Zweit. Kap. Von der innern Regierung der Stadt Nangasacki.
um ihr noch mehr Ansehen zu geben, durch müssige Karoo, Sosjo und Tsugosjo ver- mehrt, welche beide leztern dan ihren Plaz unter den Joriki nehmen müssen. Einer von dieser Genquaban hält nach der Gewonheit aller Großen des Landes, ein Gengua Tsjo d. i. Wachtjournal, in welchem er anzeiget, wer zu jeder Stunde des Tages ein-und ausgegangen sei, welches Journal dan der Herr zuweilen des Abends durchzusehn pflegt.
Zur Seite der Genquaban findet man eine Nengjosi Feja, d. i. eine Kammer für die Stadt-Raporteurs, welche im Namen der Burgermeister von Nangasacki beständig am Hofe des Gouverneurs aufwarten müssen, um seine Befehle wegen der Stadt-und Bürgerschaft zu vernehmen. Dieser Bedienten sind vier, von denen abwechselnd immer zwei die Aufwartung haben. Die Bürger sehn dieselbe als eine Pflicht an, die blos zu ihrem Dienst und Nutzen ist, und deswegen halten sie zu Ausrichtung derselben entweder Taglöhner, Handwerker und andre Einwohner, oder sie vertheilen diesen Dienst unter sich selbst, und übernehmen ihn freiwillig ohne allen Lohn.
Wenn der Gouverneur ausfährt, ist sein Statszug folgender: Erstlich ein Hand- pferd, welches müßig nebenher geführt wird; ein Norimon oder Leibsänfte, worin der Gouverneur getragen wird, begleitet mit vier Kats oder Heiducken, die dem Norimon vorgehn, und vier der vornehmsten Tsjugosjo oder Leibbedienten, die neben der Sänfte hergehn. Hinter derselben folgen zwei Jarimots oder Pikenträger, und dan auch noch einige Karoo, Joriki, Dosen und endlich die schlechtern Knechte, theils vom Gouver- neur und theils von seinen Bedienten. Jn der Aufreise nach Jedo ist der Zug viel prächti- ger und zahlreicher, aber nicht so in Jedo selbst. Hier läst sich der Gouverneur nur eine Pike nachtragen, und hat wenig Gefolge bei sich.
Unter der Direktion und den Befehlen der Gouverneurs stehn nicht allein alle ein- heimische bürgerliche Einwohner der Stadt; sondern auch unmittelbar die Fremden, die den Gesetzen des Reichs unterworfen sind, und auch die Strafen für ihren Ungehorsam, so wie deren Milderung einzig und allein den Gouverneurs und der Kaiserlichen Gnade überlassen, und bei jenen sich unterthänigst bedanken müssen. Unter die Fremden werden gerechnet die Bedienten der holländischen Compagnie, und die zweite Classe auswärtiger Kaufleute, die Sineser, Tunkiner, Cambodier, Siamer und die ausländischen ausserhalb Sina etablir- ten Sineser.
Zu diesem Departement der Gouverneurs gehört nun die Direktion alles ausländi- schen Handels, die Jnquisition wegen des Schleichhandels und des Christenthums, wenn allenfals wegen des leztern noch etwas vorfallen solte; ferner die Disposition über alle an- kommende oder durch Sturm irgend an eine japanische Küste verschlagne Fremde und Schiffe, welche so wie alle auch noch entdekte Christen von dieser ganzen westlichen Jnsel
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Zweit. Kap. Von der innern Regierung der Stadt Nangaſacki.
um ihr noch mehr Anſehen zu geben, durch muͤſſige Karoo, Sosjo und Tſugosjo ver- mehrt, welche beide leztern dan ihren Plaz unter den Joriki nehmen muͤſſen. Einer von dieſer Genquaban haͤlt nach der Gewonheit aller Großen des Landes, ein Gengua Tſjo d. i. Wachtjournal, in welchem er anzeiget, wer zu jeder Stunde des Tages ein-und ausgegangen ſei, welches Journal dan der Herr zuweilen des Abends durchzuſehn pflegt.
Zur Seite der Genquaban findet man eine Nengjoſi Feja, d. i. eine Kammer fuͤr die Stadt-Raporteurs, welche im Namen der Burgermeiſter von Nangaſacki beſtaͤndig am Hofe des Gouverneurs aufwarten muͤſſen, um ſeine Befehle wegen der Stadt-und Buͤrgerſchaft zu vernehmen. Dieſer Bedienten ſind vier, von denen abwechſelnd immer zwei die Aufwartung haben. Die Buͤrger ſehn dieſelbe als eine Pflicht an, die blos zu ihrem Dienſt und Nutzen iſt, und deswegen halten ſie zu Ausrichtung derſelben entweder Tagloͤhner, Handwerker und andre Einwohner, oder ſie vertheilen dieſen Dienſt unter ſich ſelbſt, und uͤbernehmen ihn freiwillig ohne allen Lohn.
