Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

Bild:
<< vorherige Seite

Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
erinnern das Volk an das den Consuln zustehende Recht über
Leben und Tod, das Schwert in den Händen des Judex quä-
stionis der spätern Zeit enthält für den Angeklagten die Mah-
nung, daß über seinem Haupte das Schwert schwebe. Der
Speer gilt im Privatrecht als Zeichen der kriegerischen Erbeu-
tung und folgeweise des ächten Eigenthums, worüber bereits
bei einer frühern Gelegenheit (Bd. 1 S. 110) das Nöthige
gesagt ist. 753) Im Völkerrecht verkündet er, indem er über die
feindliche Gränze geworfen wird, den Krieg. Der Siegel-
ring
ist das Mittel der Beglaubigung und daher das Zeichen
der Glaubwürdigkeit und das Vorrecht des freien Mannes.
Die goldenen Ringe als Anzeichen des Ritterstandes, be-
ziehungsweise der freien Geburt stammen erst aus späterer
Zeit, die ältere kannte nur eiserne. 754) Der Huth (pileus) ist
das Zeichen der erlangten oder wiedererlangten Freiheit. Wo-
her dies? Man hat es mit der bei dieser Gelegenheit Statt fin-
denden Sitte des Haarschneidens in Verbindung gebracht; der
Huth habe zur Bedeckung des nackten Kopfes dienen sollen. 755)

753) Das dort über die hasta caelibaris Gesagte habe ich nach den
Untersuchungen von Roßbach über die röm. Ehe S. 289 fl. bereits S. 538
berichtigt.
754) Macrob. Sat. VII, 13: Veteres non ornatus, sed signandi
causa anulum secum circumferebant, unde nec plus habere quam
unum licebat nec cuique nisi libero, quos solos fides deceret. Plinius
H. N. XXXIII, c. 5. Otto p. 204.
755) Otto p. 172. Ueber den Fall der wieder erlangten Freiheit
oder der Rückkehr des Römers aus feindlicher Gefangenschaft, dessen Otto
nicht gedenkt, s. Liv. XXX, 45. XXXIV, 52. Val. Max. V, 2, §. 5, 6
u. a. Der Huth kam auch auf dem Kopf von zum Verkauf ausgebotenen
Sklaven vor zum Zeichen, daß der Verkäufer für sie keine Garantie über-
nehme (servi pileati) Gell. VII, 4 -- soll er bedeuten, daß der Sklave die
Bedeckung nöthig habe, weil man ihm nicht auf den Kopf sehen dürfe? Bei
dem Verkauf der Sklaven kamen überhaupt manche Zeichen vor, so z. B. der
Kranz auf dem Kopf der Kriegsgefangenen (sub corona venire). Woher
der Kranz? Gellius VII, 4 deutet eine Erklärung an, die viel Wahrschein-
liches hat, obschon er selbst sie verwirft, nämlich corona bezog sich ursprüng-

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
erinnern das Volk an das den Conſuln zuſtehende Recht über
Leben und Tod, das Schwert in den Händen des Judex quä-
ſtionis der ſpätern Zeit enthält für den Angeklagten die Mah-
nung, daß über ſeinem Haupte das Schwert ſchwebe. Der
Speer gilt im Privatrecht als Zeichen der kriegeriſchen Erbeu-
tung und folgeweiſe des ächten Eigenthums, worüber bereits
bei einer frühern Gelegenheit (Bd. 1 S. 110) das Nöthige
geſagt iſt. 753) Im Völkerrecht verkündet er, indem er über die
feindliche Gränze geworfen wird, den Krieg. Der Siegel-
ring
iſt das Mittel der Beglaubigung und daher das Zeichen
der Glaubwürdigkeit und das Vorrecht des freien Mannes.
Die goldenen Ringe als Anzeichen des Ritterſtandes, be-
ziehungsweiſe der freien Geburt ſtammen erſt aus ſpäterer
Zeit, die ältere kannte nur eiſerne. 754) Der Huth (pileus) iſt
das Zeichen der erlangten oder wiedererlangten Freiheit. Wo-
her dies? Man hat es mit der bei dieſer Gelegenheit Statt fin-
denden Sitte des Haarſchneidens in Verbindung gebracht; der
Huth habe zur Bedeckung des nackten Kopfes dienen ſollen. 755)

