Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine erzeugungen forschen will: denn diese gründensich unfehlbar auf jene. Da aber nun die Erkänntniß der Erzeugungen als Befriedi- gungsmittel der Bedürfnisse dem Kamerali- sten besonders obliegt, so ist ihm auch die Erkänntniß der Grund- und Mittelstoffe sehr nothwendig. Diese lehrt aber die Natur- kunde (Physik) und die Scheidekunst (Che- mie): folglich sind diese Hilfswissenschaften dem Kameralisten unentbehrlich. §. 39. Alle Erderzeugungen sind Kör- §. 40.
Allgemeine erzeugungen forſchen will: denn dieſe gruͤndenſich unfehlbar auf jene. Da aber nun die Erkaͤnntniß der Erzeugungen als Befriedi- gungsmittel der Beduͤrfniſſe dem Kamerali- ſten beſonders obliegt, ſo iſt ihm auch die Erkaͤnntniß der Grund- und Mittelſtoffe ſehr nothwendig. Dieſe lehrt aber die Natur- kunde (Phyſik) und die Scheidekunſt (Che- mie): folglich ſind dieſe Hilfswiſſenſchaften dem Kameraliſten unentbehrlich. §. 39. Alle Erderzeugungen ſind Koͤr- §. 40.
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Allgemeine
erzeugungen forſchen will: denn dieſe gruͤnden
ſich unfehlbar auf jene. Da aber nun die
Erkaͤnntniß der Erzeugungen als Befriedi-
gungsmittel der Beduͤrfniſſe dem Kamerali-
ſten beſonders obliegt, ſo iſt ihm auch die
Erkaͤnntniß der Grund- und Mittelſtoffe ſehr
nothwendig. Dieſe lehrt aber die Natur-
kunde (Phyſik) und die Scheidekunſt (Che-
mie): folglich ſind dieſe Hilfswiſſenſchaften
dem Kameraliſten unentbehrlich.
§. 39. Alle Erderzeugungen ſind Koͤr-
per; inſofern aber als ſie das ſind, haben ſie
Ausdehnung und Maſſe, in Anſehung der
Verhaͤltniſſe unter einander: in Abſicht auf
die Vielheit, entſteht ihre Zahl, in Abſicht
auf die Ausdehnung: ihre Groͤſe, und in
Abſicht auf ihre Maſſe: ihr Gewicht. Alle
dieſe Verhaͤltniſſe beſtimmt die reine Mathe-
matik. Da nun Zahl, Maas und Gewicht
bei Befriedigung der Beduͤrfniſſe durch die
Erderzeugungen immer fort beſtimmt werden
muß, ſo iſt die reine Mathematik eine von
den erſten und noͤthigſten Hilfswiſſenſchaften
auf der Kameralſchule.
§. 40.
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