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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Deßgleichen hat Philippus / Anno 54. auff beger deß HertzogenAnno 1553. zu Mechelburg / vnd jrer Theologen / die Mechelburgische Kirchenordnung gestellet / vnnd in der Vorrede diese Wort selber gesetzt: Es ist durch diese Schrifft nichts anders gemeinet / denn daßMechelburgische Kirch enordnung. die einige / ewige / warhafftige Lehre deß Euangelij / rein geprediget sol werden / die Gott gnädiglich / durch seinen Son Ihesum Christum / geoffenbaret hat / vnd die in der Propheten vnd Apostel schrifft gefasset ist / vnd in dem verstande / der in den Symbolis / Apostolico / Niceno vnd Athanasij / außgedruckt ist / mit welchem gleich stim men Lutheri Catechismus vnd Confessio / vnd die Confessio / die der Keyserlichen Mayestet im Reichßtag zu Augspurg Anno 1530. vberantwort ist / vnd wie diese Lehr durch Gottes Gnade einträchtiglich in den Kirchen dieser Sächsischen Land / als zu Lübeck / Ham burg / Lüneburg / vnd andern dergleichen geprediget wirt. Mit welchen wir Gott zu ehren / vnd zu vieler Menschen Seligkeit begeren eynträchtigkeit zu halten / wie auch diese genannte Kirchen die Bäpstliche Abgötterey / Mißbräuche / vnnd andere Irrthumb / die dem Euangelio widerwertig sind / straffen / verbieten vnd abthun.

Im Examine jetztgedachter Kirchenordnung / setzt Philippus diese Frag: Was wird im Abendmal deß HERREN Christi außgetheilet vnd empfangen? Antwort: Warer Leib vnd Blut deß HERRN Jesu Christi / etc.

In demselbigen 54. jar / hat Philippus an Eustachium vonAdoratiovnd ehrerbietung deß Sacraments. Schlieben / eines Pfarrhers halben / der die Adorationem / oder ehrerbietung deß Sacraments / nicht leiden wolte / geschrieben vnd gerahten / daß man denselbigen Pastorn im Ampt nicht dulden / sondern absetzen solle / wenn er die ehrerbietung darumb straffe / als ob der HERR Christus mit seinem Leib vnd Blut nicht selbst im Abendmal gegenwertig sey.

Ferrner hat Anno 1555. im Christmonat / Doctor ErhardusD. Erhard Schnepffius. Schnepffius (welcher darbey gewest / da die Augspurgische Confession mit gesampten Raht / bewogen vnd vbergeben worden /

Deßgleichen hat Philippus / Anno 54. auff beger deß HertzogenAnno 1553. zu Mechelburg / vnd jrer Theologen / die Mechelburgische Kirchenordnung gestellet / vnnd in der Vorrede diese Wort selber gesetzt: Es ist durch diese Schrifft nichts anders gemeinet / deñ daßMechelburgische Kirch enordnung. die einige / ewige / warhafftige Lehre deß Euangelij / rein geprediget sol werden / die Gott gnädiglich / durch seinen Son Ihesum Christum / geoffenbaret hat / vñ die in der Propheten vñ Apostel schrifft gefasset ist / vnd in dem verstande / der in den Symbolis / Apostolico / Niceno vñ Athanasij / außgedruckt ist / mit welchem gleich stim men Lutheri Catechismus vnd Confessio / vñ die Confessio / die der Keyserlichen Mayestet im Reichßtag zu Augspurg Anno 1530. vberantwort ist / vnd wie diese Lehr durch Gottes Gnade einträchtiglich in den Kirchẽ dieser Sächsischen Land / als zu Lübeck / Ham burg / Lüneburg / vñ andern dergleichen geprediget wirt. Mit welchen wir Gott zu ehren / vnd zu vieler Menschen Seligkeit begeren eynträchtigkeit zu haltẽ / wie auch diese genañte Kirchen die Bäpstliche Abgötterey / Mißbräuche / vnnd andere Irrthumb / die dem Euangelio widerwertig sind / straffen / verbieten vnd abthun.