753) Das dort über die hasta caelibaris Geſagte habe ich nach den
Unterſuchungen von Roßbach über die röm. Ehe S. 289 fl. bereits S. 538
berichtigt.
754) Macrob. Sat. VII, 13: Veteres non ornatus, sed signandi
causa anulum secum circumferebant, unde nec plus habere quam
unum licebat nec cuique nisi libero, quos solos fides deceret. Plinius
H. N. XXXIII, c. 5. Otto p. 204.
755) Otto p. 172. Ueber den Fall der wieder erlangten Freiheit
oder der Rückkehr des Römers aus feindlicher Gefangenſchaft, deſſen Otto
nicht gedenkt, ſ. Liv. XXX, 45. XXXIV, 52. Val. Max. V, 2, §. 5, 6
u. a. Der Huth kam auch auf dem Kopf von zum Verkauf ausgebotenen
Sklaven vor zum Zeichen, daß der Verkäufer für ſie keine Garantie über-
nehme (servi pileati) Gell. VII, 4 — ſoll er bedeuten, daß der Sklave die
Bedeckung nöthig habe, weil man ihm nicht auf den Kopf ſehen dürfe? Bei
dem Verkauf der Sklaven kamen überhaupt manche Zeichen vor, ſo z. B. der
Kranz auf dem Kopf der Kriegsgefangenen (sub corona venire). Woher
der Kranz? Gellius VII, 4 deutet eine Erklärung an, die viel Wahrſchein-
liches hat, obſchon er ſelbſt ſie verwirft, nämlich corona bezog ſich urſprüng-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0298" n="592"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juri&#x017F;t. Technik. <hi rendition="#aq">B.</hi> Des ält. Rechts.</fw><lb/>
erinnern das Volk an das den Con&#x017F;uln zu&#x017F;tehende Recht über<lb/>
Leben und Tod, das <hi rendition="#g">Schwert</hi> in den Händen des Judex quä-<lb/>
&#x017F;tionis der &#x017F;pätern Zeit enthält für den Angeklagten die Mah-<lb/>
nung, daß über &#x017F;einem Haupte das Schwert &#x017F;chwebe. Der<lb/><hi rendition="#g">Speer</hi> gilt im Privatrecht als Zeichen der kriegeri&#x017F;chen Erbeu-<lb/>
tung und folgewei&#x017F;e des ächten Eigenthums, worüber bereits<lb/>
bei einer frühern Gelegenheit (Bd. 1 S. 110) das Nöthige<lb/>
ge&#x017F;agt i&#x017F;t. <note place="foot" n="753)">Das dort über die <hi rendition="#aq">hasta caelibaris</hi> Ge&#x017F;agte habe ich nach den<lb/>
Unter&#x017F;uchungen von Roßbach über die röm. Ehe S. 289 fl. bereits S. 538<lb/>
berichtigt.</note> Im Völkerrecht verkündet er, indem er über die<lb/>
feindliche Gränze geworfen wird, den Krieg. Der <hi rendition="#g">Siegel-<lb/>
ring</hi> i&#x017F;t das Mittel der Beglaubigung und daher das Zeichen<lb/>
der Glaubwürdigkeit und das Vorrecht des freien Mannes.<lb/>
Die <hi rendition="#g">goldenen</hi> Ringe als Anzeichen des Ritter&#x017F;tandes, be-<lb/>
ziehungswei&#x017F;e der <hi rendition="#g">freien Geburt</hi> &#x017F;tammen er&#x017F;t aus &#x017F;päterer<lb/>
Zeit, die ältere kannte nur ei&#x017F;erne. <note place="foot" n="754)"><hi rendition="#aq">Macrob. Sat. VII, 13: Veteres non ornatus, sed signandi<lb/>
causa anulum secum circumferebant, unde nec plus habere quam<lb/>
unum licebat nec cuique nisi libero, quos solos fides deceret. Plinius<lb/>
H. N. XXXIII, c. 5. Otto p. 204.</hi></note> Der <hi rendition="#g">Huth</hi> (<hi rendition="#aq">pileus</hi>) i&#x017F;t<lb/>
das Zeichen der erlangten oder wiedererlangten Freiheit. Wo-<lb/>
her dies? Man hat es mit der bei die&#x017F;er Gelegenheit Statt fin-<lb/>
denden Sitte des Haar&#x017F;chneidens in Verbindung gebracht; der<lb/>
Huth habe zur Bedeckung des nackten Kopfes dienen &#x017F;ollen. <note xml:id="seg2pn_29_1" next="#seg2pn_29_2" place="foot" n="755)"><hi rendition="#aq">Otto p.</hi> 172. Ueber den Fall der <hi rendition="#g">wieder</hi> erlangten Freiheit<lb/>
