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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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III. Absch. von denen Beförderungsmitteln
schon oben davon geredet, daß diese frühzeitigen Titel
mehr die Eitelkeit und Verschwendung und folglich
den Untergang des Fabrikanten nach sich ziehen, als
daß sie das angelegte Werk befördern sollten.

Auch die ge-
meinen Ma-
nufacturar-
beiter müßen
gewißer-
maaßen in
Achtung ste-
hen.

Die Achtung vor die Manufacturiers und Fabri-
kanten muß sich nicht allein auf die Anleger solcher
Werke sondern auch auf die gemeinen Arbeiter erstre-
cken Sie müssen von der Werbung und Soldaten-
diensten befreyet seyn. Man kann ihnen in Degen
tragen, wenn es einmal im Lande andern Künsten und
Gewerben gestattet wird, in Kopfsteuern und andern
kleinen Abgaben verschiedene Vorzüge zugestehen; und
was würde es nicht vor eine Aufmunterung zu diesen
Nahrungsgeschäften seyn, wenn man verordnete, daß
in Landen, wo die Leibeigenschaft statt findet, derjenige,
so gewiße Jahre bey denen Manufacturen und Fabri-
ken gearbeitet hat, von diesem Joche frey seyn sollte.
Der Landesherr könnte dem Herrn des Leibeigenen da-
vor eine Vergütung zugestehen, wenn er sich aus Gü-
tigkeit seiner landesherrlichen Befugniß und höchsten
Gewalt nicht gebrauchen wollte, die man ihm in allen
Dingen, die zum allgemeinen Besten des Staats gerei-
chen, nicht absprechen kann. Wenn aber auch dieses
nicht geschähe, so würden die Herren der Leibeigenen
dabey nichts einbüßen. Eben diese Leibeigenschaft und
der Mangel der Nahrung veranlaßet in solchen Län-
dern, daß jährlich eine große Menge Leibeigenen aus
dem Lande gehen, um in andern Staaten ihren Un-
terhalt und ein beßeres Schicksahl zu finden, ohne daß

es

III. Abſch. von denen Befoͤrderungsmitteln
ſchon oben davon geredet, daß dieſe fruͤhzeitigen Titel
mehr die Eitelkeit und Verſchwendung und folglich
den Untergang des Fabrikanten nach ſich ziehen, als
daß ſie das angelegte Werk befoͤrdern ſollten.

Auch die ge-
meinen Ma-
nufacturar-
beiter müßen
gewißer-
maaßen in
Achtung ſte-
hen.

Die Achtung vor die Manufacturiers und Fabri-
kanten muß ſich nicht allein auf die Anleger ſolcher
Werke ſondern auch auf die gemeinen Arbeiter erſtre-
cken Sie muͤſſen von der Werbung und Soldaten-
dienſten befreyet ſeyn. Man kann ihnen in Degen
tragen, wenn es einmal im Lande andern Kuͤnſten und
Gewerben geſtattet wird, in Kopfſteuern und andern
kleinen Abgaben verſchiedene Vorzuͤge zugeſtehen; und
was wuͤrde es nicht vor eine Aufmunterung zu dieſen
Nahrungsgeſchaͤften ſeyn, wenn man verordnete, daß
in Landen, wo die Leibeigenſchaft ſtatt findet, derjenige,
ſo gewiße Jahre bey denen Manufacturen und Fabri-
ken gearbeitet hat, von dieſem Joche frey ſeyn ſollte.
Der Landesherr koͤnnte dem Herrn des Leibeigenen da-
vor eine Verguͤtung zugeſtehen, wenn er ſich aus Guͤ-
tigkeit ſeiner landesherrlichen Befugniß und hoͤchſten
Gewalt nicht gebrauchen wollte, die man ihm in allen
Dingen, die zum allgemeinen Beſten des Staats gerei-
chen, nicht abſprechen kann. Wenn aber auch dieſes
nicht geſchaͤhe, ſo wuͤrden die Herren der Leibeigenen
dabey nichts einbuͤßen. Eben dieſe Leibeigenſchaft und
der Mangel der Nahrung veranlaßet in ſolchen Laͤn-
dern, daß jaͤhrlich eine große Menge Leibeigenen aus
dem Lande gehen, um in andern Staaten ihren Un-
terhalt und ein beßeres Schickſahl zu finden, ohne daß

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[134/0162] III. Abſch. von denen Befoͤrderungsmitteln ſchon oben davon geredet, daß dieſe fruͤhzeitigen Titel mehr die Eitelkeit und Verſchwendung und folglich den Untergang des Fabrikanten nach ſich ziehen, als daß ſie das angelegte Werk befoͤrdern ſollten. Die Achtung vor die Manufacturiers und Fabri- kanten muß ſich nicht allein auf die Anleger ſolcher Werke ſondern auch auf die gemeinen Arbeiter erſtre- cken Sie muͤſſen von der Werbung und Soldaten- dienſten befreyet ſeyn. Man kann ihnen in Degen tragen, wenn es einmal im Lande andern Kuͤnſten und Gewerben geſtattet wird, in Kopfſteuern und andern kleinen Abgaben verſchiedene Vorzuͤge zugeſtehen; und was wuͤrde es nicht vor eine Aufmunterung zu dieſen Nahrungsgeſchaͤften ſeyn, wenn man verordnete, daß in Landen, wo die Leibeigenſchaft ſtatt findet, derjenige, ſo gewiße Jahre bey denen Manufacturen und Fabri- ken gearbeitet hat, von dieſem Joche frey ſeyn ſollte. Der Landesherr koͤnnte dem Herrn des Leibeigenen da- vor eine Verguͤtung zugeſtehen, wenn er ſich aus Guͤ- tigkeit ſeiner landesherrlichen Befugniß und hoͤchſten Gewalt nicht gebrauchen wollte, die man ihm in allen Dingen, die zum allgemeinen Beſten des Staats gerei- chen, nicht abſprechen kann. Wenn aber auch dieſes nicht geſchaͤhe, ſo wuͤrden die Herren der Leibeigenen dabey nichts einbuͤßen. Eben dieſe Leibeigenſchaft und der Mangel der Nahrung veranlaßet in ſolchen Laͤn- dern, daß jaͤhrlich eine große Menge Leibeigenen aus dem Lande gehen, um in andern Staaten ihren Un- terhalt und ein beßeres Schickſahl zu finden, ohne daß es

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/162>, abgerufen am 24.11.2024.