§. 563. Wenn der Fürst vom Baugeiste regiert wird, so kann er dadurch seinem Staate unsäglichen Schaden thun. Wenn er seine Palläste und Schlösser immer unter genauer Aufsicht hält, und nichts verfallen läßt, so handelt er wirthschaftlich, und wird nie gros- se Summen aufs Bauen zu verwenden haben.
§. 564. Ueber alles aber ist die beste Er- ziehung der fürstlichen Kinder ein hohes Be- dürfniß, und dazu müssen gewissenhafte Männer gebraucht werden, welche den nö- thigen Unterricht auf die beste Weise ertheilen, damit solche Kinder nicht durch Schmeichelei verdorben, und zwar zur Erkäntniß ihres hohen Standes, aber nicht zur Erkänntniß ihrer hohen Pflichten geleitet werden.
§. 565. Die Quellen der fürstlichen Einkünf- te muß der Fürst durch geschickte Männer bedie- nen lassen. Und den Ueberschuß der Einkünfte aus denselben, den reinen Ertrag, muß er zur Verbesserung und Vermehrung derselben an- wenden, damit seinne Nachfolger ebenfalls ge- nugsamen und anständigen Unterhalt finden mögen.
§. 566
S 3
Staatshaushaltung
§. 563. Wenn der Fuͤrſt vom Baugeiſte regiert wird, ſo kann er dadurch ſeinem Staate unſaͤglichen Schaden thun. Wenn er ſeine Pallaͤſte und Schloͤſſer immer unter genauer Aufſicht haͤlt, und nichts verfallen laͤßt, ſo handelt er wirthſchaftlich, und wird nie groſ- ſe Summen aufs Bauen zu verwenden haben.
§. 564. Ueber alles aber iſt die beſte Er- ziehung der fuͤrſtlichen Kinder ein hohes Be- duͤrfniß, und dazu muͤſſen gewiſſenhafte Maͤnner gebraucht werden, welche den noͤ- thigen Unterricht auf die beſte Weiſe ertheilen, damit ſolche Kinder nicht durch Schmeichelei verdorben, und zwar zur Erkaͤntniß ihres hohen Standes, aber nicht zur Erkaͤnntniß ihrer hohen Pflichten geleitet werden.
§. 565. Die Quellen der fuͤrſtlichen Einkuͤnf- te muß der Fuͤrſt durch geſchickte Maͤnner bedie- nen laſſen. Und den Ueberſchuß der Einkuͤnfte aus denſelben, den reinen Ertrag, muß er zur Verbeſſerung und Vermehrung derſelben an- wenden, damit ſeiñe Nachfolger ebenfalls ge- nugſamen und anſtaͤndigen Unterhalt finden moͤgen.
§. 566
S 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0297"n="277"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Staatshaushaltung</hi></fw><lb/><p>§. 563. Wenn der Fuͤrſt vom Baugeiſte<lb/>
regiert wird, ſo kann er dadurch ſeinem Staate<lb/>
unſaͤglichen Schaden thun. Wenn er ſeine<lb/>
Pallaͤſte und Schloͤſſer immer unter genauer<lb/>
Aufſicht haͤlt, und nichts verfallen laͤßt, ſo<lb/>
handelt er wirthſchaftlich, und wird nie groſ-<lb/>ſe Summen aufs Bauen zu verwenden haben.</p><lb/><p>§. 564. Ueber alles aber iſt die beſte Er-<lb/>
ziehung der fuͤrſtlichen Kinder ein hohes Be-<lb/>
duͤrfniß, und dazu muͤſſen gewiſſenhafte<lb/>
Maͤnner gebraucht werden, welche den noͤ-<lb/>
thigen Unterricht auf die beſte Weiſe ertheilen,<lb/>
damit ſolche Kinder nicht durch Schmeichelei<lb/>
verdorben, und zwar zur Erkaͤntniß ihres<lb/>
hohen Standes, aber nicht zur Erkaͤnntniß<lb/>
ihrer hohen Pflichten geleitet werden.</p><lb/><p>§. 565. Die Quellen der fuͤrſtlichen Einkuͤnf-<lb/>
te muß der Fuͤrſt durch geſchickte Maͤnner bedie-<lb/>
nen laſſen. Und den Ueberſchuß der Einkuͤnfte<lb/>
aus denſelben, den reinen Ertrag, muß er zur<lb/>
Verbeſſerung und Vermehrung derſelben an-<lb/>
wenden, damit ſeiñe Nachfolger ebenfalls ge-<lb/>
nugſamen und anſtaͤndigen Unterhalt finden<lb/>
moͤgen.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">S 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 566</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[277/0297]
Staatshaushaltung
§. 563. Wenn der Fuͤrſt vom Baugeiſte
regiert wird, ſo kann er dadurch ſeinem Staate
unſaͤglichen Schaden thun. Wenn er ſeine
Pallaͤſte und Schloͤſſer immer unter genauer
Aufſicht haͤlt, und nichts verfallen laͤßt, ſo
handelt er wirthſchaftlich, und wird nie groſ-
ſe Summen aufs Bauen zu verwenden haben.
§. 564. Ueber alles aber iſt die beſte Er-
ziehung der fuͤrſtlichen Kinder ein hohes Be-
duͤrfniß, und dazu muͤſſen gewiſſenhafte
Maͤnner gebraucht werden, welche den noͤ-
thigen Unterricht auf die beſte Weiſe ertheilen,
damit ſolche Kinder nicht durch Schmeichelei
verdorben, und zwar zur Erkaͤntniß ihres
hohen Standes, aber nicht zur Erkaͤnntniß
ihrer hohen Pflichten geleitet werden.
§. 565. Die Quellen der fuͤrſtlichen Einkuͤnf-
te muß der Fuͤrſt durch geſchickte Maͤnner bedie-
nen laſſen. Und den Ueberſchuß der Einkuͤnfte
aus denſelben, den reinen Ertrag, muß er zur
Verbeſſerung und Vermehrung derſelben an-
wenden, damit ſeiñe Nachfolger ebenfalls ge-
nugſamen und anſtaͤndigen Unterhalt finden
moͤgen.
§. 566
S 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/297>, abgerufen am 08.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.