Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

Bild:
<< vorherige Seite

IV. Absch. von denen Hindernissen
welche die Handlungsbilanz zu bezahlen hat, nicht zu
vermuthen. Sie gehen allemal als baar Geld nach
ihren jedesmaligen Cours in die Hände andrer Natio-
nen; und wenn auch etliche wenige solcher Papiere im
Lande vorhanden seyn sollten; so bedarf es deshalb kei-
nes Befehles. Man wird sie allemal zuerst außer
Landes schicken, ehe man daran denket baar Geld außer
Landes zu senden. Man darf nur den Lauf der Com-
mercien wissen, um hieran nicht zu zweifeln. Mit der
Bezahlung durch inländische Papiere aber hat es die
vorige Beschaffenheit, daß nämlich die Regierung den
Ausländern den Credit dieser Papiere unmöglich an-
befehlen kann. Hier kommt es auf den Credit und den
Cours an, den diese Papiere an und vor sich selbst bey
den Ausländern haben. Dieser Credit muß durch
ganz andere Maaßregeln befördert werden, als durch
den Befehl kein Geld auszuführen, sondern mit Papie-
ren zu bezahlen. Dieser Befehl hat vielmehr eine ganz
entgegen gesetzte Wirkung und vermindert den Credit,
den diese Papiere vorher gehabt haben. Jch habe mir
hierinnen den Beyfall eines jeden vernünftigen Kauf-
mannes zu versprechen; und die Erfahrung hat dieses
genugsam bestätiget. So lange der Actienhandel in
Frankreich auf der thörichten Begierde der Menschen
nach diesen Papieren, oder auf der von selbst entstan-
denen Einbildung ihres Werthes beruhete; so hatten
diese Papiere auch auswärts ihren guten Credit. So
bald aber der Herzog Regent durch Edicte anbefahl,
daß alle Bezahlungen nicht mit Gelde, sondern mit
diesen Papieren geschehen sollten; so gieng ihr Credit

bey

IV. Abſch. von denen Hinderniſſen
welche die Handlungsbilanz zu bezahlen hat, nicht zu
vermuthen. Sie gehen allemal als baar Geld nach
ihren jedesmaligen Cours in die Haͤnde andrer Natio-
nen; und wenn auch etliche wenige ſolcher Papiere im
Lande vorhanden ſeyn ſollten; ſo bedarf es deshalb kei-
nes Befehles. Man wird ſie allemal zuerſt außer
Landes ſchicken, ehe man daran denket baar Geld außer
Landes zu ſenden. Man darf nur den Lauf der Com-
mercien wiſſen, um hieran nicht zu zweifeln. Mit der
Bezahlung durch inlaͤndiſche Papiere aber hat es die
vorige Beſchaffenheit, daß naͤmlich die Regierung den
Auslaͤndern den Credit dieſer Papiere unmoͤglich an-
befehlen kann. Hier kommt es auf den Credit und den
Cours an, den dieſe Papiere an und vor ſich ſelbſt bey
den Auslaͤndern haben. Dieſer Credit muß durch
ganz andere Maaßregeln befoͤrdert werden, als durch
den Befehl kein Geld auszufuͤhren, ſondern mit Papie-
ren zu bezahlen. Dieſer Befehl hat vielmehr eine ganz
entgegen geſetzte Wirkung und vermindert den Credit,
den dieſe Papiere vorher gehabt haben. Jch habe mir
hierinnen den Beyfall eines jeden vernuͤnftigen Kauf-
mannes zu verſprechen; und die Erfahrung hat dieſes
genugſam beſtaͤtiget. So lange der Actienhandel in
Frankreich auf der thoͤrichten Begierde der Menſchen
nach dieſen Papieren, oder auf der von ſelbſt entſtan-
denen Einbildung ihres Werthes beruhete; ſo hatten
dieſe Papiere auch auswaͤrts ihren guten Credit. So
bald aber der Herzog Regent durch Edicte anbefahl,
daß alle Bezahlungen nicht mit Gelde, ſondern mit
dieſen Papieren geſchehen ſollten; ſo gieng ihr Credit

