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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatshaushaltung

§. 563. Wenn der Fürst vom Baugeiste
regiert wird, so kann er dadurch seinem Staate
unsäglichen Schaden thun. Wenn er seine
Palläste und Schlösser immer unter genauer
Aufsicht hält, und nichts verfallen läßt, so
handelt er wirthschaftlich, und wird nie gros-
se Summen aufs Bauen zu verwenden haben.

§. 564. Ueber alles aber ist die beste Er-
ziehung der fürstlichen Kinder ein hohes Be-
dürfniß, und dazu müssen gewissenhafte
Männer gebraucht werden, welche den nö-
thigen Unterricht auf die beste Weise ertheilen,
damit solche Kinder nicht durch Schmeichelei
verdorben, und zwar zur Erkäntniß ihres
hohen Standes, aber nicht zur Erkänntniß
ihrer hohen Pflichten geleitet werden.

§. 565. Die Quellen der fürstlichen Einkünf-
te muß der Fürst durch geschickte Männer bedie-
nen lassen. Und den Ueberschuß der Einkünfte
aus denselben, den reinen Ertrag, muß er zur
Verbesserung und Vermehrung derselben an-
wenden, damit seinne Nachfolger ebenfalls ge-
nugsamen und anständigen Unterhalt finden
mögen.

§. 566
S 3
Staatshaushaltung

§. 563. Wenn der Fuͤrſt vom Baugeiſte
regiert wird, ſo kann er dadurch ſeinem Staate
unſaͤglichen Schaden thun. Wenn er ſeine
Pallaͤſte und Schloͤſſer immer unter genauer
Aufſicht haͤlt, und nichts verfallen laͤßt, ſo
handelt er wirthſchaftlich, und wird nie groſ-
ſe Summen aufs Bauen zu verwenden haben.

§. 564. Ueber alles aber iſt die beſte Er-
ziehung der fuͤrſtlichen Kinder ein hohes Be-
duͤrfniß, und dazu muͤſſen gewiſſenhafte
Maͤnner gebraucht werden, welche den noͤ-
thigen Unterricht auf die beſte Weiſe ertheilen,
damit ſolche Kinder nicht durch Schmeichelei
verdorben, und zwar zur Erkaͤntniß ihres
hohen Standes, aber nicht zur Erkaͤnntniß
ihrer hohen Pflichten geleitet werden.

§. 565. Die Quellen der fuͤrſtlichen Einkuͤnf-
te muß der Fuͤrſt durch geſchickte Maͤnner bedie-
nen laſſen. Und den Ueberſchuß der Einkuͤnfte
aus denſelben, den reinen Ertrag, muß er zur
Verbeſſerung und Vermehrung derſelben an-
wenden, damit ſeiñe Nachfolger ebenfalls ge-
nugſamen und anſtaͤndigen Unterhalt finden
moͤgen.

§. 566
S 3
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[277/0297] Staatshaushaltung §. 563. Wenn der Fuͤrſt vom Baugeiſte regiert wird, ſo kann er dadurch ſeinem Staate unſaͤglichen Schaden thun. Wenn er ſeine Pallaͤſte und Schloͤſſer immer unter genauer Aufſicht haͤlt, und nichts verfallen laͤßt, ſo handelt er wirthſchaftlich, und wird nie groſ- ſe Summen aufs Bauen zu verwenden haben. §. 564. Ueber alles aber iſt die beſte Er- ziehung der fuͤrſtlichen Kinder ein hohes Be- duͤrfniß, und dazu muͤſſen gewiſſenhafte Maͤnner gebraucht werden, welche den noͤ- thigen Unterricht auf die beſte Weiſe ertheilen, damit ſolche Kinder nicht durch Schmeichelei verdorben, und zwar zur Erkaͤntniß ihres hohen Standes, aber nicht zur Erkaͤnntniß ihrer hohen Pflichten geleitet werden. §. 565. Die Quellen der fuͤrſtlichen Einkuͤnf- te muß der Fuͤrſt durch geſchickte Maͤnner bedie- nen laſſen. Und den Ueberſchuß der Einkuͤnfte aus denſelben, den reinen Ertrag, muß er zur Verbeſſerung und Vermehrung derſelben an- wenden, damit ſeiñe Nachfolger ebenfalls ge- nugſamen und anſtaͤndigen Unterhalt finden moͤgen. §. 566 S 3

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/297>, abgerufen am 10.05.2024.