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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatswissenschaft
re Heiden sind. Oder aus ordentlichen ein-
zelnen Höfen und Bauerngüter, die entwe-
der an Bauernfamilien in einem Erblehn
oder Pfacht stehen, oder von der Kammer
auf gewisse Jahre verpfachtet werden; oder
sie bestehen aus ganzen Distrikten oder Aem-
tern, und in diesem Falle bestehet das Ein-
kommen des Fürsten in den Abgaben der Un-
terthanen des Domänen- oder Kammergutes.
Jn allen diesen Fällen soll der Kamera-
list zum Beßten des Fürsten den Ertrag
der Domänengüter, der einzelnen und
allgemeinen Glückseligkeit unbeschadet,
auf alle Weise zu vermehren, und auf
die Zukunft zu sichern suchen.

§. 433. Weil auch das Wohl und die
Glückseligkeit des Fürsten dem Staatswirthe
sehr angelegen seyn muß: so soll er nicht
nur die Domänen verbessern, sondern
auch der einzelnen und allgemeinen Glück-
seligkeit unbeschadet, vermehren.

§. 434. Die Regalien sind gewisse Ein-
künfte des Fürsten, die kein Privateigenthü-
mer haben kann, weil sie nicht von einzelnen

eigen-
O 4

Staatswiſſenſchaft
re Heiden ſind. Oder aus ordentlichen ein-
zelnen Hoͤfen und Bauernguͤter, die entwe-
der an Bauernfamilien in einem Erblehn
oder Pfacht ſtehen, oder von der Kammer
auf gewiſſe Jahre verpfachtet werden; oder
ſie beſtehen aus ganzen Diſtrikten oder Aem-
tern, und in dieſem Falle beſtehet das Ein-
kommen des Fuͤrſten in den Abgaben der Un-
terthanen des Domaͤnen- oder Kammergutes.
Jn allen dieſen Faͤllen ſoll der Kamera-
liſt zum Beßten des Fuͤrſten den Ertrag
der Domaͤnenguͤter, der einzelnen und
allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet,
auf alle Weiſe zu vermehren, und auf
die Zukunft zu ſichern ſuchen.

§. 433. Weil auch das Wohl und die
Gluͤckſeligkeit des Fuͤrſten dem Staatswirthe
ſehr angelegen ſeyn muß: ſo ſoll er nicht
nur die Domaͤnen verbeſſern, ſondern
auch der einzelnen und allgemeinen Gluͤck-
ſeligkeit unbeſchadet, vermehren.

§. 434. Die Regalien ſind gewiſſe Ein-
kuͤnfte des Fuͤrſten, die kein Privateigenthuͤ-
mer haben kann, weil ſie nicht von einzelnen

eigen-
O 4
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[215/0235] Staatswiſſenſchaft re Heiden ſind. Oder aus ordentlichen ein- zelnen Hoͤfen und Bauernguͤter, die entwe- der an Bauernfamilien in einem Erblehn oder Pfacht ſtehen, oder von der Kammer auf gewiſſe Jahre verpfachtet werden; oder ſie beſtehen aus ganzen Diſtrikten oder Aem- tern, und in dieſem Falle beſtehet das Ein- kommen des Fuͤrſten in den Abgaben der Un- terthanen des Domaͤnen- oder Kammergutes. Jn allen dieſen Faͤllen ſoll der Kamera- liſt zum Beßten des Fuͤrſten den Ertrag der Domaͤnenguͤter, der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf alle Weiſe zu vermehren, und auf die Zukunft zu ſichern ſuchen. §. 433. Weil auch das Wohl und die Gluͤckſeligkeit des Fuͤrſten dem Staatswirthe ſehr angelegen ſeyn muß: ſo ſoll er nicht nur die Domaͤnen verbeſſern, ſondern auch der einzelnen und allgemeinen Gluͤck- ſeligkeit unbeſchadet, vermehren. §. 434. Die Regalien ſind gewiſſe Ein- kuͤnfte des Fuͤrſten, die kein Privateigenthuͤ- mer haben kann, weil ſie nicht von einzelnen eigen- O 4

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/235>, abgerufen am 10.05.2024.