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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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Luther dazumal ja wol geplagt ist gewesen / vnd sehr viel WidersacherAnno 1544. / nicht allein vnter den Freunden vnd offentlichen Feinden / sondern auch vnter den Frembden / einheimischen vnd vertrawtesten gehabt / die jhme (doch heimlich) entgegen gewesen / vnd seiner zu jhnen Christlichen zuuersicht / auch jhrem eigenem erbieten zuwider / jhme nicht allwege guten glauben gehalten / wie jhme denn vmb dieselbige zeit allerley fürkommen / was den Artickel vom Sacrament in der Cöllnischen Reformation belanget / das jhn nicht wenig betrübet hat.

DEnn nach dem der Ertzbischoff Herman lange mit den gedanckenErtzbischoff Herman zu Cölln. vmbgangen war / wie doch eine Christliche Reformation daselbst anzustellen / wie er denn Anno 1536. einen Synodum provincialem derhalben gehalten / vnd darnach Anno 1538. etliche Canones vna cum institutione compendiaria doctrinae, hatte drucken lassen / ist im nachgehaltenem Regenspurgischen Colloquio Bucerus von Groppero / als zu solchem fürhabenden wercke insonderheit düchtigBucerus vnd Philippus stellen die Cölnische Reformation. hochgerühmet worden / welcher denn auch anno 1543. derwegen gegen Bonn erfordert / wie aber Gropperus sich bald gewendet / vnd dem Bucero zuwider worden / ist vom Churfürsten zu Sachsen Philippus Melanthon / zu volführung des angefangenen Wercks erbeten worden / welcher auch / do die Cöllnische vnter Clerisey anfieng wider Bucerum zu schreiben / jhn mit einem sonderlichen gedruckten Büchlein (für welche / da es verdeutsch / Lutherus eine Vorrede gesetzt) vertretten.

WIe nun die gefassete Cöllnische Reformation / durch den Druck publicirt / kompt Luthero für (wie in den Episteln / so der Wolff / wie vor gemeldet / hat drucken lassen / erzehlet wird) das daselbs im Artickel vom Sacrament viel gesagt werde / von dem gebrauch vnd nutz des Sacraments. Aber der Artickel von der gegenwertigkeit des leibs vnd bluts des HErrn / werde mit stillschweigen vbergangen / vnd nichts deutlichs dauon gesagt. Darüber LutherusPhilippus legt die schuld auff Bucerum / das der Artickel vom H. abendmal in der Cöllnischen Reformation nicht gnugsam verwahret. sehr bewegt / vnd auch Philippum darüber (wie oben auch dauon meldung geschehen) hat zur rede gestellet. Welcher sich damit entschuldigt / das nicht er / sondern Bucerus denselben Artickel gestellet / vnd da gleich er Philippus etwas dauon geschrieben / sey doch dasselb hernach ausgelassen / vnd des Buceri ding dafür gesetzet. Er habe in seinem Büchlein / wider die Cöllnische Clerisey seine gewönliche Regel gesetzt vnd widerholet: Nemlich / dieweil man vnsern HErrn Gott an keine Creatur verbinden sol / man habe denn sein gewisses wort dazu / vnd aber die Sacramenta von Christo jhren gewissen ausgedruckten befehl haben / wozu vnd wie man derselbigen gebrauchen sol / So sey es gewis / daß das brod / da man sein anders / denn nach der ordnung Christi gebraucht / auch kein Sacrament sein könne. Gleich

Luther dazumal ja wol geplagt ist gewesen / vnd sehr viel WidersacherAnno 1544. / nicht allein vnter den Freunden vnd offentlichen Feinden / sondern auch vnter den Frembden / einheimischen vnd vertrawtesten gehabt / die jhme (doch heimlich) entgegen gewesen / vnd seiner zu jhnen Christlichen zuuersicht / auch jhrem eigenem erbieten zuwider / jhme nicht allwege guten glauben gehalten / wie jhme denn vmb dieselbige zeit allerley fürkommen / was den Artickel vom Sacrament in der Cöllnischen Reformation belanget / das jhn nicht wenig betrübet hat.

DEnn nach dem der Ertzbischoff Herman lange mit den gedanckenErtzbischoff Herman zu Cölln. vmbgangen war / wie doch eine Christliche Reformation daselbst anzustellen / wie er denn Anno 1536. einen Synodum provincialem derhalben gehalten / vnd darnach Anno 1538. etliche Canones vnà cum institutione compendiaria doctrinae, hatte drucken lassen / ist im nachgehaltenem Regenspurgischen Colloquio Bucerus von Groppero / als zu solchem fürhabenden wercke insonderheit düchtigBucerus vnd Philippus stellen die Cölnische Reformation. hochgerühmet worden / welcher denn auch anno 1543. derwegen gegen Bonn erfordert / wie aber Gropperus sich bald gewendet / vnd dem Bucero zuwider worden / ist vom Churfürsten zu Sachsen Philippus Melanthon / zu volführung des angefangenen Wercks erbeten worden / welcher auch / do die Cöllnische vnter Clerisey anfieng wider Bucerum zu schreiben / jhn mit einem sonderlichen gedruckten Büchlein (für welche / da es verdeutsch / Lutherus eine Vorrede gesetzt) vertretten.