Wenn der Gouverneur ausfaͤhrt, iſt ſein Statszug folgender: Erſtlich ein Hand- pferd, welches muͤßig nebenher gefuͤhrt wird; ein Norimon oder Leibſaͤnfte, worin der Gouverneur getragen wird, begleitet mit vier Kats oder Heiducken, die dem Norimon vorgehn, und vier der vornehmſten Tſjugosjo oder Leibbedienten, die neben der Saͤnfte hergehn. Hinter derſelben folgen zwei Jarimots oder Pikentraͤger, und dan auch noch einige Karoo, Joriki, Doſen und endlich die ſchlechtern Knechte, theils vom Gouver- neur und theils von ſeinen Bedienten. Jn der Aufreiſe nach Jedo iſt der Zug viel praͤchti- ger und zahlreicher, aber nicht ſo in Jedo ſelbſt. Hier laͤſt ſich der Gouverneur nur eine Pike nachtragen, und hat wenig Gefolge bei ſich.
Unter der Direktion und den Befehlen der Gouverneurs ſtehn nicht allein alle ein- heimiſche buͤrgerliche Einwohner der Stadt; ſondern auch unmittelbar die Fremden, die den Geſetzen des Reichs unterworfen ſind, und auch die Strafen fuͤr ihren Ungehorſam, ſo wie deren Milderung einzig und allein den Gouverneurs und der Kaiſerlichen Gnade uͤberlaſſen, und bei jenen ſich unterthaͤnigſt bedanken muͤſſen. Unter die Fremden werden gerechnet die Bedienten der hollaͤndiſchen Compagnie, und die zweite Claſſe auswaͤrtiger Kaufleute, die Sineſer, Tunkiner, Cambodier, Siamer und die auslaͤndiſchen auſſerhalb Sina etablir- ten Sineſer.
Zu dieſem Departement der Gouverneurs gehoͤrt nun die Direktion alles auslaͤndi- ſchen Handels, die Jnquiſition wegen des Schleichhandels und des Chriſtenthums, wenn allenfals wegen des leztern noch etwas vorfallen ſolte; ferner die Diſpoſition uͤber alle an- kommende oder durch Sturm irgend an eine japaniſche Kuͤſte verſchlagne Fremde und Schiffe, welche ſo wie alle auch noch entdekte Chriſten von dieſer ganzen weſtlichen Jnſel
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Zweit. Kap. Von der innern Regierung der Stadt Nangaſacki.
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dieſer Genquaban haͤlt nach der Gewonheit aller Großen des Landes, ein Gengua Tſjo
d. i. Wachtjournal, in welchem er anzeiget, wer zu jeder Stunde des Tages ein-und
ausgegangen ſei, welches Journal dan der Herr zuweilen des Abends durchzuſehn pflegt.
Zur Seite der Genquaban findet man eine Nengjoſi Feja, d. i. eine Kammer
fuͤr die Stadt-Raporteurs, welche im Namen der Burgermeiſter von Nangaſacki beſtaͤndig
am Hofe des Gouverneurs aufwarten muͤſſen, um ſeine Befehle wegen der Stadt-und
Buͤrgerſchaft zu vernehmen. Dieſer Bedienten ſind vier, von denen abwechſelnd immer
zwei die Aufwartung haben. Die Buͤrger ſehn dieſelbe als eine Pflicht an, die blos zu
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Tagloͤhner, Handwerker und andre Einwohner, oder ſie vertheilen dieſen Dienſt unter ſich
ſelbſt, und uͤbernehmen ihn freiwillig ohne allen Lohn.
Wenn der Gouverneur ausfaͤhrt, iſt ſein Statszug folgender: Erſtlich ein Hand-
pferd, welches muͤßig nebenher gefuͤhrt wird; ein Norimon oder Leibſaͤnfte, worin der
Gouverneur getragen wird, begleitet mit vier Kats oder Heiducken, die dem Norimon
vorgehn, und vier der vornehmſten Tſjugosjo oder Leibbedienten, die neben der Saͤnfte
hergehn. Hinter derſelben folgen zwei Jarimots oder Pikentraͤger, und dan auch noch
einige Karoo, Joriki, Doſen und endlich die ſchlechtern Knechte, theils vom Gouver-
neur und theils von ſeinen Bedienten. Jn der Aufreiſe nach Jedo iſt der Zug viel praͤchti-
ger und zahlreicher, aber nicht ſo in Jedo ſelbſt. Hier laͤſt ſich der Gouverneur nur eine
Pike nachtragen, und hat wenig Gefolge bei ſich.
Unter der Direktion und den Befehlen der Gouverneurs ſtehn nicht allein alle ein-
heimiſche buͤrgerliche Einwohner der Stadt; ſondern auch unmittelbar die Fremden, die den
Geſetzen des Reichs unterworfen ſind, und auch die Strafen fuͤr ihren Ungehorſam, ſo wie
deren Milderung einzig und allein den Gouverneurs und der Kaiſerlichen Gnade uͤberlaſſen,
und bei jenen ſich unterthaͤnigſt bedanken muͤſſen. Unter die Fremden werden gerechnet
die Bedienten der hollaͤndiſchen Compagnie, und die zweite Claſſe auswaͤrtiger Kaufleute,
die Sineſer, Tunkiner, Cambodier, Siamer und die auslaͤndiſchen auſſerhalb Sina etablir-
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Zu dieſem Departement der Gouverneurs gehoͤrt nun die Direktion alles auslaͤndi-
ſchen Handels, die Jnquiſition wegen des Schleichhandels und des Chriſtenthums, wenn
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kommende oder durch Sturm irgend an eine japaniſche Kuͤſte verſchlagne Fremde und
Schiffe, welche ſo wie alle auch noch entdekte Chriſten von dieſer ganzen weſtlichen Jnſel
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Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/35>, abgerufen am 03.07.2024.
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