vnd andern zeugnissen mit mehrern fleiß erkleret vnnd gelert sol werden / das die wort / so aus deß Priesters mund bey der communion von Christi wegen geredt werden / war bleiben / beyde bey vnwirdigen vnd wirdigen / bey frommen vnd bösen Christen. Nemlich / das sie beyde zugleich nemen / essen vnd trincken Christi leib vnd Blut / doch mit dem vnterscheid / den S. Paulus anzeigt / die wirdigen vnd gleubigen zu jhrem trost / die vnwirdigen oder vngleubigen zum Gericht vnd zum verdamniß. Vnd ist warlich eine nothwendige warnung bey dieser rohen Welt / welche vnter dem schein deß Euangelions in allerley heimlichen vnd öffentlichen Sünden fortfehret / vnd deß thewren hohen schatzes schendlich mißbrauchet / darmit die vnbußfertigen für schaden gewarnet / vnnd zu jhrer selbst prüfung / buß vnd ernster betrachtung deß hohen Wercks ermanet / die schwachgleubigen aber vnnd guthertzigen mit rechtem vnterricht getröstet werden.</p> <p>Welches alles / gnediger Fürst vnd Herr / wir gar nicht darumb so weitleufftig vermeldet / daß wir gedechten E. F. G. hierinnen einige vnterweisung zu geben / deñ wir ohne das gut wissen haben / daß E. F. G. als von Gott ein hocherleuchter Fürst in jhren Kirchen / vnd derselben ordnung dieses vñ anderer artickel halben / biß anher nach dem reinen Wort Gottes der Euangelisten vnnd deß Apostels Pauli / haben lehren / verkündigen / vnd predigen lassen / welchs wir auß nechst geschehener werbung / instruction vnnd declaration abermal gantz scheinlich / vnd zu einer sonderer tröstung mit frewden gehört vnd vernommen haben / sondern allein zu mehrer / vnd wie oben vermeldet / zu einer ewigen gezeugniß vnserer haltung / Kirchen lehr vnd bekentniß / bey derselben wir auch mit Gottes gnediger verleihung / biß in vnser Gruben bestendig zu bleiben gedencken / mit vntertheniger bitte / E. F. G. wollen ob dieser langer erzehlung kein vngnediges mißfallen tragen / sondern vns dieser bekentniß halben / so es vber kurtz oder lang die notturfft erfordern würde / gnedige gezeugniß zugebẽ vnbeschwert sein / das vmb E. F. G. in vnterthenigkeit zu verdienen sein wir willig. Datum am Sambstag den 28. Junij Anno / etc. 61.</p> <p>HIerauß ist klar vnd offenbar / was für eine lehr vnd bekentniß vom H. Abendmal in den Kirchen der Sadt Nürnberg durch Gottes gnade allzeit gewest sey / welchs wieder deß Zungentreschers Brosij Wolffen gedicht allda wol zumercken ist / in massen auch eben solche Christliche lehre Anno 1563. vñ 1577. durch eine sonderliche wieder- </p> </div> </body> </text> </TEI> [450/0466]
glauben war bleiben oder feilen sol. So doch S. Paulus klar sagt 2. Timoth. 2. Gleuben wir nicht / so bleibt er trew. Vnd Rom. 3. Das aber etliche nicht gleuben / an dasselbige (das Gott geredt hat) was liegt daran? Solt jhr vnglauben Gottes glauben auffheben? Das sey fern.
Anno 1561. DArumb aus diesen vnd andern zeugnissen mit mehrern fleiß erkleret vnnd gelert sol werden / das die wort / so aus deß Priesters mund bey der communion von Christi wegen geredt werden / war bleiben / beyde bey vnwirdigen vnd wirdigen / bey frommen vnd bösen Christen. Nemlich / das sie beyde zugleich nemen / essen vnd trincken Christi leib vnd Blut / doch mit dem vnterscheid / den S. Paulus anzeigt / die wirdigen vnd gleubigen zu jhrem trost / die vnwirdigen oder vngleubigen zum Gericht vnd zum verdamniß. Vnd ist warlich eine nothwendige warnung bey dieser rohen Welt / welche vnter dem schein deß Euangelions in allerley heimlichen vnd öffentlichen Sünden fortfehret / vnd deß thewren hohen schatzes schendlich mißbrauchet / darmit die vnbußfertigen für schaden gewarnet / vnnd zu jhrer selbst prüfung / buß vnd ernster betrachtung deß hohen Wercks ermanet / die schwachgleubigen aber vnnd guthertzigen mit rechtem vnterricht getröstet werden.
Welches alles / gnediger Fürst vnd Herr / wir gar nicht darumb so weitleufftig vermeldet / daß wir gedechten E. F. G. hierinnen einige vnterweisung zu geben / deñ wir ohne das gut wissen haben / daß E. F. G. als von Gott ein hocherleuchter Fürst in jhren Kirchen / vnd derselben ordnung dieses vñ anderer artickel halben / biß anher nach dem reinen Wort Gottes der Euangelisten vnnd deß Apostels Pauli / haben lehren / verkündigen / vnd predigen lassen / welchs wir auß nechst geschehener werbung / instruction vnnd declaration abermal gantz scheinlich / vnd zu einer sonderer tröstung mit frewden gehört vnd vernommen haben / sondern allein zu mehrer / vnd wie oben vermeldet / zu einer ewigen gezeugniß vnserer haltung / Kirchen lehr vnd bekentniß / bey derselben wir auch mit Gottes gnediger verleihung / biß in vnser Gruben bestendig zu bleiben gedencken / mit vntertheniger bitte / E. F. G. wollen ob dieser langer erzehlung kein vngnediges mißfallen tragen / sondern vns dieser bekentniß halben / so es vber kurtz oder lang die notturfft erfordern würde / gnedige gezeugniß zugebẽ vnbeschwert sein / das vmb E. F. G. in vnterthenigkeit zu verdienen sein wir willig. Datum am Sambstag den 28. Junij Anno / etc. 61.
HIerauß ist klar vnd offenbar / was für eine lehr vnd bekentniß vom H. Abendmal in den Kirchen der Sadt Nürnberg durch Gottes gnade allzeit gewest sey / welchs wieder deß Zungentreschers Brosij Wolffen gedicht allda wol zumercken ist / in massen auch eben solche Christliche lehre Anno 1563. vñ 1577. durch eine sonderliche wieder-
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