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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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C. Die abstracte Analyse. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
an andern vorkommen, sich selbständig verwirklichen, zu concre-
ten Rechtsverhältnissen gestalten können, wie z. B. die Obliga-
tion, das Eigenthum. Eine Vergleichung derjenigen dieser Be-
griffe, die dem neuern Recht ihren Ursprung verdanken, mit
denen des ältern führt zu dem überraschenden Resultat, daß
erstere fast ausnahmslos aus zwei systematisch verschiedenen Be-
griffen zusammengesetzt sind, während letztere nicht bloß kein ein-
ziges derartiges Beispiel aufzuweisen haben, sondern vielmehr
in allen Fällen, wo der natürliche Thatbestand des Verhältnisses
einen Zwang dazu in sich zu schließen scheint, demselben in einer
Weise ausweichen, die über die Absichtlichkeit dieser Wendung
und das ihm zu Grunde liegende Motiv keinen Zweifel aufkom-
men läßt. Die erstere Behauptung möge durch eine tabellarische
Uebersicht, bei der ich auch Beispiele aus dem heutigen Recht
aufgenommen habe, veranschaulicht werden.

Es verbinden sich zur Einheit des Rechtsbegriffes:

[Tabelle]
227)
228)
227) Der obligatorische Anspruch geht eo ipso mit dem Erwerb des Ei-
genthums auf ihn über.
228) Kann hier noch nicht entwickelt werden.

C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
an andern vorkommen, ſich ſelbſtändig verwirklichen, zu concre-
ten Rechtsverhältniſſen geſtalten können, wie z. B. die Obliga-
tion, das Eigenthum. Eine Vergleichung derjenigen dieſer Be-
griffe, die dem neuern Recht ihren Urſprung verdanken, mit
denen des ältern führt zu dem überraſchenden Reſultat, daß
erſtere faſt ausnahmslos aus zwei ſyſtematiſch verſchiedenen Be-
griffen zuſammengeſetzt ſind, während letztere nicht bloß kein ein-
ziges derartiges Beiſpiel aufzuweiſen haben, ſondern vielmehr
in allen Fällen, wo der natürliche Thatbeſtand des Verhältniſſes
einen Zwang dazu in ſich zu ſchließen ſcheint, demſelben in einer
Weiſe ausweichen, die über die Abſichtlichkeit dieſer Wendung
und das ihm zu Grunde liegende Motiv keinen Zweifel aufkom-
men läßt. Die erſtere Behauptung möge durch eine tabellariſche
Ueberſicht, bei der ich auch Beiſpiele aus dem heutigen Recht
aufgenommen habe, veranſchaulicht werden.

Es verbinden ſich zur Einheit des Rechtsbegriffes:

[Tabelle]
227)
228)
227) Der obligatoriſche Anſpruch geht eo ipso mit dem Erwerb des Ei-
genthums auf ihn über.
228) Kann hier noch nicht entwickelt werden.
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[173/0189] C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54. an andern vorkommen, ſich ſelbſtändig verwirklichen, zu concre- ten Rechtsverhältniſſen geſtalten können, wie z. B. die Obliga- tion, das Eigenthum. Eine Vergleichung derjenigen dieſer Be- griffe, die dem neuern Recht ihren Urſprung verdanken, mit denen des ältern führt zu dem überraſchenden Reſultat, daß erſtere faſt ausnahmslos aus zwei ſyſtematiſch verſchiedenen Be- griffen zuſammengeſetzt ſind, während letztere nicht bloß kein ein- ziges derartiges Beiſpiel aufzuweiſen haben, ſondern vielmehr in allen Fällen, wo der natürliche Thatbeſtand des Verhältniſſes einen Zwang dazu in ſich zu ſchließen ſcheint, demſelben in einer Weiſe ausweichen, die über die Abſichtlichkeit dieſer Wendung und das ihm zu Grunde liegende Motiv keinen Zweifel aufkom- men läßt. Die erſtere Behauptung möge durch eine tabellariſche Ueberſicht, bei der ich auch Beiſpiele aus dem heutigen Recht aufgenommen habe, veranſchaulicht werden. Es verbinden ſich zur Einheit des Rechtsbegriffes: 227) 228) 227) Der obligatoriſche Anſpruch geht eo ipso mit dem Erwerb des Ei- genthums auf ihn über. 228) Kann hier noch nicht entwickelt werden.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/189>, abgerufen am 22.11.2024.