ist, zu erreichen Gelegenheit habe, und wirklich erreiche. Dieses ist ohne Zweifel der wahre Begrif von dem, was man Po- lizei heißt; die Grundsäze, die der Staats- wirth zur Ausübung derselben entwirft, ma- chen die Polizeiwissenschaft aus.
§. 398. Aus dieser Erklärung lassen sich nun auch leicht die Gränzen bestimmen, wel- che die Rechtsgelehrtheit, und überhaupt die Justiz von der Polizei unterscheiden. Der Rechtsgelehrte erklärt die |gegebenen Geseze des Staatswirthes, wendet sie auf einzelne Fälle an, urtheilt nach diesen Gesezen, spricht den Unschuldigen los, und bestimmt die Strafen der Uebertreter. Deswegen muß er alle Geseze des Staates kennen. Die Polizei hingegen schränkt sich nur auf die beßte Einrichtung des Staates ein, sezt die Geseze in Uebung, und übergibt die zweifel- haften Fälle der Justiz zur Entscheidung .
* Es sei denn, daß der Polizeibediente zugleich ein Rechtsgelehrter sei, und ihm zugleich die Entscheidung seiner Rechtsfälle angewiesen ist.
§. 399.
Allgemeine
iſt, zu erreichen Gelegenheit habe, und wirklich erreiche. Dieſes iſt ohne Zweifel der wahre Begrif von dem, was man Po- lizei heißt; die Grundſaͤze, die der Staats- wirth zur Ausuͤbung derſelben entwirft, ma- chen die Polizeiwiſſenſchaft aus.
§. 398. Aus dieſer Erklaͤrung laſſen ſich nun auch leicht die Graͤnzen beſtimmen, wel- che die Rechtsgelehrtheit, und uͤberhaupt die Juſtiz von der Polizei unterſcheiden. Der Rechtsgelehrte erklaͤrt die |gegebenen Geſeze des Staatswirthes, wendet ſie auf einzelne Faͤlle an, urtheilt nach dieſen Geſezen, ſpricht den Unſchuldigen los, und beſtimmt die Strafen der Uebertreter. Deswegen muß er alle Geſeze des Staates kennen. Die Polizei hingegen ſchraͤnkt ſich nur auf die beßte Einrichtung des Staates ein, ſezt die Geſeze in Uebung, und uͤbergibt die zweifel- haften Faͤlle der Juſtiz zur Entſcheidung .
* Es ſei denn, daß der Polizeibediente zugleich ein Rechtsgelehrter ſei, und ihm zugleich die Entſcheidung ſeiner Rechtsfaͤlle angewieſen iſt.
§. 399.
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Allgemeine
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der wahre Begrif von dem, was man Po-
lizei heißt; die Grundſaͤze, die der Staats-
wirth zur Ausuͤbung derſelben entwirft, ma-
chen die Polizeiwiſſenſchaft aus.
§. 398. Aus dieſer Erklaͤrung laſſen ſich
nun auch leicht die Graͤnzen beſtimmen, wel-
che die Rechtsgelehrtheit, und uͤberhaupt die
Juſtiz von der Polizei unterſcheiden. Der
Rechtsgelehrte erklaͤrt die |gegebenen Geſeze
des Staatswirthes, wendet ſie auf einzelne
Faͤlle an, urtheilt nach dieſen Geſezen, ſpricht
den Unſchuldigen los, und beſtimmt die
Strafen der Uebertreter. Deswegen muß
er alle Geſeze des Staates kennen. Die
Polizei hingegen ſchraͤnkt ſich nur auf die
beßte Einrichtung des Staates ein, ſezt die
Geſeze in Uebung, und uͤbergibt die zweifel-
haften Faͤlle der Juſtiz zur Entſcheidung .
* Es ſei denn, daß der Polizeibediente
zugleich ein Rechtsgelehrter ſei, und
ihm zugleich die Entſcheidung ſeiner
Rechtsfaͤlle angewieſen iſt.
§. 399.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/218>, abgerufen am 08.07.2024.
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