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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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Anno 1544.

DAs aber die jetzigen Sacramentirer jhrer art / vnd bösem gebrauch Philippi zu standt im handel vom heiligen Nachtmal.nach / verkerlich dichten / Philippus sey damals gantz vnd gar auff der Zürcher seiten vnd in jhrer meinung offentlich vnd vnuerholen gewest / welches sie sich mit etlichen Brieffen / die sie nach D. Lutheri vnd Philippi tode / haben drucken lassen / darzuthun / vnd zubeweisen vnterstehen / die doch von Philippo im anfang des Paroxysmi / als anno 1535. 36. 38. / vnd hernach den mehrern theil nur wider die Transubstantiation vnd Papistische mißbreuche / vnd keines weges wider die realem praesentiam corporis & sanguinis Christi in vsu coenae, oder wider die warhafftige wesentliche gegenwertigkeit des leibes vnd bluts Christi im brauch des Abendmals / gehen / die er mit ausgedruckten worten selbs setzt vnd nennet / solches kan aus obgesetzter bestendiger vnd wol gegründter erzelung / leichtlich vnd recht geurteilet vnd abgelehnet werden.

Philippus weil D. L. lebt / lest er sich allzeit von jhm weisen.

DEnn ob gleich Philippus aus fürcht vnd sorgfeltigkeit / auch von andern verwirret / bißweilen weiter / denn sichs gebüret / gegangen / so hat er sich doch von Luthero weisen / vnd wider zu recht bringen lassen / vnd der lehre von der waren gegenwertigkeit des leibes vnd bluts Christi im brauch deß Sacraments / nicht widersprochen / sondern dieselbige gesetzt / vnd so lang D. Lutherus gelebt / sich nach jme gerichtet / vnd jhn für seinen Vater / lehrer vnd fürer erkent / vnd geehret / vnd currum & aurigam Israelis, postremae aetatis Eliam & Prophetam, den wagen vnd fürer Israels / dieser letzten welt Eliam vnd Propheten / genennet.

Kurtz bekentnis D. Luth. vom Abendmal / wird durch die Theologos zu Wit tenberg offentlich funr der Oberkeit vnd son sten approbirt.

DAs aber die jetzigen Sacramentirer auch sich vernemen lassen / als sey das kurtze bekentnis D. Lutheri vom heiligen Abendmal / von den andern Theologen der Facultet zu Wittenberg nicht angenommen / sondern von jhnen getadelt vnd widersprochen / vnd sey demnach solch bekentnis nur ein priuat scriptum Lutheri, das billich kein ansehen noch autoritatem haben sol / ist ein mutwilliger behelff / vnd eitel tand / wie sich denn der grund viel anders / aus erwenten Acten / befindet / vnd nachmals ferner befinden wird / sonderlich anno 45. da die Professores der gantzen Theologischen Facultet zu Wittenberg an Churfürsten schreiben vnd zeugen / das sie mit den Schweitzerischen Kirchen / in der lehre keines weges einig gewesen / vnd noch nicht sein wollen. So haben ja die gemelten Theologen auff solch kurtz bekentnis Lutheri vom Abendmal / für der hohen Obrigkeit / zum offtern schrifftlich vnd mündlich / auch nach Doct. Lutheri todt / sich referirt vnd gezogen / das solchs jhr glaub / lehr vnd bekentnis sey / welches redlichen leuten were nicht wol angestanden / wo jhr hertz nicht were also gewest.

DAs aber die publicatio offtgedachter kurtzen bekentnis D. Lutheri / vnd aller Kirchen / die es schlecht vnd recht mit Christo / vnd sei-

Anno 1544.

DAs aber die jetzigen Sacramentirer jhrer art / vnd bösem gebrauch Philippi zu standt im handel vom heiligen Nachtmal.nach / verkerlich dichten / Philippus sey damals gantz vnd gar auff der Zürcher seiten vnd in jhrer meinung offentlich vnd vnuerholen gewest / welches sie sich mit etlichen Brieffen / die sie nach D. Lutheri vnd Philippi tode / haben drucken lassen / darzuthun / vnd zubeweisen vnterstehen / die doch von Philippo im anfang des Paroxysmi / als anno 1535. 36. 38. / vnd hernach den mehrern theil nur wider die Transubstantiation vnd Papistische mißbreuche / vnd keines weges wider die realem praesentiam corporis & sanguinis Christi in vsu coenae, oder wider die warhafftige wesentliche gegenwertigkeit des leibes vnd bluts Christi im brauch des Abendmals / gehen / die er mit ausgedruckten worten selbs setzt vnd nennet / solches kan aus obgesetzter bestendiger vnd wol gegründter erzelung / leichtlich vnd recht geurteilet vnd abgelehnet werden.

Philippus weil D. L. lebt / lest er sich allzeit von jhm weisen.

DEnn ob gleich Philippus aus fürcht vnd sorgfeltigkeit / auch von andern verwirret / bißweilen weiter / denn sichs gebüret / gegangen / so hat er sich doch von Luthero weisen / vnd wider zu recht bringen lassen / vnd der lehre von der waren gegenwertigkeit des leibes vnd bluts Christi im brauch deß Sacraments / nicht widersprochen / sondern dieselbige gesetzt / vnd so lang D. Lutherus gelebt / sich nach jme gerichtet / vnd jhn für seinen Vater / lehrer vnd fürer erkent / vnd geehret / vnd currum & aurigam Israelis, postremae aetatis Eliam & Prophetam, den wagen vnd fürer Israels / dieser letzten welt Eliam vnd Propheten / genennet.

