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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatshaushaltung
zahlt dem Eigenthümer die Kasse, was es
werth war. Hier aber könnte die Einschrän-
kung gemacht werden, mit dem Bedinge,
daß er keiner Verwahrlosung zu überführen
sei.

§. 508. Die Landwirthschaft und alle Ge-
werbe würden sehr befördert werden, wenn
die Schulen nach meinem oben berührten Vor-
schlage eingerichtet würden. Vornehmlich ist
es die Pflicht der Polizei, alle Gemeinhei-
ten, Viehtriften und Hutgerechtigkeiten durch
Vermehrung des Futterbaues, nach den Re-
geln der verbesserten Landwirthschaft, nach
und nach abzuschaffen, mit einem Worte:
theils durch Beispiele, theils durch Geseze
die Bauersleute zu Festhaltung der Regeln
der beßten Landwirthschaft anzuhalten.

§. 509. Wenn die Landwirthe eines Lan-
des allzusammen in gewisse Gesellschaften,
man nenne sie Zunft oder wie man will, ein-
getheilt würden, die ihre Vorsteher hätten,
welchen die beßten landwirthschaftlichen
Grundsäze bekannt wären, und bekannt ge-
macht würden; wenn sich ferner jedes Glied

der

Staatshaushaltung
zahlt dem Eigenthuͤmer die Kaſſe, was es
werth war. Hier aber koͤnnte die Einſchraͤn-
kung gemacht werden, mit dem Bedinge,
daß er keiner Verwahrloſung zu uͤberfuͤhren
ſei.

§. 508. Die Landwirthſchaft und alle Ge-
werbe wuͤrden ſehr befoͤrdert werden, wenn
die Schulen nach meinem oben beruͤhrten Vor-
ſchlage eingerichtet wuͤrden. Vornehmlich iſt
es die Pflicht der Polizei, alle Gemeinhei-
ten, Viehtriften und Hutgerechtigkeiten durch
Vermehrung des Futterbaues, nach den Re-
geln der verbeſſerten Landwirthſchaft, nach
und nach abzuſchaffen, mit einem Worte:
theils durch Beiſpiele, theils durch Geſeze
die Bauersleute zu Feſthaltung der Regeln
der beßten Landwirthſchaft anzuhalten.

§. 509. Wenn die Landwirthe eines Lan-
des allzuſammen in gewiſſe Geſellſchaften,
man nenne ſie Zunft oder wie man will, ein-
getheilt wuͤrden, die ihre Vorſteher haͤtten,
welchen die beßten landwirthſchaftlichen
Grundſaͤze bekannt waͤren, und bekannt ge-
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[251/0271] Staatshaushaltung zahlt dem Eigenthuͤmer die Kaſſe, was es werth war. Hier aber koͤnnte die Einſchraͤn- kung gemacht werden, mit dem Bedinge, daß er keiner Verwahrloſung zu uͤberfuͤhren ſei. §. 508. Die Landwirthſchaft und alle Ge- werbe wuͤrden ſehr befoͤrdert werden, wenn die Schulen nach meinem oben beruͤhrten Vor- ſchlage eingerichtet wuͤrden. Vornehmlich iſt es die Pflicht der Polizei, alle Gemeinhei- ten, Viehtriften und Hutgerechtigkeiten durch Vermehrung des Futterbaues, nach den Re- geln der verbeſſerten Landwirthſchaft, nach und nach abzuſchaffen, mit einem Worte: theils durch Beiſpiele, theils durch Geſeze die Bauersleute zu Feſthaltung der Regeln der beßten Landwirthſchaft anzuhalten. §. 509. Wenn die Landwirthe eines Lan- des allzuſammen in gewiſſe Geſellſchaften, man nenne ſie Zunft oder wie man will, ein- getheilt wuͤrden, die ihre Vorſteher haͤtten, welchen die beßten landwirthſchaftlichen Grundſaͤze bekannt waͤren, und bekannt ge- macht wuͤrden; wenn ſich ferner jedes Glied der

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/271>, abgerufen am 10.05.2024.