dieser Vorstand keinen schädlichen Einfluß in die Staatsverfassung haben könne.
§. 490. Weil eine jede Kirche glaubt, die wahre zu seyn, unmöglich aber alle wahr seyn können, besonders wenn sie widersprechen- de Grundsäze hegen: so sollen die Lehrer angehalten werden, binnen dem Umfange ihrer Kirche nur zu lehren, und jedem Frei- heit lassen, nach seinen Einsichten zu wäh- len. Deswegen sollen schleichende und nicht überzeugende Ueberredungen und Schmäh- predigten gänzlich verbothen werden.
§. 491. Zur völligen Religionsfreiheit ge- hören auch die Gerechtsamen der Kirchen, die, wenn sie nicht die Glückseligkeit des Staates hindern, keinesweges gekränkt und gemindert werden dürfen.
§. 492. Die leibliche Erziehung der Kin- der, die Beförderung des Lebens und der Gesundheit der Menschen, und die Verhin- derung der Krankheiten und des Todes der- selben, muß durch Errichtung einer guten Medicinalpolizei besorgt werden. Dazu wird ein Medicinalkollegium im Staate niederge-
sezt,
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Staatshaushaltung
dieſer Vorſtand keinen ſchaͤdlichen Einfluß in die Staatsverfaſſung haben koͤnne.
§. 490. Weil eine jede Kirche glaubt, die wahre zu ſeyn, unmoͤglich aber alle wahr ſeyn koͤnnen, beſonders wenn ſie widerſprechen- de Grundſaͤze hegen: ſo ſollen die Lehrer angehalten werden, binnen dem Umfange ihrer Kirche nur zu lehren, und jedem Frei- heit laſſen, nach ſeinen Einſichten zu waͤh- len. Deswegen ſollen ſchleichende und nicht uͤberzeugende Ueberredungen und Schmaͤh- predigten gaͤnzlich verbothen werden.
§. 491. Zur voͤlligen Religionsfreiheit ge- hoͤren auch die Gerechtſamen der Kirchen, die, wenn ſie nicht die Gluͤckſeligkeit des Staates hindern, keinesweges gekraͤnkt und gemindert werden duͤrfen.
§. 492. Die leibliche Erziehung der Kin- der, die Befoͤrderung des Lebens und der Geſundheit der Menſchen, und die Verhin- derung der Krankheiten und des Todes der- ſelben, muß durch Errichtung einer guten Medicinalpolizei beſorgt werden. Dazu wird ein Medicinalkollegium im Staate niederge-
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Staatshaushaltung
dieſer Vorſtand keinen ſchaͤdlichen Einfluß in
die Staatsverfaſſung haben koͤnne.
§. 490. Weil eine jede Kirche glaubt, die
wahre zu ſeyn, unmoͤglich aber alle wahr ſeyn
koͤnnen, beſonders wenn ſie widerſprechen-
de Grundſaͤze hegen: ſo ſollen die Lehrer
angehalten werden, binnen dem Umfange
ihrer Kirche nur zu lehren, und jedem Frei-
heit laſſen, nach ſeinen Einſichten zu waͤh-
len. Deswegen ſollen ſchleichende und nicht
uͤberzeugende Ueberredungen und Schmaͤh-
predigten gaͤnzlich verbothen werden.
§. 491. Zur voͤlligen Religionsfreiheit ge-
hoͤren auch die Gerechtſamen der Kirchen,
die, wenn ſie nicht die Gluͤckſeligkeit des
Staates hindern, keinesweges gekraͤnkt und
gemindert werden duͤrfen.
§. 492. Die leibliche Erziehung der Kin-
der, die Befoͤrderung des Lebens und der
Geſundheit der Menſchen, und die Verhin-
derung der Krankheiten und des Todes der-
ſelben, muß durch Errichtung einer guten
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/261>, abgerufen am 08.07.2024.
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