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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
leges bezeichnen. 148) Nichts steht im Wege, das letztere Verhält-
niß auch hier anzunehmen, und dies vorausgesetzt, würde das
ganze Gesetz in ein unerwartetes Licht treten. Der Zweck des-
selben würde dann nämlich in der quantitativen Herabsetzung
gewisser Ansprüche bestanden haben, nämlich des aus einem
Vermächtniß auf 1000 As, des aus einer Gesammt-Bürgschaft
auf den Viriltheil 149) -- beides in der damaligen Form statt
durch exceptio durch Widerklage. 150) Vielleicht schlossen sich
dem noch einige andere uns nicht überlieferte Fälle an.

3. Das Gesetz über verbotene Glücksspiele, über
welches wir nichts weiter wissen, als daß es die Strafe des
Vierfachen festsetzte. 151)

4. Die lex Marcia de usuris reddendis. Wenn
Gajus 152) bei der Erwähnung dieses Gesetzes von Zinsen
schlechthin, nicht von ungesetzlichen Zinsen spricht, so läßt sich
dies aufrecht erhalten durch Bezugnahme auf die lex Genucia,
welche bekanntlich das Zinsennehmen gänzlich verboten hatte.
In welcher Weise sie es gethan haben mag, läßt sich nach unsern
bisherigen Ausführungen errathen; sie that es in der Form ihrer
Zeit, in der einer lex minus quam perfecta, indem sie auf die
Uebertretung die Strafe des Vierfachen setzte. Ob sie aber das
Nehmen oder bloß das Einklagen der Zinsen verbot, darüber
wird sich wohl nichts Sicheres ermitteln lassen, und nicht minder
wird das Verhältniß der lex Marcia zur lex Genucia nur Gegen-

148) Und zwar bekanntlich auch bei Gesetzen aus älterer Zeit, z. B. der
lex Licinia Sextia.
149) So würde es sich vielleicht auch erklären, wie man dazu kam, in
beiden Fällen den Zusatz pro judicato zu machen, ungeachtet das Gesetz nur
bei Gelegenheit des einen dazu Anlaß gab, Gaj. IV. 23.
150) Im neuern Recht tritt an die Stelle dieser Form: beim Legat das
ipso jure minui der lex Falcidia (Note 66), bei der fidejussio die exceptio
divisionis
(Note 146).
151) Pseudo-Ascon. (Orelli p. 110), bei Plautus Miles glor. II, 2, 9
als lex talaria erwähnt.
152) Gaj. IV. 23; die übrigen Stellen s. Note 133.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
leges bezeichnen. 148) Nichts ſteht im Wege, das letztere Verhält-
niß auch hier anzunehmen, und dies vorausgeſetzt, würde das
ganze Geſetz in ein unerwartetes Licht treten. Der Zweck des-
ſelben würde dann nämlich in der quantitativen Herabſetzung
gewiſſer Anſprüche beſtanden haben, nämlich des aus einem
Vermächtniß auf 1000 As, des aus einer Geſammt-Bürgſchaft
auf den Viriltheil 149) — beides in der damaligen Form ſtatt
durch exceptio durch Widerklage. 150) Vielleicht ſchloſſen ſich
dem noch einige andere uns nicht überlieferte Fälle an.

3. Das Geſetz über verbotene Glücksſpiele, über
welches wir nichts weiter wiſſen, als daß es die Strafe des
Vierfachen feſtſetzte. 151)

4. Die lex Marcia de usuris reddendis. Wenn
Gajus 152) bei der Erwähnung dieſes Geſetzes von Zinſen
ſchlechthin, nicht von ungeſetzlichen Zinſen ſpricht, ſo läßt ſich
dies aufrecht erhalten durch Bezugnahme auf die lex Genucia,
welche bekanntlich das Zinſennehmen gänzlich verboten hatte.
In welcher Weiſe ſie es gethan haben mag, läßt ſich nach unſern
bisherigen Ausführungen errathen; ſie that es in der Form ihrer
Zeit, in der einer lex minus quam perfecta, indem ſie auf die
Uebertretung die Strafe des Vierfachen ſetzte. Ob ſie aber das
Nehmen oder bloß das Einklagen der Zinſen verbot, darüber
wird ſich wohl nichts Sicheres ermitteln laſſen, und nicht minder
wird das Verhältniß der lex Marcia zur lex Genucia nur Gegen-

