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Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.

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Sechst. Kap. Von der Verfas. der Holländer in Japan überhaupt.
Reise wird uns auch keine andre Freiheit gegönt, als die man Gefangnen zusteht, wir dürfen
ohne besondre Erlaubnis mit niemand, auch nicht mit den Bedienten in unsern Herbergen
reden. Jn diesen wird uns allemal die hinterste Kammer eingeräumt, und der Hof, damit
wir nicht entwischen können, wohl verschloffen oder vernagelt. Zu unsrer Bewachung,
Aufwartung und Hülfe wird uns vom Stathalter zur Begleitung, noch ausser dem Dolmet-
scher und Koch unsrer Jnsel, eine Schaar von geschwornen Soldaten, Stadtbütteln, Die-
nern, Trägern, Pferdknechten und Aufsehern unsrer Bagage gegeben, welche theils auf Pferden
fortgebracht, und theils getragen wird. Dieses alles geschiehet auf unsre Kosten, die ich an
seinem Orte noch genauer angeben werden.

Vor und nach dieser Hofreise verfügt sich der Capitain mit einem aus seiner Ge-
selschaft nach der Wohnung der Gouverneurs, um die schuldige Danksagung für die gehabte
Bemühungen abzustatten, und zugleich um fernere Fortsetzung ihrer Gunst zu bitten. Auch
hier ist unser Capitain mit starker Wache, nemlich Soldaten und Stadtknechten, davon
jeder in der Tasche ein Diebesstrik hat, wie auch vom Ottona, dem Dolmetscher und de-
ren Bedienten begleitet. Er muß auch lange bei der Genquaban verweilen, bis er zu
den Gouverneurs hereingelassen wird.

Am Fassaku, das ist, dem ersten Tag des achten Monats muß unser Capi-
tain im Namen seiner Principalen an die Gouverneurs abermals Geschenke überbringen,
und wird alsdan eben so unter starker Wache hingebracht. Und dasselbe wird beobachtet,
wenn irgend einige Holländer zu den Stathaltern gerufen werden, entweder ihnen neue kai-
serliche Befehle einzuschärfen, oder eine Untersuchung mit ihnen anzustellen, oder eine Nach-
richt oder auch Geschenk von ihnen zu erhalten. Sie werden in diesem Fal oft nicht ein-
mal vor die Stathalter selbst gelassen. Die hier beständig bleibenden Holländer bekommen
ein oder zweimal des Jahrs die Erlaubnis, sich ausserhalb ihrer Gränzen etwas zu vertreten,
und die Tempel zu besehn. Man giebt uns diese Erlaubnis unter dem Vorwand, daß
wir medicinische Kräuter samlen. *) Wir haben aber auch alsdan, ausser den dazu commit-
tirten Soldaten, unsre ordentlichen Dolmetscher, den Ottona, ihre und alle Hausbedien-
ten der Jnsel zu Führern und Begleitern, welche alle aus unsrer Principalen Beutel im
Tempel der Jkosju Sekte mit einer guten Mahlzeit bewirthet werden müssen, so wie wir
auch verbunden sind, alle Höflichkeit der Pfaffen mit Golde zu bezahlen.

Zu
*) [Spaltenumbruch] Es wäre sonderbar, wenn dieser Vorwand
für alle Holländer gölte; in der englischen Ueber-
setzung steht, "daß die Aerzte und Wundärzte öftrer[Spaltenumbruch]
wie andre unter diesem Vorwande die Erlaubnis
zum Ausgehn bekämen, welches auch wahrschein-
licher ist.
L 3

Sechſt. Kap. Von der Verfaſ. der Hollaͤnder in Japan uͤberhaupt.
Reiſe wird uns auch keine andre Freiheit gegoͤnt, als die man Gefangnen zuſteht, wir duͤrfen
ohne beſondre Erlaubnis mit niemand, auch nicht mit den Bedienten in unſern Herbergen
reden. Jn dieſen wird uns allemal die hinterſte Kammer eingeraͤumt, und der Hof, damit
wir nicht entwiſchen koͤnnen, wohl verſchloffen oder vernagelt. Zu unſrer Bewachung,
Aufwartung und Huͤlfe wird uns vom Stathalter zur Begleitung, noch auſſer dem Dolmet-
ſcher und Koch unſrer Jnſel, eine Schaar von geſchwornen Soldaten, Stadtbuͤtteln, Die-
nern, Traͤgern, Pferdknechten und Aufſehern unſrer Bagage gegeben, welche theils auf Pferden
fortgebracht, und theils getragen wird. Dieſes alles geſchiehet auf unſre Koſten, die ich an
ſeinem Orte noch genauer angeben werden.

Vor und nach dieſer Hofreiſe verfuͤgt ſich der Capitain mit einem aus ſeiner Ge-
ſelſchaft nach der Wohnung der Gouverneurs, um die ſchuldige Dankſagung fuͤr die gehabte
Bemuͤhungen abzuſtatten, und zugleich um fernere Fortſetzung ihrer Gunſt zu bitten. Auch
hier iſt unſer Capitain mit ſtarker Wache, nemlich Soldaten und Stadtknechten, davon
jeder in der Taſche ein Diebesſtrik hat, wie auch vom Ottona, dem Dolmetſcher und de-
ren Bedienten begleitet. Er muß auch lange bei der Genquaban verweilen, bis er zu
den Gouverneurs hereingelaſſen wird.

