müssen aber nun in Heischesäze umgeschaffen, und gelehrt werden, wie die Staatsverwal- tung nach eben diesen Grundsäzen aufs beßte einzurichten sei. Dieses geschieht durch die Lehre von der Staatshaushaltung.
§. 484. Jch hab in diesem Werke bei je- der Wirthschaft zugleich auch den Gang ei- ner Haushaltung gezeigt, die zu ihrer Wirth- schaft gehört, und zwar so, daß ich zugleich die Errichtung einer vollständigen Nahrungs- quelle lehrete. Dieser Ordnung kann ich aber allhier nicht folgen, weil die Aufrich- tung eines neuen Staates ein seltener Fall ist, und der nach seiner beßten Einrichtung zugleich Regeln an die Hand geben würde, welche in allen izigen Staaten sehr selten würden angewendet werden können.
§. 485. Derowegen will ich eine allgemei- ne Grundlehre entwerfen, welche nach mei- ner Einsicht die beßte Ausführung obiger Grundsäze an die Hand geben soll, und zwar so, daß sie, so viel möglich, in jeder Staatsverfassung, wo nicht ganz, doch zum Theile, zu benuzen sind.
a) Po-
Staatshaushaltung
muͤſſen aber nun in Heiſcheſaͤze umgeſchaffen, und gelehrt werden, wie die Staatsverwal- tung nach eben dieſen Grundſaͤzen aufs beßte einzurichten ſei. Dieſes geſchieht durch die Lehre von der Staatshaushaltung.
§. 484. Jch hab in dieſem Werke bei je- der Wirthſchaft zugleich auch den Gang ei- ner Haushaltung gezeigt, die zu ihrer Wirth- ſchaft gehoͤrt, und zwar ſo, daß ich zugleich die Errichtung einer vollſtaͤndigen Nahrungs- quelle lehrete. Dieſer Ordnung kann ich aber allhier nicht folgen, weil die Aufrich- tung eines neuen Staates ein ſeltener Fall iſt, und der nach ſeiner beßten Einrichtung zugleich Regeln an die Hand geben wuͤrde, welche in allen izigen Staaten ſehr ſelten wuͤrden angewendet werden koͤnnen.
§. 485. Derowegen will ich eine allgemei- ne Grundlehre entwerfen, welche nach mei- ner Einſicht die beßte Ausfuͤhrung obiger Grundſaͤze an die Hand geben ſoll, und zwar ſo, daß ſie, ſo viel moͤglich, in jeder Staatsverfaſſung, wo nicht ganz, doch zum Theile, zu benuzen ſind.
a) Po-
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Staatshaushaltung
muͤſſen aber nun in Heiſcheſaͤze umgeſchaffen,
und gelehrt werden, wie die Staatsverwal-
tung nach eben dieſen Grundſaͤzen aufs beßte
einzurichten ſei. Dieſes geſchieht durch die
Lehre von der Staatshaushaltung.
§. 484. Jch hab in dieſem Werke bei je-
der Wirthſchaft zugleich auch den Gang ei-
ner Haushaltung gezeigt, die zu ihrer Wirth-
ſchaft gehoͤrt, und zwar ſo, daß ich zugleich
die Errichtung einer vollſtaͤndigen Nahrungs-
quelle lehrete. Dieſer Ordnung kann ich
aber allhier nicht folgen, weil die Aufrich-
tung eines neuen Staates ein ſeltener Fall
iſt, und der nach ſeiner beßten Einrichtung
zugleich Regeln an die Hand geben wuͤrde,
welche in allen izigen Staaten ſehr ſelten
wuͤrden angewendet werden koͤnnen.
§. 485. Derowegen will ich eine allgemei-
ne Grundlehre entwerfen, welche nach mei-
ner Einſicht die beßte Ausfuͤhrung obiger
Grundſaͤze an die Hand geben ſoll, und
zwar ſo, daß ſie, ſo viel moͤglich, in jeder
Staatsverfaſſung, wo nicht ganz, doch zum
Theile, zu benuzen ſind.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/258>, abgerufen am 08.07.2024.
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