Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866.

Bild:
<< vorherige Seite

Anhang.
nebst der Nummer und Bezeichnung der aufzubewahrenden
Probe anzuführen.

Das auszustellende Zeugniss hat unter Bezug auf die Num-
mer des Protokolls die gleichen Daten zu enthalten.

§. 6. Die Gebühren einer chemischen Untersuchung, welche
der Auftrag gebenden Partei von dem Handels-Chemiker immer
bei der Uebernahme der Untersuchung selbst bekannt gegeben
werden müssen, sind vorbehaltlich künftiger Aenderungen auf
Grundlage der zu machenden Erfahrungen, wie folgt:

I. In gewöhnlichen Fällen:

[Tabelle]

32*

Anhang.
nebst der Nummer und Bezeichnung der aufzubewahrenden
Probe anzuführen.

Das auszustellende Zeugniss hat unter Bezug auf die Num-
mer des Protokolls die gleichen Daten zu enthalten.

§. 6. Die Gebühren einer chemischen Untersuchung, welche
der Auftrag gebenden Partei von dem Handels-Chemiker immer
bei der Uebernahme der Untersuchung selbst bekannt gegeben
werden müssen, sind vorbehaltlich künftiger Aenderungen auf
Grundlage der zu machenden Erfahrungen, wie folgt:

I. In gewöhnlichen Fällen:

[Tabelle]

32*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0537" n="499"/><fw place="top" type="header">Anhang.</fw><lb/>
nebst der Nummer und Bezeichnung der aufzubewahrenden<lb/>
Probe anzuführen.</p><lb/>
            <p>Das auszustellende Zeugniss hat unter Bezug auf die Num-<lb/>
mer des Protokolls die gleichen Daten zu enthalten.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#b">§. 6.</hi> Die Gebühren einer chemischen Untersuchung, welche<lb/>
der Auftrag gebenden Partei von dem Handels-Chemiker immer<lb/>
bei der Uebernahme der Untersuchung selbst bekannt gegeben<lb/>
werden müssen, sind vorbehaltlich künftiger Aenderungen auf<lb/>
Grundlage der zu machenden Erfahrungen, wie folgt:</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#c">I. In gewöhnlichen Fällen:</hi> </p><lb/>
            <table>
              <row>
                <cell/>
              </row>
            </table>
            <fw place="bottom" type="sig">32*</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[499/0537] Anhang. nebst der Nummer und Bezeichnung der aufzubewahrenden Probe anzuführen. Das auszustellende Zeugniss hat unter Bezug auf die Num- mer des Protokolls die gleichen Daten zu enthalten. §. 6. Die Gebühren einer chemischen Untersuchung, welche der Auftrag gebenden Partei von dem Handels-Chemiker immer bei der Uebernahme der Untersuchung selbst bekannt gegeben werden müssen, sind vorbehaltlich künftiger Aenderungen auf Grundlage der zu machenden Erfahrungen, wie folgt: I. In gewöhnlichen Fällen: 32*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/kerl_metallurgische_1866
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/kerl_metallurgische_1866/537
Zitationshilfe: Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kerl_metallurgische_1866/537>, abgerufen am 23.11.2024.