oder der Rückkehr des Römers aus feindlicher Gefangen&#x017F;chaft, de&#x017F;&#x017F;en Otto<lb/>
nicht gedenkt, &#x017F;. <hi rendition="#aq">Liv. XXX, 45. XXXIV, 52. Val. Max. V, 2, §. 5,</hi> 6<lb/>
u. a. Der Huth kam auch auf dem Kopf von zum Verkauf ausgebotenen<lb/>
Sklaven vor zum Zeichen, daß der Verkäufer für &#x017F;ie keine Garantie über-<lb/>
nehme <hi rendition="#aq">(servi pileati) Gell. VII,</hi> 4 &#x2014; &#x017F;oll er bedeuten, daß der Sklave die<lb/>
Bedeckung nöthig habe, weil man ihm nicht auf den Kopf &#x017F;ehen dürfe? Bei<lb/>
dem Verkauf der Sklaven kamen überhaupt manche Zeichen vor, &#x017F;o z. B. der<lb/>
Kranz auf dem Kopf der Kriegsgefangenen (<hi rendition="#aq">sub corona venire</hi>). Woher<lb/>
der Kranz? <hi rendition="#aq">Gellius VII,</hi> 4 deutet eine Erklärung an, die viel Wahr&#x017F;chein-<lb/>
liches hat, ob&#x017F;chon er &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;ie verwirft, nämlich <hi rendition="#aq">corona</hi> bezog &#x017F;ich ur&#x017F;prüng-</note><lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[592/0298] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. erinnern das Volk an das den Conſuln zuſtehende Recht über Leben und Tod, das Schwert in den Händen des Judex quä- ſtionis der ſpätern Zeit enthält für den Angeklagten die Mah- nung, daß über ſeinem Haupte das Schwert ſchwebe. Der Speer gilt im Privatrecht als Zeichen der kriegeriſchen Erbeu- tung und folgeweiſe des ächten Eigenthums, worüber bereits bei einer frühern Gelegenheit (Bd. 1 S. 110) das Nöthige geſagt iſt. 753) Im Völkerrecht verkündet er, indem er über die feindliche Gränze geworfen wird, den Krieg. Der Siegel- ring iſt das Mittel der Beglaubigung und daher das Zeichen der Glaubwürdigkeit und das Vorrecht des freien Mannes. Die goldenen Ringe als Anzeichen des Ritterſtandes, be- ziehungsweiſe der freien Geburt ſtammen erſt aus ſpäterer Zeit, die ältere kannte nur eiſerne. 754) Der Huth (pileus) iſt das Zeichen der erlangten oder wiedererlangten Freiheit. Wo- her dies? Man hat es mit der bei dieſer Gelegenheit Statt fin- denden Sitte des Haarſchneidens in Verbindung gebracht; der Huth habe zur Bedeckung des nackten Kopfes dienen ſollen. 755) 753) Das dort über die hasta caelibaris Geſagte habe ich nach den Unterſuchungen von Roßbach über die röm. Ehe S. 289 fl. bereits S. 538 berichtigt. 754) Macrob. Sat. VII, 13: Veteres non ornatus, sed signandi causa anulum secum circumferebant, unde nec plus habere quam unum licebat nec cuique nisi libero, quos solos fides deceret. Plinius H. N. XXXIII, c. 5. Otto p. 204. 755) Otto p. 172. Ueber den Fall der wieder erlangten Freiheit oder der Rückkehr des Römers aus feindlicher Gefangenſchaft, deſſen Otto nicht gedenkt, ſ. Liv. XXX, 45. XXXIV, 52. Val. Max. V, 2, §. 5, 6 u. a. Der Huth kam auch auf dem Kopf von zum Verkauf ausgebotenen Sklaven vor zum Zeichen, daß der Verkäufer für ſie keine Garantie über- nehme (servi pileati) Gell. VII, 4 — ſoll er bedeuten, daß der Sklave die Bedeckung nöthig habe, weil man ihm nicht auf den Kopf ſehen dürfe? Bei dem Verkauf der Sklaven kamen überhaupt manche Zeichen vor, ſo z. B. der Kranz auf dem Kopf der Kriegsgefangenen (sub corona venire). Woher der Kranz? Gellius VII, 4 deutet eine Erklärung an, die viel Wahrſchein- liches hat, obſchon er ſelbſt ſie verwirft, nämlich corona bezog ſich urſprüng-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/298
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 592. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/298>, abgerufen am 22.11.2024.