bey
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0220" n="192"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Ab&#x017F;ch. von denen Hinderni&#x017F;&#x017F;en</fw><lb/>
welche die Handlungsbilanz zu bezahlen hat, nicht zu<lb/>
vermuthen. Sie gehen allemal als baar Geld nach<lb/>
ihren jedesmaligen Cours in die Ha&#x0364;nde andrer Natio-<lb/>
nen; und wenn auch etliche wenige &#x017F;olcher Papiere im<lb/>
Lande vorhanden &#x017F;eyn &#x017F;ollten; &#x017F;o bedarf es deshalb kei-<lb/>
nes Befehles. Man wird &#x017F;ie allemal zuer&#x017F;t außer<lb/>
Landes &#x017F;chicken, ehe man daran denket baar Geld außer<lb/>
Landes zu &#x017F;enden. Man darf nur den Lauf der Com-<lb/>
mercien wi&#x017F;&#x017F;en, um hieran nicht zu zweifeln. Mit der<lb/>
Bezahlung durch inla&#x0364;ndi&#x017F;che Papiere aber hat es die<lb/>
vorige Be&#x017F;chaffenheit, daß na&#x0364;mlich die Regierung den<lb/>
Ausla&#x0364;ndern den Credit die&#x017F;er Papiere unmo&#x0364;glich an-<lb/>
befehlen kann. Hier kommt es auf den Credit und den<lb/>
Cours an, den die&#x017F;e Papiere an und vor &#x017F;ich &#x017F;elb&#x017F;t bey<lb/>
den Ausla&#x0364;ndern haben. Die&#x017F;er Credit muß durch<lb/>
ganz andere Maaßregeln befo&#x0364;rdert werden, als durch<lb/>
den Befehl kein Geld auszufu&#x0364;hren, &#x017F;ondern mit Papie-<lb/>
ren zu bezahlen. Die&#x017F;er Befehl hat vielmehr eine ganz<lb/>
entgegen ge&#x017F;etzte Wirkung und vermindert den Credit,<lb/>
den die&#x017F;e Papiere vorher gehabt haben. Jch habe mir<lb/>
hierinnen den Beyfall eines jeden vernu&#x0364;nftigen Kauf-<lb/>
mannes zu ver&#x017F;prechen; und die Erfahrung hat die&#x017F;es<lb/>
genug&#x017F;am be&#x017F;ta&#x0364;tiget. So lange der Actienhandel in<lb/>
Frankreich auf der tho&#x0364;richten Begierde der Men&#x017F;chen<lb/>
nach die&#x017F;en Papieren, oder auf der von &#x017F;elb&#x017F;t ent&#x017F;tan-<lb/>
denen Einbildung ihres Werthes beruhete; &#x017F;o hatten<lb/>
die&#x017F;e Papiere auch auswa&#x0364;rts ihren guten Credit. So<lb/>
bald aber der Herzog Regent durch Edicte anbefahl,<lb/>
daß alle Bezahlungen nicht mit Gelde, &#x017F;ondern mit<lb/>
die&#x017F;en Papieren ge&#x017F;chehen &#x017F;ollten; &#x017F;o gieng ihr Credit<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">bey</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[192/0220] IV. Abſch. von denen Hinderniſſen welche die Handlungsbilanz zu bezahlen hat, nicht zu vermuthen. Sie gehen allemal als baar Geld nach ihren jedesmaligen Cours in die Haͤnde andrer Natio- nen; und wenn auch etliche wenige ſolcher Papiere im Lande vorhanden ſeyn ſollten; ſo bedarf es deshalb kei- nes Befehles. Man wird ſie allemal zuerſt außer Landes ſchicken, ehe man daran denket baar Geld außer Landes zu ſenden. Man darf nur den Lauf der Com- mercien wiſſen, um hieran nicht zu zweifeln. Mit der Bezahlung durch inlaͤndiſche Papiere aber hat es die vorige Beſchaffenheit, daß naͤmlich die Regierung den Auslaͤndern den Credit dieſer Papiere unmoͤglich an- befehlen kann. Hier kommt es auf den Credit und den Cours an, den dieſe Papiere an und vor ſich ſelbſt bey den Auslaͤndern haben. Dieſer Credit muß durch ganz andere Maaßregeln befoͤrdert werden, als durch den Befehl kein Geld auszufuͤhren, ſondern mit Papie- ren zu bezahlen. Dieſer Befehl hat vielmehr eine ganz entgegen geſetzte Wirkung und vermindert den Credit, den dieſe Papiere vorher gehabt haben. Jch habe mir hierinnen den Beyfall eines jeden vernuͤnftigen Kauf- mannes zu verſprechen; und die Erfahrung hat dieſes genugſam beſtaͤtiget. So lange der Actienhandel in Frankreich auf der thoͤrichten Begierde der Menſchen nach dieſen Papieren, oder auf der von ſelbſt entſtan- denen Einbildung ihres Werthes beruhete; ſo hatten dieſe Papiere auch auswaͤrts ihren guten Credit. So bald aber der Herzog Regent durch Edicte anbefahl, daß alle Bezahlungen nicht mit Gelde, ſondern mit dieſen Papieren geſchehen ſollten; ſo gieng ihr Credit bey

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/220
Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/220>, abgerufen am 28.11.2024.