Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. leges bezeichnen. 148) Nichts steht im Wege, das letztere Verhält-niß auch hier anzunehmen, und dies vorausgesetzt, würde das ganze Gesetz in ein unerwartetes Licht treten. Der Zweck des- selben würde dann nämlich in der quantitativen Herabsetzung gewisser Ansprüche bestanden haben, nämlich des aus einem Vermächtniß auf 1000 As, des aus einer Gesammt-Bürgschaft auf den Viriltheil 149) -- beides in der damaligen Form statt durch exceptio durch Widerklage. 150) Vielleicht schlossen sich dem noch einige andere uns nicht überlieferte Fälle an. 3. Das Gesetz über verbotene Glücksspiele, über 4. Die lex Marcia de usuris reddendis. Wenn 148) Und zwar bekanntlich auch bei Gesetzen aus älterer Zeit, z. B. der lex Licinia Sextia. 149) So würde es sich vielleicht auch erklären, wie man dazu kam, in beiden Fällen den Zusatz pro judicato zu machen, ungeachtet das Gesetz nur bei Gelegenheit des einen dazu Anlaß gab, Gaj. IV. 23. 150) Im neuern Recht tritt an die Stelle dieser Form: beim Legat das ipso jure minui der lex Falcidia (Note 66), bei der fidejussio die exceptio divisionis (Note 146). 151) Pseudo-Ascon. (Orelli p. 110), bei Plautus Miles glor. II, 2, 9 als lex talaria erwähnt. 152) Gaj. IV. 23; die übrigen Stellen s. Note 133.
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. leges bezeichnen. 148) Nichts ſteht im Wege, das letztere Verhält-niß auch hier anzunehmen, und dies vorausgeſetzt, würde das ganze Geſetz in ein unerwartetes Licht treten. Der Zweck des- ſelben würde dann nämlich in der quantitativen Herabſetzung gewiſſer Anſprüche beſtanden haben, nämlich des aus einem Vermächtniß auf 1000 As, des aus einer Geſammt-Bürgſchaft auf den Viriltheil 149) — beides in der damaligen Form ſtatt durch exceptio durch Widerklage. 150) Vielleicht ſchloſſen ſich dem noch einige andere uns nicht überlieferte Fälle an. 3. Das Geſetz über verbotene Glücksſpiele, über 4. Die lex Marcia de usuris reddendis. Wenn 148) Und zwar bekanntlich auch bei Geſetzen aus älterer Zeit, z. B. der lex Licinia Sextia. 149) So würde es ſich vielleicht auch erklären, wie man dazu kam, in beiden Fällen den Zuſatz pro judicato zu machen, ungeachtet das Geſetz nur bei Gelegenheit des einen dazu Anlaß gab, Gaj. IV. 23. 150) Im neuern Recht tritt an die Stelle dieſer Form: beim Legat das ipso jure minui der lex Falcidia (Note 66), bei der fidejussio die exceptio divisionis (Note 146). 151) Pseudo-Ascon. (Orelli p. 110), bei Plautus Miles glor. II, 2, 9 als lex talaria erwähnt. 152) Gaj. IV. 23; die übrigen Stellen ſ. Note 133.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0128" n="112"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III</hi>. Die Technik. <hi rendition="#aq">A</hi>. Die Analytik.</fw><lb/><hi rendition="#aq">leges</hi> bezeichnen. <note place="foot" n="148)">Und zwar bekanntlich auch bei Geſetzen aus älterer Zeit, z. B. der<lb/><hi rendition="#aq">lex Licinia Sextia</hi>.</note> Nichts ſteht im Wege, das letztere Verhält-<lb/> niß auch hier anzunehmen, und dies vorausgeſetzt, würde das<lb/> ganze Geſetz in ein unerwartetes Licht treten. Der Zweck des-<lb/> ſelben würde dann nämlich in der <hi rendition="#g">quantitativen</hi> Herabſetzung<lb/> gewiſſer Anſprüche beſtanden haben, nämlich des aus einem<lb/> Vermächtniß auf 1000 As, des aus einer Geſammt-Bürgſchaft<lb/> auf den Viriltheil <note place="foot" n="149)">So würde es ſich vielleicht auch erklären, wie man dazu kam, in<lb/><hi rendition="#g">beiden</hi> Fällen den Zuſatz <hi rendition="#aq">pro judicato</hi> zu machen, ungeachtet das Geſetz nur<lb/> bei Gelegenheit des einen dazu Anlaß gab, <hi rendition="#aq">Gaj. IV</hi>. 23.</note> — beides in der damaligen Form ſtatt<lb/> durch <hi rendition="#aq">exceptio</hi> durch Widerklage. <note place="foot" n="150)">Im neuern Recht tritt an die Stelle dieſer Form: beim Legat das<lb/><hi rendition="#aq">ipso jure minui</hi> der <hi rendition="#aq">lex Falcidia</hi> (Note 66), bei der <hi rendition="#aq">fidejussio</hi> die <hi rendition="#aq">exceptio<lb/> divisionis</hi> (Note 146).