Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine ein starkes Gewerb erfodert auch mehrereAufsicht der Polizei, mehr Schuz, und meh- rere Staatspflege. §. 454. Verhält sich also das Staatsbe- §. 455. Jedes Gewerb besteht aus zwei §. 456. Die Steuer auf die unbewegli- beweg-
Allgemeine ein ſtarkes Gewerb erfodert auch mehrereAufſicht der Polizei, mehr Schuz, und meh- rere Staatspflege. §. 454. Verhaͤlt ſich alſo das Staatsbe- §. 455. Jedes Gewerb beſteht aus zwei §. 456. Die Steuer auf die unbewegli- beweg-
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Allgemeine
ein ſtarkes Gewerb erfodert auch mehrere
Aufſicht der Polizei, mehr Schuz, und meh-
rere Staatspflege.
§. 454. Verhaͤlt ſich alſo das Staatsbe-
duͤrfniß wie das Gewerb, ſo iſt auch gewiß,
daß ſich die Steuer wie das Gewerb verhal-
ten muͤſſe: folglich faͤllt der Steueranſchlag
auf alle Gewerbe des Staates, und verhaͤlt
ſich bei jedem einzelnen Erwerber, wie ſein
Gewerb. Deswegen ſoll der Staats-
wirth die Steuer nach dem Gewerbe
jeden Erwerbers ausſchlagen.
§. 455. Jedes Gewerb beſteht aus zwei
Hauptſtuͤcken, aus der Nahrungsquelle,
und aus dem Ertrage: wenn alſo der Steu-
eranſchlag ſich wie das Gewerb verhalten ſoll,
ſo muß er auf die Nahrungsquelle, das iſt,
auf die unbeweglichen Guͤter, und auf den
Ertrag, das iſt, auf die beweglichen Guͤ-
ter, auf die beßte und billigſte Weiſe, ver-
theilt werden, der Staatswirth ſoll ſich die-
ſes zur hoͤchſten Pflicht machen.
§. 456. Die Steuer auf die unbewegli-
chen Guͤter, nenne ich Schazung, auf die
beweg-
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