Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.IV. Absch. von denen Hindernissen wenn man den Credit der Bank und mithin des Staatserhält; so findet man in eben diesem Credit wider diese oder jene Noth des Staats verschiedene Arten von Hülfsmitteln. Errichtung von Hand- lungsgesell- schaften. Bey dem Mangel einer zureichenden Summe Gel- garan-
IV. Abſch. von denen Hinderniſſen wenn man den Credit der Bank und mithin des Staatserhaͤlt; ſo findet man in eben dieſem Credit wider dieſe oder jene Noth des Staats verſchiedene Arten von Huͤlfsmitteln. Errichtung von Hand- lungsgeſell- ſchaften. Bey dem Mangel einer zureichenden Summe Gel- garan-
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IV. Abſch. von denen Hinderniſſen
wenn man den Credit der Bank und mithin des Staats
erhaͤlt; ſo findet man in eben dieſem Credit wider dieſe
oder jene Noth des Staats verſchiedene Arten von
Huͤlfsmitteln.
Bey dem Mangel einer zureichenden Summe Gel-
des in der Circulation iſt auch zuweilen die Errichtung
neuer Handlungsgeſellſchaften ein nicht unbrauchbares
Huͤlfsmittel. Jn ſo fern man Fremde bewegen kann,
an dieſen Geſellſchaften Antheil zu nehmen; ſo wird
dadurch allemal mehr Geld zur Circulation kommen.
Um aber die Fremden zu bewegen an dieſen Anſtalten
Antheil zu nehmen; ſo muͤſſen die Projecte groß, an-
reizend, aber auch zugleich gruͤndlich ſeyn. Man kann
ſich ſchwehrlich verſprechen, daß die Auslaͤnder an Hand-
lungsgeſellſchaften Antheil nehmen werden, deren Fond
ſehr maͤßig iſt und deren Unternehmungen und Ge-
winnſt folglich ſehr eingeſchraͤnkt ſeyn muͤſſen. Die
Auslaͤnder ſehen alsdenn ſchon aus dem Project, daß
dieſes nur eine Sache vor die Landeseinwohner iſt.
Große auslaͤndiſche Kaufleute, die allein an ſolchen Ge-
ſellſchaften Antheil zu nehmen pflegen, ſehen die Sache
viel zu klein an, als daß ſie ihre Aufmerkſamkeit und
Theilnehmung verdiente. Wenn ein ſolches Project
anreizend ſeyn ſoll; ſo muͤſſen ſowohl der Handlungs-
geſellſchaft ſelbſt, als denen Actien große Freyheiten erthei-
let werden; und zuweilen iſt es rathſam, daß der Staat
den Schaden und Verluſt einer ſolchen Handlungsgeſell-
ſchaft zu tragen uͤbernimmt, oder die eingeſetzten Capitalien
garan-
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