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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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je ein öffentlicher beschwerlicher vnd jrriger Artickel / das sich BullingerAnno 1545. vnterstehet / den Zwingel zuuertheidigen / das er auch etliche Heyden für selig achtet / die von der verheissung Messiae oder Christi nichts gewust / viel weniger einigen glauben / auff die verheissung gegründet. Derhalben E. Churfürstliche gnade solche bücher nicht werden lassen verkeuffen / etc. noch sich sonst ferner einlassen.

HIerauff hat der Churfürsi zu Sachsen dem Landgraffen zuChurfürsten zu Sachsen bestendigkeit. Hessen geantwortet / vnd vermeldet / das er sein gewissen / lehr / glauben vnd bekentnis / betrachten müsse / vnd viel ehe gantz vnd gar aus aller einigung bleiben / vnd doch mit Gottes hülffe bey Gottes wort / sampt seinen Vnterthanen / bestendiglich verharren / ehe er sich in andere wege einlassen / vnd solche bündnis eingehen wolte. Wo aber die Schweitzer sich ausdrücklich vernemen vnd erkleren würden / das sie im Artickel deß heiligen Abendmals / mit vnsern Kirchen in gleichem verstand vnd bekentnis weren / so wolte er sich auch gebürlich zuuerhalten wol wissen / etc.

HAt auch daneben diese wort geschrieben: Das die Zürchischen Praedicanten bitten / das jhre schrifften vnd bücher / in E. L. vnd vnsers freundlichen lieben Vetters Hertzog Moritzen zu Sachsen / vnd vnsern Landen / nicht möchten verbotten noch verdampt werden / so geben wir E. L. freundlich zuerkennen / das wir deß Bullingers / vndChurfürst wil der Zür cher bücher nicht lassen feil haben. andere Zürchische bücher / in vnsern Landen / mit nichten zuuerkeuffen oder feil zuhaben lassen wissen / dieweil das gewiß ist / das die Zürchische Kirchen / die Wittenbergische Concordj / so vor etlichen jahren geschehen / wie der Oberlendischen Städte Praedicanten gethan / nicht angenommen / vnd also ohne zweiffel nicht einer meinung mit derselben Concordj / oder im glauben sind / sondern jhre lehr ein mercklicher jrrthumb ist / den vnser Herr Vater seliger / vnd wir / in vnsern Landen bißher nicht haben dulden wollen / es auch mit verleihung Göttlicher hülffe nochmals zuthun bedacht / auch vnsers gewissens halben nicht vmbgehen mögen / etc. Demnach ist an E. L. vnsere freundliche bitte /Bullingers vnd der Sacramentirer bücher werden verbotten. E. L. wollen berürte deß Bullingers / vnd der Zürchischen bücher / in jhren Landen auch nicht feil haben / verkeuffen / vnd einbrechen lassen / in betrachtung / wo solchs nicht vorkommen werden solte / was daraus für schad vnd nachteil erfolgen wolte.

ES hat auch dazumal im 45. jahr D. Lutherus wieder die ArtickelD. Lutherus contra Theologos Louanienses. der Theologisten zu Löuen geschrieben / vnd hat durch diese gelegenheit / auch vnserer Kirchen bekentnis / wieder die Sacramentirer / wiederholet / mit diesen worten:

Articulo 16. In Eucharistia, Sacramento venerabili & adorabili,Tom. 1. lat. Ien. est, & exhibetur & sumitur, vere & reipsa, corpus & sanguis Christi, tam a dignis, quam indignis.

je ein öffentlicher beschwerlicher vnd jrriger Artickel / das sich BullingerAnno 1545. vnterstehet / den Zwingel zuuertheidigen / das er auch etliche Heyden für selig achtet / die von der verheissũg Messiae oder Christi nichts gewust / viel weniger einigen glauben / auff die verheissung gegründet. Derhalben E. Churfürstliche gnade solche bücher nicht werden lassen verkeuffen / etc. noch sich sonst ferner einlassen.

HIerauff hat der Churfürsi zu Sachsen dem Landgraffen zuChurfürstẽ zu Sachsen bestendigkeit. Hessen geantwortet / vnd vermeldet / das er sein gewissen / lehr / glauben vnd bekentnis / betrachten müsse / vnd viel ehe gantz vnd gar aus aller einigung bleiben / vnd doch mit Gottes hülffe bey Gottes wort / sampt seinen Vnterthanen / bestendiglich verharren / ehe er sich in andere wege einlassen / vnd solche bündnis eingehen wolte. Wo aber die Schweitzer sich ausdrücklich vernemen vnd erkleren würden / das sie im Artickel deß heiligen Abendmals / mit vnsern Kirchen in gleichem verstand vnd bekentnis weren / so wolte er sich auch gebürlich zuuerhalten wol wissen / etc.

