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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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V. Abschnitt. Von Erhaltuug
Materialien gesagt haben. Wenn diese Maaßregel
anzurathen ist; so ist es nur bey der Einführung und
Gründung der Manufacturen; und dennoch muß sol-
ches mit verschiedenen Einschränkungen und Vorsich-
ten geschehen, die oben berühret worden sind. Allein
wenn die Manufacturen bereits in Flohr stehen und
es nur auf deren Aufrechterhaltung ankommt; so ist
dieses Mittel ungleich weniger anzurathen; wenigstens
muß dieses Verboth nicht ohne sehr große Ueberlegun-
gen geschehen. So bald die Landwirthschaft eine Art
der rohen Materialien in grösserer Menge erzeuget;
als die Landesmanufacturen und Fabriken verbrau-
chen können; so unterstützet man die Manufacturen
auf Kosten der Landwirthschaft. Man verhindert den
Landmann allen Nutzen aus seinen Producten zu zie-
hen, den er daraus haben könnte, und man benimmt
ihm also nicht allein die Anreizung den Flohr der Land-
wirthschaft zu erhalten oder höher zu treiben, sondern
man verhindert auch dadurch einen mehrern Einfluß
des Geldes und mithin die Bereicherung des Staats,
die allemal von überaus großer Wichtigkeit ist. Wenn
die Manufacturen und Fabriken erst im Lande ein-
geführet und gegründet werden sollen; so ist dieses
Verboth zuweilen nöthig. Es ist solches ein Opfer,
welches die Landwirthschaft denen Manufacturen thun
muß. Denn da dieses Verboth natürlicher Weise ei-
nen sehr wohlfeilen Preiß dieser in Menge vorhande-
nen rohen Materialien nach sich ziehen muß; so wer-
den die Manufacturen desto eher bestehen und wachsen
können. Allein es ist nicht einmal rathsam, daß die-

ses

V. Abſchnitt. Von Erhaltuug
Materialien geſagt haben. Wenn dieſe Maaßregel
anzurathen iſt; ſo iſt es nur bey der Einfuͤhrung und
Gruͤndung der Manufacturen; und dennoch muß ſol-
ches mit verſchiedenen Einſchraͤnkungen und Vorſich-
ten geſchehen, die oben beruͤhret worden ſind. Allein
wenn die Manufacturen bereits in Flohr ſtehen und
es nur auf deren Aufrechterhaltung ankommt; ſo iſt
dieſes Mittel ungleich weniger anzurathen; wenigſtens
muß dieſes Verboth nicht ohne ſehr große Ueberlegun-
gen geſchehen. So bald die Landwirthſchaft eine Art
der rohen Materialien in groͤſſerer Menge erzeuget;
als die Landesmanufacturen und Fabriken verbrau-
chen koͤnnen; ſo unterſtuͤtzet man die Manufacturen
auf Koſten der Landwirthſchaft. Man verhindert den
Landmann allen Nutzen aus ſeinen Producten zu zie-
hen, den er daraus haben koͤnnte, und man benimmt
ihm alſo nicht allein die Anreizung den Flohr der Land-
wirthſchaft zu erhalten oder hoͤher zu treiben, ſondern
man verhindert auch dadurch einen mehrern Einfluß
des Geldes und mithin die Bereicherung des Staats,
die allemal von uͤberaus großer Wichtigkeit iſt. Wenn
die Manufacturen und Fabriken erſt im Lande ein-
gefuͤhret und gegruͤndet werden ſollen; ſo iſt dieſes
Verboth zuweilen noͤthig. Es iſt ſolches ein Opfer,
welches die Landwirthſchaft denen Manufacturen thun
muß. Denn da dieſes Verboth natuͤrlicher Weiſe ei-
nen ſehr wohlfeilen Preiß dieſer in Menge vorhande-
nen rohen Materialien nach ſich ziehen muß; ſo wer-
den die Manufacturen deſto eher beſtehen und wachſen
koͤnnen. Allein es iſt nicht einmal rathſam, daß die-

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[238/0266] V. Abſchnitt. Von Erhaltuug Materialien geſagt haben. Wenn dieſe Maaßregel anzurathen iſt; ſo iſt es nur bey der Einfuͤhrung und Gruͤndung der Manufacturen; und dennoch muß ſol- ches mit verſchiedenen Einſchraͤnkungen und Vorſich- ten geſchehen, die oben beruͤhret worden ſind. Allein wenn die Manufacturen bereits in Flohr ſtehen und es nur auf deren Aufrechterhaltung ankommt; ſo iſt dieſes Mittel ungleich weniger anzurathen; wenigſtens muß dieſes Verboth nicht ohne ſehr große Ueberlegun- gen geſchehen. So bald die Landwirthſchaft eine Art der rohen Materialien in groͤſſerer Menge erzeuget; als die Landesmanufacturen und Fabriken verbrau- chen koͤnnen; ſo unterſtuͤtzet man die Manufacturen auf Koſten der Landwirthſchaft. Man verhindert den Landmann allen Nutzen aus ſeinen Producten zu zie- hen, den er daraus haben koͤnnte, und man benimmt ihm alſo nicht allein die Anreizung den Flohr der Land- wirthſchaft zu erhalten oder hoͤher zu treiben, ſondern man verhindert auch dadurch einen mehrern Einfluß des Geldes und mithin die Bereicherung des Staats, die allemal von uͤberaus großer Wichtigkeit iſt. Wenn die Manufacturen und Fabriken erſt im Lande ein- gefuͤhret und gegruͤndet werden ſollen; ſo iſt dieſes Verboth zuweilen noͤthig. Es iſt ſolches ein Opfer, welches die Landwirthſchaft denen Manufacturen thun muß. Denn da dieſes Verboth natuͤrlicher Weiſe ei- nen ſehr wohlfeilen Preiß dieſer in Menge vorhande- nen rohen Materialien nach ſich ziehen muß; ſo wer- den die Manufacturen deſto eher beſtehen und wachſen koͤnnen. Allein es iſt nicht einmal rathſam, daß die- ſes

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/266>, abgerufen am 02.05.2024.