Kurtz bekentnis D. Luth. vom Abendmal / wird durch die Theologos zu Wit tenberg offentlich fũr der Oberkeit vnd son sten approbirt.

DAs aber die jetzigen Sacramentirer auch sich vernemen lassen / als sey das kurtze bekentnis D. Lutheri vom heiligen Abendmal / von den andern Theologen der Facultet zu Wittenberg nicht angenommen / sondern von jhnen getadelt vnd widersprochen / vnd sey demnach solch bekentnis nur ein priuat scriptum Lutheri, das billich kein ansehen noch autoritatem haben sol / ist ein mutwilliger behelff / vnd eitel tand / wie sich denn der grund viel anders / aus erwenten Acten / befindet / vnd nachmals ferner befinden wird / sonderlich anno 45. da die Professores der gantzen Theologischen Facultet zu Wittenberg an Churfürsten schreiben vnd zeugen / das sie mit den Schweitzerischen Kirchen / in der lehre keines weges einig gewesen / vnd noch nicht sein wollen. So haben ja die gemelten Theologen auff solch kurtz bekentnis Lutheri vom Abendmal / für der hohen Obrigkeit / zum offtern schrifftlich vnd mündlich / auch nach Doct. Lutheri todt / sich referirt vnd gezogen / das solchs jhr glaub / lehr vnd bekentnis sey / welches redlichen leuten were nicht wol angestanden / wo jhr hertz nicht were also gewest.

DAs aber die publicatio offtgedachter kurtzen bekentnis D. Lutheri / vnd aller Kirchen / die es schlecht vnd recht mit Christo / vnd sei-

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[320/0336] DAs aber die jetzigen Sacramentirer jhrer art / vnd bösem gebrauch nach / verkerlich dichten / Philippus sey damals gantz vnd gar auff der Zürcher seiten vnd in jhrer meinung offentlich vnd vnuerholen gewest / welches sie sich mit etlichen Brieffen / die sie nach D. Lutheri vnd Philippi tode / haben drucken lassen / darzuthun / vnd zubeweisen vnterstehen / die doch von Philippo im anfang des Paroxysmi / als anno 1535. 36. 38. / vnd hernach den mehrern theil nur wider die Transubstantiation vnd Papistische mißbreuche / vnd keines weges wider die realem praesentiam corporis & sanguinis Christi in vsu coenae, oder wider die warhafftige wesentliche gegenwertigkeit des leibes vnd bluts Christi im brauch des Abendmals / gehen / die er mit ausgedruckten worten selbs setzt vnd nennet / solches kan aus obgesetzter bestendiger vnd wol gegründter erzelung / leichtlich vnd recht geurteilet vnd abgelehnet werden. Philippi zu standt im handel vom heiligen Nachtmal. DEnn ob gleich Philippus aus fürcht vnd sorgfeltigkeit / auch von andern verwirret / bißweilen weiter / denn sichs gebüret / gegangen / so hat er sich doch von Luthero weisen / vnd wider zu recht bringen lassen / vnd der lehre von der waren gegenwertigkeit des leibes vnd bluts Christi im brauch deß Sacraments / nicht widersprochen / sondern dieselbige gesetzt / vnd so lang D. Lutherus gelebt / sich nach jme gerichtet / vnd jhn für seinen Vater / lehrer vnd fürer erkent / vnd geehret / vnd currum & aurigam Israelis, postremae aetatis Eliam & Prophetam, den wagen vnd fürer Israels / dieser letzten welt Eliam vnd Propheten / genennet. DAs aber die jetzigen Sacramentirer auch sich vernemen lassen / als sey das kurtze bekentnis D. Lutheri vom heiligen Abendmal / von den andern Theologen der Facultet zu Wittenberg nicht angenommen / sondern von jhnen getadelt vnd widersprochen / vnd sey demnach solch bekentnis nur ein priuat scriptum Lutheri, das billich kein ansehen noch autoritatem haben sol / ist ein mutwilliger behelff / vnd eitel tand / wie sich denn der grund viel anders / aus erwenten Acten / befindet / vnd nachmals ferner befinden wird / sonderlich anno 45. da die Professores der gantzen Theologischen Facultet zu Wittenberg an Churfürsten schreiben vnd zeugen / das sie mit den Schweitzerischen Kirchen / in der lehre keines weges einig gewesen / vnd noch nicht sein wollen. So haben ja die gemelten Theologen auff solch kurtz bekentnis Lutheri vom Abendmal / für der hohen Obrigkeit / zum offtern schrifftlich vnd mündlich / auch nach Doct. Lutheri todt / sich referirt vnd gezogen / das solchs jhr glaub / lehr vnd bekentnis sey / welches redlichen leuten were nicht wol angestanden / wo jhr hertz nicht were also gewest. DAs aber die publicatio offtgedachter kurtzen bekentnis D. Lutheri / vnd aller Kirchen / die es schlecht vnd recht mit Christo / vnd sei-

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/336>, abgerufen am 21.05.2024.