Im Examine jetztgedachter Kirchenordnung / setzt Philippus diese Frag: Was wird im Abendmal deß HERREN Christi außgetheilet vnd empfangen? Antwort: Warer Leib vnd Blut deß HERRN Jesu Christi / etc.

In demselbigen 54. jar / hat Philippus an Eustachium vonAdoratiovñ ehrerbietũg deß Sacraments. Schlieben / eines Pfarrhers halbẽ / der die Adorationem / oder ehrerbietung deß Sacraments / nicht leiden wolte / geschrieben vnd gerahten / daß man denselbigen Pastorn im Ampt nicht dulden / sondern absetzen solle / wenn er die ehrerbietung darumb straffe / als ob der HERR Christus mit seinem Leib vnd Blut nicht selbst im Abendmal gegenwertig sey.

Ferrner hat Anno 1555. im Christmonat / Doctor ErhardusD. Erhard Schnepffius. Schnepffius (welcher darbey gewest / da die Augspurgische Confession mit gesampten Raht / bewogen vnd vbergeben worden /

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[549/0565] Deßgleichen hat Philippus / Anno 54. auff beger deß Hertzogen zu Mechelburg / vnd jrer Theologen / die Mechelburgische Kirchenordnung gestellet / vnnd in der Vorrede diese Wort selber gesetzt: Es ist durch diese Schrifft nichts anders gemeinet / deñ daß die einige / ewige / warhafftige Lehre deß Euangelij / rein geprediget sol werden / die Gott gnädiglich / durch seinen Son Ihesum Christum / geoffenbaret hat / vñ die in der Propheten vñ Apostel schrifft gefasset ist / vnd in dem verstande / der in den Symbolis / Apostolico / Niceno vñ Athanasij / außgedruckt ist / mit welchem gleich stim men Lutheri Catechismus vnd Confessio / vñ die Confessio / die der Keyserlichen Mayestet im Reichßtag zu Augspurg Anno 1530. vberantwort ist / vnd wie diese Lehr durch Gottes Gnade einträchtiglich in den Kirchẽ dieser Sächsischen Land / als zu Lübeck / Ham burg / Lüneburg / vñ andern dergleichen geprediget wirt. Mit welchen wir Gott zu ehren / vnd zu vieler Menschen Seligkeit begeren eynträchtigkeit zu haltẽ / wie auch diese genañte Kirchen die Bäpstliche Abgötterey / Mißbräuche / vnnd andere Irrthumb / die dem Euangelio widerwertig sind / straffen / verbieten vnd abthun. Anno 1553. Mechelburgische Kirch enordnung. Im Examine jetztgedachter Kirchenordnung / setzt Philippus diese Frag: Was wird im Abendmal deß HERREN Christi außgetheilet vnd empfangen? Antwort: Warer Leib vnd Blut deß HERRN Jesu Christi / etc. In demselbigen 54. jar / hat Philippus an Eustachium von Schlieben / eines Pfarrhers halbẽ / der die Adorationem / oder ehrerbietung deß Sacraments / nicht leiden wolte / geschrieben vnd gerahten / daß man denselbigen Pastorn im Ampt nicht dulden / sondern absetzen solle / wenn er die ehrerbietung darumb straffe / als ob der HERR Christus mit seinem Leib vnd Blut nicht selbst im Abendmal gegenwertig sey. Adoratiovñ ehrerbietũg deß Sacraments. Ferrner hat Anno 1555. im Christmonat / Doctor Erhardus Schnepffius (welcher darbey gewest / da die Augspurgische Confession mit gesampten Raht / bewogen vnd vbergeben worden / D. Erhard Schnepffius.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/565>, abgerufen am 23.11.2024.