</note> Vielleicht ſchloſſen ſich<lb/> dem noch einige andere uns nicht überlieferte Fälle an.</p><lb/> <p>3. <hi rendition="#g">Das Geſetz über verbotene Glücksſpiele</hi>, über<lb/> welches wir nichts weiter wiſſen, als daß es die Strafe des<lb/> Vierfachen feſtſetzte. <note place="foot" n="151)"><hi rendition="#aq">Pseudo-Ascon. (Orelli p</hi>. 110), bei <hi rendition="#aq">Plautus Miles glor. II</hi>, 2, 9<lb/> als <hi rendition="#aq">lex talaria</hi> erwähnt.</note></p><lb/> <p>4. <hi rendition="#g">Die <hi rendition="#aq">lex Marcia de usuris reddendis</hi></hi>. Wenn<lb/> Gajus <note place="foot" n="152)"><hi rendition="#aq">Gaj. IV</hi>. 23; die übrigen Stellen ſ. Note 133.</note> bei der Erwähnung dieſes Geſetzes von Zinſen<lb/> ſchlechthin, nicht von ungeſetzlichen Zinſen ſpricht, ſo läßt ſich<lb/> dies aufrecht erhalten durch Bezugnahme auf die <hi rendition="#aq">lex Genucia</hi>,<lb/> welche bekanntlich das Zinſennehmen gänzlich verboten hatte.<lb/> In welcher Weiſe ſie es gethan haben mag, läßt ſich nach unſern<lb/> bisherigen Ausführungen errathen; ſie that es in der Form ihrer<lb/> Zeit, in der einer <hi rendition="#aq">lex minus quam perfecta</hi>, indem ſie auf die<lb/> Uebertretung die Strafe des Vierfachen ſetzte. Ob ſie aber das<lb/><hi rendition="#g">Nehmen</hi> oder bloß das <hi rendition="#g">Einklagen</hi> der Zinſen verbot, darüber<lb/> wird ſich wohl nichts Sicheres ermitteln laſſen, und nicht minder<lb/> wird das Verhältniß der <hi rendition="#aq">lex Marcia</hi> zur <hi rendition="#aq">lex Genucia</hi> nur Gegen-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [112/0128]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
leges bezeichnen. 148) Nichts ſteht im Wege, das letztere Verhält-
niß auch hier anzunehmen, und dies vorausgeſetzt, würde das
ganze Geſetz in ein unerwartetes Licht treten. Der Zweck des-
ſelben würde dann nämlich in der quantitativen Herabſetzung
gewiſſer Anſprüche beſtanden haben, nämlich des aus einem
Vermächtniß auf 1000 As, des aus einer Geſammt-Bürgſchaft
auf den Viriltheil 149) — beides in der damaligen Form ſtatt
durch exceptio durch Widerklage. 150) Vielleicht ſchloſſen ſich
dem noch einige andere uns nicht überlieferte Fälle an.
3. Das Geſetz über verbotene Glücksſpiele, über
welches wir nichts weiter wiſſen, als daß es die Strafe des
Vierfachen feſtſetzte. 151)
4. Die lex Marcia de usuris reddendis. Wenn
Gajus 152) bei der Erwähnung dieſes Geſetzes von Zinſen
ſchlechthin, nicht von ungeſetzlichen Zinſen ſpricht, ſo läßt ſich
dies aufrecht erhalten durch Bezugnahme auf die lex Genucia,
welche bekanntlich das Zinſennehmen gänzlich verboten hatte.
In welcher Weiſe ſie es gethan haben mag, läßt ſich nach unſern
bisherigen Ausführungen errathen; ſie that es in der Form ihrer
Zeit, in der einer lex minus quam perfecta, indem ſie auf die
Uebertretung die Strafe des Vierfachen ſetzte. Ob ſie aber das
Nehmen oder bloß das Einklagen der Zinſen verbot, darüber
wird ſich wohl nichts Sicheres ermitteln laſſen, und nicht minder
wird das Verhältniß der lex Marcia zur lex Genucia nur Gegen-
148) Und zwar bekanntlich auch bei Geſetzen aus älterer Zeit, z. B. der
lex Licinia Sextia.
149) So würde es ſich vielleicht auch erklären, wie man dazu kam, in
beiden Fällen den Zuſatz pro judicato zu machen, ungeachtet das Geſetz nur
bei Gelegenheit des einen dazu Anlaß gab, Gaj. IV. 23.
150) Im neuern Recht tritt an die Stelle dieſer Form: beim Legat das
ipso jure minui der lex Falcidia (Note 66), bei der fidejussio die exceptio
divisionis (Note 146).
151) Pseudo-Ascon. (Orelli p. 110), bei Plautus Miles glor. II, 2, 9
als lex talaria erwähnt.
152) Gaj. IV. 23; die übrigen Stellen ſ. Note 133.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |