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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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(die doch diß Nachtmal gar nicht gehabt haben) theilhafftig / vndAnno 1559. desselben mit nichten außgeschlossen sind.

Derhalben ist nötig / im Nachtmal deß HERREN vber die Geistliche niessung seines Leibs vnd Bluts / daß man eine leibliche zugebe vnd bestätige. Darauß denn weiter folget / daß die Sacramentschwermer / die wort deß Testaments Christi / mit jener geistlichen Speise schändlich vermengen / vnd damit dem Testament Christi seine gebührliche ehre stelen vnd rauben.

6. In einem Testament pflegt man keiner verblümeten wort zubrauchen / sondern der Testator, der es auffrichtet / läßt es mit deutlichen vnnd klaren worten verfassen / wie es denn auch in den Keyserlichen Rechten versehen / daß man die Testament deutlich vnd eigentlich stellen vnd machen sol. Das Abendmal ist deß Sons Gottes Testament / darumb ists gewiß / daß der Son Gottes in der stifftung dieses seines Testaments / nicht figurate, sondern proprie, nicht mit verdeckten / sondern mit hellen vnd dürren worten geredt / vnd sein Testament eingesetzt hat.

7. Alle Artickel deß Glaubens / werden von Gott seiner Kirchen mit eigentlichen vnd verstendigen worten fürgetragen. Die Lehre vom Nachtmal / ist ein Artickel deß Glaubens. Derhalben ist gar kein zweiffel / daß die Lehre vom Nachtmal der Kirchen / auch mit eigentlichen vnd vnverblümeten worten sey fürgetragen worden.

8. Die Sacrament deß Alten Testaments sind bedeutunge / Schatten vnd Gemäld gewesen deß newen Testaments / darumb was dort durch der Ochsen vnd ander Thier blut ist bedeutet worden / das ist nu hie wircklich mit der that in diesem / durch Christum warhafftig erfüllet. Derhalben kan das Nachtmal nicht mit grund allein / für ein schlecht Leibs vnd denckzeichen gehalten werden / oder für ein Beutpfenning / den etwa ein guter Freund dem andern seiner darbey zugedencken / in einer Zech oder geselligen Collation schencket / sondern für ein solch Nachtmal / darinn Christus sein

(die doch diß Nachtmal gar nicht gehabt haben) theilhafftig / vndAnno 1559. desselben mit nichten außgeschlossen sind.

Derhalben ist nötig / im Nachtmal deß HERREN vber die Geistliche niessung seines Leibs vnd Bluts / daß man eine leibliche zugebe vnd bestätige. Darauß denn weiter folget / daß die Sacramentschwermer / die wort deß Testaments Christi / mit jener geistlichen Speise schändlich vermengen / vnd damit dem Testament Christi seine gebührliche ehre stelen vnd rauben.

6. In einem Testament pflegt man keiner verblümeten wort zubrauchen / sondern der Testator, der es auffrichtet / läßt es mit deutlichen vnnd klaren worten verfassen / wie es denn auch in den Keyserlichen Rechten versehen / daß man die Testament deutlich vñ eigentlich stellen vnd machen sol. Das Abendmal ist deß Sons Gottes Testament / darumb ists gewiß / daß der Son Gottes in der stifftung dieses seines Testaments / nicht figuratè, sondern propriè, nicht mit verdeckten / sondern mit hellen vnd dürren worten geredt / vnd sein Testament eingesetzt hat.

7. Alle Artickel deß Glaubens / werden von Gott seiner Kirchen mit eigentlichen vnd verstendigen worten fürgetragen. Die Lehre vom Nachtmal / ist ein Artickel deß Glaubens. Derhalben ist gar kein zweiffel / daß die Lehre vom Nachtmal der Kirchen / auch mit eigentlichen vnd vnverblümeten worten sey fürgetragen worden.

8. Die Sacrament deß Alten Testaments sind bedeutunge / Schatten vnd Gemäld gewesen deß newen Testaments / darumb was dort durch der Ochsen vnd ander Thier blut ist bedeutet worden / das ist nu hie wircklich mit der that in diesem / durch Christum warhafftig erfüllet. Derhalbẽ kan das Nachtmal nicht mit grund allein / für ein schlecht Leibs vñ denckzeichen gehalten werden / oder für ein Beutpfenning / den etwa ein guter Freund dem andern seiner darbey zugedencken / in einer Zech oder geselligen Collation schencket / sondern für ein solch Nachtmal / darinn Christus sein

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[593/0609] (die doch diß Nachtmal gar nicht gehabt haben) theilhafftig / vnd desselben mit nichten außgeschlossen sind. Anno 1559. Derhalben ist nötig / im Nachtmal deß HERREN vber die Geistliche niessung seines Leibs vnd Bluts / daß man eine leibliche zugebe vnd bestätige. Darauß denn weiter folget / daß die Sacramentschwermer / die wort deß Testaments Christi / mit jener geistlichen Speise schändlich vermengen / vnd damit dem Testament Christi seine gebührliche ehre stelen vnd rauben. 6. In einem Testament pflegt man keiner verblümeten wort zubrauchen / sondern der Testator, der es auffrichtet / läßt es mit deutlichen vnnd klaren worten verfassen / wie es denn auch in den Keyserlichen Rechten versehen / daß man die Testament deutlich vñ eigentlich stellen vnd machen sol. Das Abendmal ist deß Sons Gottes Testament / darumb ists gewiß / daß der Son Gottes in der stifftung dieses seines Testaments / nicht figuratè, sondern propriè, nicht mit verdeckten / sondern mit hellen vnd dürren worten geredt / vnd sein Testament eingesetzt hat. 7. Alle Artickel deß Glaubens / werden von Gott seiner Kirchen mit eigentlichen vnd verstendigen worten fürgetragen. Die Lehre vom Nachtmal / ist ein Artickel deß Glaubens. Derhalben ist gar kein zweiffel / daß die Lehre vom Nachtmal der Kirchen / auch mit eigentlichen vnd vnverblümeten worten sey fürgetragen worden. 8. Die Sacrament deß Alten Testaments sind bedeutunge / Schatten vnd Gemäld gewesen deß newen Testaments / darumb was dort durch der Ochsen vnd ander Thier blut ist bedeutet worden / das ist nu hie wircklich mit der that in diesem / durch Christum warhafftig erfüllet. Derhalbẽ kan das Nachtmal nicht mit grund allein / für ein schlecht Leibs vñ denckzeichen gehalten werden / oder für ein Beutpfenning / den etwa ein guter Freund dem andern seiner darbey zugedencken / in einer Zech oder geselligen Collation schencket / sondern für ein solch Nachtmal / darinn Christus sein

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 593. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/609>, abgerufen am 23.11.2024.