WIe nun die gefassete Cöllnische Reformation / durch den Druck publicirt / kompt Luthero für (wie in den Episteln / so der Wolff / wie vor gemeldet / hat drucken lassen / erzehlet wird) das daselbs im Artickel vom Sacrament viel gesagt werde / von dem gebrauch vnd nutz des Sacraments. Aber der Artickel von der gegenwertigkeit des leibs vnd bluts des HErrn / werde mit stillschweigen vbergangen / vnd nichts deutlichs dauon gesagt. Darüber LutherusPhilippus legt die schuld auff Bucerum / das der Artickel vom H. abẽdmal in der Cöllnischen Reformation nicht gnugsam verwahret. sehr bewegt / vnd auch Philippum darüber (wie oben auch dauon meldung geschehen) hat zur rede gestellet. Welcher sich damit entschuldigt / das nicht er / sondern Bucerus denselben Artickel gestellet / vnd da gleich er Philippus etwas dauon geschrieben / sey doch dasselb hernach ausgelassen / vnd des Buceri ding dafür gesetzet. Er habe in seinem Büchlein / wider die Cöllnische Clerisey seine gewönliche Regel gesetzt vnd widerholet: Nemlich / dieweil man vnsern HErrn Gott an keine Creatur verbinden sol / man habe denn sein gewisses wort dazu / vnd aber die Sacramenta von Christo jhren gewissen ausgedruckten befehl haben / wozu vnd wie man derselbigen gebrauchen sol / So sey es gewis / daß das brod / da man sein anders / denn nach der ordnung Christi gebraucht / auch kein Sacrament sein könne. Gleich

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[325/0341] Luther dazumal ja wol geplagt ist gewesen / vnd sehr viel Widersacher / nicht allein vnter den Freunden vnd offentlichen Feinden / sondern auch vnter den Frembden / einheimischen vnd vertrawtesten gehabt / die jhme (doch heimlich) entgegen gewesen / vnd seiner zu jhnen Christlichen zuuersicht / auch jhrem eigenem erbieten zuwider / jhme nicht allwege guten glauben gehalten / wie jhme denn vmb dieselbige zeit allerley fürkommen / was den Artickel vom Sacrament in der Cöllnischen Reformation belanget / das jhn nicht wenig betrübet hat. Anno 1544. DEnn nach dem der Ertzbischoff Herman lange mit den gedancken vmbgangen war / wie doch eine Christliche Reformation daselbst anzustellen / wie er denn Anno 1536. einen Synodum provincialem derhalben gehalten / vnd darnach Anno 1538. etliche Canones vnà cum institutione compendiaria doctrinae, hatte drucken lassen / ist im nachgehaltenem Regenspurgischen Colloquio Bucerus von Groppero / als zu solchem fürhabenden wercke insonderheit düchtig hochgerühmet worden / welcher denn auch anno 1543. derwegen gegen Bonn erfordert / wie aber Gropperus sich bald gewendet / vnd dem Bucero zuwider worden / ist vom Churfürsten zu Sachsen Philippus Melanthon / zu volführung des angefangenen Wercks erbeten worden / welcher auch / do die Cöllnische vnter Clerisey anfieng wider Bucerum zu schreiben / jhn mit einem sonderlichen gedruckten Büchlein (für welche / da es verdeutsch / Lutherus eine Vorrede gesetzt) vertretten. Ertzbischoff Herman zu Cölln. Bucerus vnd Philippus stellen die Cölnische Reformation. WIe nun die gefassete Cöllnische Reformation / durch den Druck publicirt / kompt Luthero für (wie in den Episteln / so der Wolff / wie vor gemeldet / hat drucken lassen / erzehlet wird) das daselbs im Artickel vom Sacrament viel gesagt werde / von dem gebrauch vnd nutz des Sacraments. Aber der Artickel von der gegenwertigkeit des leibs vnd bluts des HErrn / werde mit stillschweigen vbergangen / vnd nichts deutlichs dauon gesagt. Darüber Lutherus sehr bewegt / vnd auch Philippum darüber (wie oben auch dauon meldung geschehen) hat zur rede gestellet. Welcher sich damit entschuldigt / das nicht er / sondern Bucerus denselben Artickel gestellet / vnd da gleich er Philippus etwas dauon geschrieben / sey doch dasselb hernach ausgelassen / vnd des Buceri ding dafür gesetzet. Er habe in seinem Büchlein / wider die Cöllnische Clerisey seine gewönliche Regel gesetzt vnd widerholet: Nemlich / dieweil man vnsern HErrn Gott an keine Creatur verbinden sol / man habe denn sein gewisses wort dazu / vnd aber die Sacramenta von Christo jhren gewissen ausgedruckten befehl haben / wozu vnd wie man derselbigen gebrauchen sol / So sey es gewis / daß das brod / da man sein anders / denn nach der ordnung Christi gebraucht / auch kein Sacrament sein könne. Gleich Philippus legt die schuld auff Bucerum / das der Artickel vom H. abẽdmal in der Cöllnischen Reformation nicht gnugsam verwahret.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/341>, abgerufen am 23.11.2024.