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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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briken nöthig, sondern ich glaube, daß sie nur erst bey
dem blühenden Zustande derselben nöthig und mithin
mehr ein Mittel ihrer Aufrechterhaltung, als ihrer
Gründung sind. Bey Einführung der Manufactu-
ren muß man aus den oben hin und wieder angeführ-
ten Gründen mehr als jemals auf die Aufrechterhal-
tung der Manufacturiers sehen und auf alle Art ver-
hüten, daß sie nicht über den Haufen geworfen wer-
den. Man kann also nicht allemal mit ihnen nach der
Strenge des Rechtes verfahren; und der Staat kann
dieses auch wegen der Unterstützung, die er ihnen an-
gedeihen läßt, nicht geschehen laßen. Ob nun zwar
die Manufacturiers gleich Anfangs von der ordentli-
chen Gerichtsbarkeit auszunehmen sind; so kann man
doch ihnen noch keine besondern Gesetze und Gerichte
geben, sondern ihre Streitigkeiten und die Ansprüche,
die andere an sie machen, sind durch eine besondere
Commißion zu entscheiden, deren weißlich eingerichtete
Jnstruction im Hauptwerke auf die Conservation der
Manufacturiers gehen muß. Ueberdieß da derglei-
chen Manufacturgerichte unumgänglich erfordern, daß
selbst Manufacturiers Beysitzer von diesen Gerichten
sind, weil eine richtige Entscheidung dieser Streitig-
keiten schwehrlich geschehen kann, ohne eine genaue
Kenntniß von dem ganzen Wesen und der Beschaffen-
heit dieser Nahrungsgeschäfte zu haben, so würden
deucht mich allerley Unbequemlichkeiten daraus entste-
hen, wenn in einer Stadt nur erst sehr wenige Ma-
nufacturiers und Fabrikanten vorhanden wären, und
man wollte dennoch so fort besondere Manufacturge-

richte

der Manufacturen und Fabriken.
briken noͤthig, ſondern ich glaube, daß ſie nur erſt bey
dem bluͤhenden Zuſtande derſelben noͤthig und mithin
mehr ein Mittel ihrer Aufrechterhaltung, als ihrer
Gruͤndung ſind. Bey Einfuͤhrung der Manufactu-
ren muß man aus den oben hin und wieder angefuͤhr-
ten Gruͤnden mehr als jemals auf die Aufrechterhal-
tung der Manufacturiers ſehen und auf alle Art ver-
huͤten, daß ſie nicht uͤber den Haufen geworfen wer-
den. Man kann alſo nicht allemal mit ihnen nach der
Strenge des Rechtes verfahren; und der Staat kann
dieſes auch wegen der Unterſtuͤtzung, die er ihnen an-
gedeihen laͤßt, nicht geſchehen laßen. Ob nun zwar
die Manufacturiers gleich Anfangs von der ordentli-
chen Gerichtsbarkeit auszunehmen ſind; ſo kann man
doch ihnen noch keine beſondern Geſetze und Gerichte
geben, ſondern ihre Streitigkeiten und die Anſpruͤche,
die andere an ſie machen, ſind durch eine beſondere
Commißion zu entſcheiden, deren weißlich eingerichtete
Jnſtruction im Hauptwerke auf die Conſervation der
Manufacturiers gehen muß. Ueberdieß da derglei-
chen Manufacturgerichte unumgaͤnglich erfordern, daß
ſelbſt Manufacturiers Beyſitzer von dieſen Gerichten
ſind, weil eine richtige Entſcheidung dieſer Streitig-
keiten ſchwehrlich geſchehen kann, ohne eine genaue
Kenntniß von dem ganzen Weſen und der Beſchaffen-
heit dieſer Nahrungsgeſchaͤfte zu haben, ſo wuͤrden
deucht mich allerley Unbequemlichkeiten daraus entſte-
hen, wenn in einer Stadt nur erſt ſehr wenige Ma-
nufacturiers und Fabrikanten vorhanden waͤren, und
man wollte dennoch ſo fort beſondere Manufacturge-

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[235/0263] der Manufacturen und Fabriken. briken noͤthig, ſondern ich glaube, daß ſie nur erſt bey dem bluͤhenden Zuſtande derſelben noͤthig und mithin mehr ein Mittel ihrer Aufrechterhaltung, als ihrer Gruͤndung ſind. Bey Einfuͤhrung der Manufactu- ren muß man aus den oben hin und wieder angefuͤhr- ten Gruͤnden mehr als jemals auf die Aufrechterhal- tung der Manufacturiers ſehen und auf alle Art ver- huͤten, daß ſie nicht uͤber den Haufen geworfen wer- den. Man kann alſo nicht allemal mit ihnen nach der Strenge des Rechtes verfahren; und der Staat kann dieſes auch wegen der Unterſtuͤtzung, die er ihnen an- gedeihen laͤßt, nicht geſchehen laßen. Ob nun zwar die Manufacturiers gleich Anfangs von der ordentli- chen Gerichtsbarkeit auszunehmen ſind; ſo kann man doch ihnen noch keine beſondern Geſetze und Gerichte geben, ſondern ihre Streitigkeiten und die Anſpruͤche, die andere an ſie machen, ſind durch eine beſondere Commißion zu entſcheiden, deren weißlich eingerichtete Jnſtruction im Hauptwerke auf die Conſervation der Manufacturiers gehen muß. Ueberdieß da derglei- chen Manufacturgerichte unumgaͤnglich erfordern, daß ſelbſt Manufacturiers Beyſitzer von dieſen Gerichten ſind, weil eine richtige Entſcheidung dieſer Streitig- keiten ſchwehrlich geſchehen kann, ohne eine genaue Kenntniß von dem ganzen Weſen und der Beſchaffen- heit dieſer Nahrungsgeſchaͤfte zu haben, ſo wuͤrden deucht mich allerley Unbequemlichkeiten daraus entſte- hen, wenn in einer Stadt nur erſt ſehr wenige Ma- nufacturiers und Fabrikanten vorhanden waͤren, und man wollte dennoch ſo fort beſondere Manufacturge- richte

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/263>, abgerufen am 03.05.2024.