Die Armen sind entweder ausländische, oder inländische: erstere sollen von ihrem Vatter- lande unterhalten werden; leztere aber sind der eigentliche Gegenstand des Staatswir- thes, und diese sind wiederum zweierlei: entweder zur Arbeit untaugliche oder taugli- che, diese lezteren gehören in Zucht- und Ar- beitshäuser, die ersten aber müssen unter- halten werden.
§. 519. Die beßte Unterhaltung geschieht in öffentlich errichteten Armenhäusern, und es wäre gar nicht unrecht, wenn der Unter- halt der Armen und die Verwaltung der Hospitäler jährlich zu einer gewissen Summe angeschlagen, und nach der Steuermatrickel auf den Staat ausgeschlagen und erhoben würde, eben auf diesen Fus müßten auch Waisenhäuser bestellet werden. Wo aber milde Stiftungen genug sind, da wären der- gleichen Anstallten unnöthig.
§. 520. Alle dergleichen Einrichtungen durch die Polizei machen den Staat segen- voll und blühend, so, daß er nun auch seine gehörige Abgaben entrichten kann.
b) Fi-
Staatshaushaltung
Die Armen ſind entweder auslaͤndiſche, oder inlaͤndiſche: erſtere ſollen von ihrem Vatter- lande unterhalten werden; leztere aber ſind der eigentliche Gegenſtand des Staatswir- thes, und dieſe ſind wiederum zweierlei: entweder zur Arbeit untaugliche oder taugli- che, dieſe lezteren gehoͤren in Zucht- und Ar- beitshaͤuſer, die erſten aber muͤſſen unter- halten werden.
§. 519. Die beßte Unterhaltung geſchieht in oͤffentlich errichteten Armenhaͤuſern, und es waͤre gar nicht unrecht, wenn der Unter- halt der Armen und die Verwaltung der Hoſpitaͤler jaͤhrlich zu einer gewiſſen Summe angeſchlagen, und nach der Steuermatrickel auf den Staat ausgeſchlagen und erhoben wuͤrde, eben auf dieſen Fus muͤßten auch Waiſenhaͤuſer beſtellet werden. Wo aber milde Stiftungen genug ſind, da waͤren der- gleichen Anſtallten unnoͤthig.
§. 520. Alle dergleichen Einrichtungen durch die Polizei machen den Staat ſegen- voll und bluͤhend, ſo, daß er nun auch ſeine gehoͤrige Abgaben entrichten kann.
b) Fi-
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Staatshaushaltung
Die Armen ſind entweder auslaͤndiſche, oder
inlaͤndiſche: erſtere ſollen von ihrem Vatter-
lande unterhalten werden; leztere aber ſind
der eigentliche Gegenſtand des Staatswir-
thes, und dieſe ſind wiederum zweierlei:
entweder zur Arbeit untaugliche oder taugli-
che, dieſe lezteren gehoͤren in Zucht- und Ar-
beitshaͤuſer, die erſten aber muͤſſen unter-
halten werden.
§. 519. Die beßte Unterhaltung geſchieht
in oͤffentlich errichteten Armenhaͤuſern, und
es waͤre gar nicht unrecht, wenn der Unter-
halt der Armen und die Verwaltung der
Hoſpitaͤler jaͤhrlich zu einer gewiſſen Summe
angeſchlagen, und nach der Steuermatrickel
auf den Staat ausgeſchlagen und erhoben
wuͤrde, eben auf dieſen Fus muͤßten auch
Waiſenhaͤuſer beſtellet werden. Wo aber
milde Stiftungen genug ſind, da waͤren der-
gleichen Anſtallten unnoͤthig.
§. 520. Alle dergleichen Einrichtungen
durch die Polizei machen den Staat ſegen-
voll und bluͤhend, ſo, daß er nun auch ſeine
gehoͤrige Abgaben entrichten kann.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/276>, abgerufen am 08.07.2024.
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