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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Allgemeine
ein starkes Gewerb erfodert auch mehrere
Aufsicht der Polizei, mehr Schuz, und meh-
rere Staatspflege.

§. 454. Verhält sich also das Staatsbe-
dürfniß wie das Gewerb, so ist auch gewiß,
daß sich die Steuer wie das Gewerb verhal-
ten müsse: folglich fällt der Steueranschlag
auf alle Gewerbe des Staates, und verhält
sich bei jedem einzelnen Erwerber, wie sein
Gewerb. Deswegen soll der Staats-
wirth die Steuer nach dem Gewerbe
jeden Erwerbers ausschlagen.

§. 455. Jedes Gewerb besteht aus zwei
Hauptstücken, aus der Nahrungsquelle,
und aus dem Ertrage: wenn also der Steu-
eranschlag sich wie das Gewerb verhalten soll,
so muß er auf die Nahrungsquelle, das ist,
auf die unbeweglichen Güter, und auf den
Ertrag, das ist, auf die beweglichen Gü-
ter,
auf die beßte und billigste Weise, ver-
theilt werden, der Staatswirth soll sich die-
ses zur höchsten Pflicht machen.

§. 456. Die Steuer auf die unbewegli-
chen Güter, nenne ich Schazung, auf die

beweg-

Allgemeine
ein ſtarkes Gewerb erfodert auch mehrere
Aufſicht der Polizei, mehr Schuz, und meh-
rere Staatspflege.

§. 454. Verhaͤlt ſich alſo das Staatsbe-
duͤrfniß wie das Gewerb, ſo iſt auch gewiß,
daß ſich die Steuer wie das Gewerb verhal-
ten muͤſſe: folglich faͤllt der Steueranſchlag
auf alle Gewerbe des Staates, und verhaͤlt
ſich bei jedem einzelnen Erwerber, wie ſein
Gewerb. Deswegen ſoll der Staats-
wirth die Steuer nach dem Gewerbe
jeden Erwerbers ausſchlagen.

§. 455. Jedes Gewerb beſteht aus zwei
Hauptſtuͤcken, aus der Nahrungsquelle,
und aus dem Ertrage: wenn alſo der Steu-
eranſchlag ſich wie das Gewerb verhalten ſoll,
ſo muß er auf die Nahrungsquelle, das iſt,
auf die unbeweglichen Guͤter, und auf den
Ertrag, das iſt, auf die beweglichen Guͤ-
ter,
auf die beßte und billigſte Weiſe, ver-
theilt werden, der Staatswirth ſoll ſich die-
ſes zur hoͤchſten Pflicht machen.

§. 456. Die Steuer auf die unbewegli-
chen Guͤter, nenne ich Schazung, auf die

beweg-
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[226/0246] Allgemeine ein ſtarkes Gewerb erfodert auch mehrere Aufſicht der Polizei, mehr Schuz, und meh- rere Staatspflege. §. 454. Verhaͤlt ſich alſo das Staatsbe- duͤrfniß wie das Gewerb, ſo iſt auch gewiß, daß ſich die Steuer wie das Gewerb verhal- ten muͤſſe: folglich faͤllt der Steueranſchlag auf alle Gewerbe des Staates, und verhaͤlt ſich bei jedem einzelnen Erwerber, wie ſein Gewerb. Deswegen ſoll der Staats- wirth die Steuer nach dem Gewerbe jeden Erwerbers ausſchlagen. §. 455. Jedes Gewerb beſteht aus zwei Hauptſtuͤcken, aus der Nahrungsquelle, und aus dem Ertrage: wenn alſo der Steu- eranſchlag ſich wie das Gewerb verhalten ſoll, ſo muß er auf die Nahrungsquelle, das iſt, auf die unbeweglichen Guͤter, und auf den Ertrag, das iſt, auf die beweglichen Guͤ- ter, auf die beßte und billigſte Weiſe, ver- theilt werden, der Staatswirth ſoll ſich die- ſes zur hoͤchſten Pflicht machen. §. 456. Die Steuer auf die unbewegli- chen Guͤter, nenne ich Schazung, auf die beweg-

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/246>, abgerufen am 10.05.2024.