HAt auch daneben diese wort geschrieben: Das die Zürchischen Praedicanten bitten / das jhre schrifften vnd bücher / in E. L. vnd vnsers freundlichen lieben Vetters Hertzog Moritzen zu Sachsen / vnd vnsern Landen / nicht möchten verbotten noch verdampt werden / so geben wir E. L. freundlich zuerkennen / das wir deß Bullingers / vndChurfürst wil der Zür cher bücher nicht lassen feil haben. andere Zürchische bücher / in vnsern Landen / mit nichten zuuerkeuffen oder feil zuhaben lassen wissen / dieweil das gewiß ist / das die Zürchische Kirchen / die Wittenbergische Concordj / so vor etlichen jahren geschehen / wie der Oberlendischen Städte Praedicanten gethan / nicht angenommen / vnd also ohne zweiffel nicht einer meinung mit derselben Concordj / oder im glauben sind / sondern jhre lehr ein mercklicher jrrthumb ist / den vnser Herr Vater seliger / vnd wir / in vnsern Landen bißher nicht haben dulden wollen / es auch mit verleihung Göttlicher hülffe nochmals zuthun bedacht / auch vnsers gewissens halben nicht vmbgehen mögen / etc. Demnach ist an E. L. vnsere freundliche bitte /Bullingers vñ der Sacramẽtirer bücher werden verbotten. E. L. wollen berürte deß Bullingers / vnd der Zürchischen bücher / in jhren Landen auch nicht feil haben / verkeuffen / vnd einbrechen lassen / in betrachtung / wo solchs nicht vorkommen werden solte / was daraus für schad vnd nachteil erfolgen wolte.

ES hat auch dazumal im 45. jahr D. Lutherus wieder die ArtickelD. Lutherus contra Theologos Louanienses. der Theologisten zu Löuen geschrieben / vnd hat durch diese gelegenheit / auch vnserer Kirchen bekentnis / wieder die Sacramentirer / wiederholet / mit diesen worten:

Articulo 16. In Eucharistia, Sacramento venerabili & adorabili,Tom. 1. lat. Ien. est, & exhibetur & sumitur, verè & reipsa, corpus & sanguis Christi, tàm à dignis, quàm indignis.

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[339/0355] je ein öffentlicher beschwerlicher vnd jrriger Artickel / das sich Bullinger vnterstehet / den Zwingel zuuertheidigen / das er auch etliche Heyden für selig achtet / die von der verheissũg Messiae oder Christi nichts gewust / viel weniger einigen glauben / auff die verheissung gegründet. Derhalben E. Churfürstliche gnade solche bücher nicht werden lassen verkeuffen / etc. noch sich sonst ferner einlassen. Anno 1545. HIerauff hat der Churfürsi zu Sachsen dem Landgraffen zu Hessen geantwortet / vnd vermeldet / das er sein gewissen / lehr / glauben vnd bekentnis / betrachten müsse / vnd viel ehe gantz vnd gar aus aller einigung bleiben / vnd doch mit Gottes hülffe bey Gottes wort / sampt seinen Vnterthanen / bestendiglich verharren / ehe er sich in andere wege einlassen / vnd solche bündnis eingehen wolte. Wo aber die Schweitzer sich ausdrücklich vernemen vnd erkleren würden / das sie im Artickel deß heiligen Abendmals / mit vnsern Kirchen in gleichem verstand vnd bekentnis weren / so wolte er sich auch gebürlich zuuerhalten wol wissen / etc. Churfürstẽ zu Sachsen bestendigkeit. HAt auch daneben diese wort geschrieben: Das die Zürchischen Praedicanten bitten / das jhre schrifften vnd bücher / in E. L. vnd vnsers freundlichen lieben Vetters Hertzog Moritzen zu Sachsen / vnd vnsern Landen / nicht möchten verbotten noch verdampt werden / so geben wir E. L. freundlich zuerkennen / das wir deß Bullingers / vnd andere Zürchische bücher / in vnsern Landen / mit nichten zuuerkeuffen oder feil zuhaben lassen wissen / dieweil das gewiß ist / das die Zürchische Kirchen / die Wittenbergische Concordj / so vor etlichen jahren geschehen / wie der Oberlendischen Städte Praedicanten gethan / nicht angenommen / vnd also ohne zweiffel nicht einer meinung mit derselben Concordj / oder im glauben sind / sondern jhre lehr ein mercklicher jrrthumb ist / den vnser Herr Vater seliger / vnd wir / in vnsern Landen bißher nicht haben dulden wollen / es auch mit verleihung Göttlicher hülffe nochmals zuthun bedacht / auch vnsers gewissens halben nicht vmbgehen mögen / etc. Demnach ist an E. L. vnsere freundliche bitte / E. L. wollen berürte deß Bullingers / vnd der Zürchischen bücher / in jhren Landen auch nicht feil haben / verkeuffen / vnd einbrechen lassen / in betrachtung / wo solchs nicht vorkommen werden solte / was daraus für schad vnd nachteil erfolgen wolte. Churfürst wil der Zür cher bücher nicht lassen feil haben. Bullingers vñ der Sacramẽtirer bücher werden verbotten. ES hat auch dazumal im 45. jahr D. Lutherus wieder die Artickel der Theologisten zu Löuen geschrieben / vnd hat durch diese gelegenheit / auch vnserer Kirchen bekentnis / wieder die Sacramentirer / wiederholet / mit diesen worten: D. Lutherus contra Theologos Louanienses. Articulo 16. In Eucharistia, Sacramento venerabili & adorabili, est, & exhibetur & sumitur, verè & reipsa, corpus & sanguis Christi, tàm à dignis, quàm indignis. Tom. 1. lat. Ien.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/355>, abgerufen am 22.11.2024.