Am Faſſaku, das iſt, dem erſten Tag des achten Monats muß unſer Capi-
tain im Namen ſeiner Principalen an die Gouverneurs abermals Geſchenke uͤberbringen,
und wird alsdan eben ſo unter ſtarker Wache hingebracht. Und daſſelbe wird beobachtet,
wenn irgend einige Hollaͤnder zu den Stathaltern gerufen werden, entweder ihnen neue kai-
ſerliche Befehle einzuſchaͤrfen, oder eine Unterſuchung mit ihnen anzuſtellen, oder eine Nach-
richt oder auch Geſchenk von ihnen zu erhalten. Sie werden in dieſem Fal oft nicht ein-
mal vor die Stathalter ſelbſt gelaſſen. Die hier beſtaͤndig bleibenden Hollaͤnder bekommen
ein oder zweimal des Jahrs die Erlaubnis, ſich auſſerhalb ihrer Graͤnzen etwas zu vertreten,
und die Tempel zu beſehn. Man giebt uns dieſe Erlaubnis unter dem Vorwand, daß
wir mediciniſche Kraͤuter ſamlen. *) Wir haben aber auch alsdan, auſſer den dazu commit-
tirten Soldaten, unſre ordentlichen Dolmetſcher, den Ottona, ihre und alle Hausbedien-
ten der Jnſel zu Fuͤhrern und Begleitern, welche alle aus unſrer Principalen Beutel im
Tempel der Jkosju Sekte mit einer guten Mahlzeit bewirthet werden muͤſſen, ſo wie wir
auch verbunden ſind, alle Hoͤflichkeit der Pfaffen mit Golde zu bezahlen.

Zu
*) [Spaltenumbruch] Es waͤre ſonderbar, wenn dieſer Vorwand
fuͤr alle Hollaͤnder goͤlte; in der engliſchen Ueber-
ſetzung ſteht, „daß die Aerzte und Wundaͤrzte oͤftrer[Spaltenumbruch]
wie andre unter dieſem Vorwande die Erlaubnis
zum Ausgehn bekaͤmen, welches auch wahrſchein-
licher iſt.
L 3
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[85/0099] Sechſt. Kap. Von der Verfaſ. der Hollaͤnder in Japan uͤberhaupt. Reiſe wird uns auch keine andre Freiheit gegoͤnt, als die man Gefangnen zuſteht, wir duͤrfen ohne beſondre Erlaubnis mit niemand, auch nicht mit den Bedienten in unſern Herbergen reden. Jn dieſen wird uns allemal die hinterſte Kammer eingeraͤumt, und der Hof, damit wir nicht entwiſchen koͤnnen, wohl verſchloffen oder vernagelt. Zu unſrer Bewachung, Aufwartung und Huͤlfe wird uns vom Stathalter zur Begleitung, noch auſſer dem Dolmet- ſcher und Koch unſrer Jnſel, eine Schaar von geſchwornen Soldaten, Stadtbuͤtteln, Die- nern, Traͤgern, Pferdknechten und Aufſehern unſrer Bagage gegeben, welche theils auf Pferden fortgebracht, und theils getragen wird. Dieſes alles geſchiehet auf unſre Koſten, die ich an ſeinem Orte noch genauer angeben werden. Vor und nach dieſer Hofreiſe verfuͤgt ſich der Capitain mit einem aus ſeiner Ge- ſelſchaft nach der Wohnung der Gouverneurs, um die ſchuldige Dankſagung fuͤr die gehabte Bemuͤhungen abzuſtatten, und zugleich um fernere Fortſetzung ihrer Gunſt zu bitten. Auch hier iſt unſer Capitain mit ſtarker Wache, nemlich Soldaten und Stadtknechten, davon jeder in der Taſche ein Diebesſtrik hat, wie auch vom Ottona, dem Dolmetſcher und de- ren Bedienten begleitet. Er muß auch lange bei der Genquaban verweilen, bis er zu den Gouverneurs hereingelaſſen wird. Am Faſſaku, das iſt, dem erſten Tag des achten Monats muß unſer Capi- tain im Namen ſeiner Principalen an die Gouverneurs abermals Geſchenke uͤberbringen, und wird alsdan eben ſo unter ſtarker Wache hingebracht. Und daſſelbe wird beobachtet, wenn irgend einige Hollaͤnder zu den Stathaltern gerufen werden, entweder ihnen neue kai- ſerliche Befehle einzuſchaͤrfen, oder eine Unterſuchung mit ihnen anzuſtellen, oder eine Nach- richt oder auch Geſchenk von ihnen zu erhalten. Sie werden in dieſem Fal oft nicht ein- mal vor die Stathalter ſelbſt gelaſſen. Die hier beſtaͤndig bleibenden Hollaͤnder bekommen ein oder zweimal des Jahrs die Erlaubnis, ſich auſſerhalb ihrer Graͤnzen etwas zu vertreten, und die Tempel zu beſehn. Man giebt uns dieſe Erlaubnis unter dem Vorwand, daß wir mediciniſche Kraͤuter ſamlen. *) Wir haben aber auch alsdan, auſſer den dazu commit- tirten Soldaten, unſre ordentlichen Dolmetſcher, den Ottona, ihre und alle Hausbedien- ten der Jnſel zu Fuͤhrern und Begleitern, welche alle aus unſrer Principalen Beutel im Tempel der Jkosju Sekte mit einer guten Mahlzeit bewirthet werden muͤſſen, ſo wie wir auch verbunden ſind, alle Hoͤflichkeit der Pfaffen mit Golde zu bezahlen. Zu *) Es waͤre ſonderbar, wenn dieſer Vorwand fuͤr alle Hollaͤnder goͤlte; in der engliſchen Ueber- ſetzung ſteht, „daß die Aerzte und Wundaͤrzte oͤftrer wie andre unter dieſem Vorwande die Erlaubnis zum Ausgehn bekaͤmen, welches auch wahrſchein- licher iſt. L 3

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Zitationshilfe: Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/99>, abgerufen am 27.11.2024.