148) Und zwar bekanntlich auch bei Geſetzen aus älterer Zeit, z. B. der
lex Licinia Sextia.
149) So würde es ſich vielleicht auch erklären, wie man dazu kam, in
beiden Fällen den Zuſatz pro judicato zu machen, ungeachtet das Geſetz nur
bei Gelegenheit des einen dazu Anlaß gab, Gaj. IV. 23.
150) Im neuern Recht tritt an die Stelle dieſer Form: beim Legat das
ipso jure minui der lex Falcidia (Note 66), bei der fidejussio die exceptio
divisionis
(Note 146).
151) Pseudo-Ascon. (Orelli p. 110), bei Plautus Miles glor. II, 2, 9
als lex talaria erwähnt.
152) Gaj. IV. 23; die übrigen Stellen ſ. Note 133.
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[112/0128] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. leges bezeichnen. 148) Nichts ſteht im Wege, das letztere Verhält- niß auch hier anzunehmen, und dies vorausgeſetzt, würde das ganze Geſetz in ein unerwartetes Licht treten. Der Zweck des- ſelben würde dann nämlich in der quantitativen Herabſetzung gewiſſer Anſprüche beſtanden haben, nämlich des aus einem Vermächtniß auf 1000 As, des aus einer Geſammt-Bürgſchaft auf den Viriltheil 149) — beides in der damaligen Form ſtatt durch exceptio durch Widerklage. 150) Vielleicht ſchloſſen ſich dem noch einige andere uns nicht überlieferte Fälle an. 3. Das Geſetz über verbotene Glücksſpiele, über welches wir nichts weiter wiſſen, als daß es die Strafe des Vierfachen feſtſetzte. 151) 4. Die lex Marcia de usuris reddendis. Wenn Gajus 152) bei der Erwähnung dieſes Geſetzes von Zinſen ſchlechthin, nicht von ungeſetzlichen Zinſen ſpricht, ſo läßt ſich dies aufrecht erhalten durch Bezugnahme auf die lex Genucia, welche bekanntlich das Zinſennehmen gänzlich verboten hatte. In welcher Weiſe ſie es gethan haben mag, läßt ſich nach unſern bisherigen Ausführungen errathen; ſie that es in der Form ihrer Zeit, in der einer lex minus quam perfecta, indem ſie auf die Uebertretung die Strafe des Vierfachen ſetzte. Ob ſie aber das Nehmen oder bloß das Einklagen der Zinſen verbot, darüber wird ſich wohl nichts Sicheres ermitteln laſſen, und nicht minder wird das Verhältniß der lex Marcia zur lex Genucia nur Gegen- 148) Und zwar bekanntlich auch bei Geſetzen aus älterer Zeit, z. B. der lex Licinia Sextia. 149) So würde es ſich vielleicht auch erklären, wie man dazu kam, in beiden Fällen den Zuſatz pro judicato zu machen, ungeachtet das Geſetz nur bei Gelegenheit des einen dazu Anlaß gab, Gaj. IV. 23. 150) Im neuern Recht tritt an die Stelle dieſer Form: beim Legat das ipso jure minui der lex Falcidia (Note 66), bei der fidejussio die exceptio divisionis (Note 146). 151) Pseudo-Ascon. (Orelli p. 110), bei Plautus Miles glor. II, 2, 9 als lex talaria erwähnt. 152) Gaj. IV. 23; die übrigen Stellen ſ. Note 133.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/128>, abgerufen am 23.11.2024.