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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46.
allein bis zu einem gewissen Grade kann die Combination die-
sen Mangel ergänzen. Als einen der ältesten Fälle betrachte ich
die manumissio vindicta, er ist zugleich der einzige, für den
uns eine bestimmte Entstehungszeit angegeben wird (Note 637).
Erst nach den XII Tafeln können sich, vielleicht überhaupt,
jedenfalls aber erst in der uns bekannten Gestalt, die Emanci-
pation und Adoption gebildet haben, da sie eine Allusion auf
einen Satz dieses Gesetzes enthalten (S. 190 und 484). Die
Urbanalservituten sind nach allen Anzeichen noch weit jüngern
Ursprunges (Note 359), rücksichtlich der übrigen Fälle führt die
Wahrscheinlichkeitsbestimmung so sehr ins Allgemeine und auf
einen so unsichern Boden, daß ich mich ihrer enthalten will.

In allen diesen Fällen war der Gegenstand der gerichtlichen
Abtretung, um den römischen Ausdruck beizubehalten, eine res
incorporalis,
und damit ist zugleich der Gesichtspunkt für den
principiellen Gegensatz dieses Geschäfts zu der Mancipa-
tion gewonnen. 739) Die historische Wurzel und der praktische
Schwerpunkt der einen liegt in der res corporalis, bei der an-
dern in der res incorporalis; erst in ihren Verzweigungen kreu-
zen sie sich.

Es bleibt uns jetzt noch die Stipulation (S. 511): der
auf Eingehung einer Obligation gerichtete Vertrag in Form
mündlicher Frage und Antwort.

Sie hat folgende Requisite:

1. Die Gegenwart der Partheien.

2. Die vorausgehende Frage des Gläubigers. Die
Umkehr der Ordnung, ein vorausgehendes Versprechen von
der einen und eine Acceptation von der andern Seite begründete
keine Stipulation (über den Grund s. §. 47). Das römische
Recht kennt zwei Formen der Stipulation: eine strengere,
engere und eine freiere, abstractere. Jene: die dem jus civile
angehörige, an die Worte: spondes? spondeo gebundene und

739) So scheint auch Gaj. II, 17 sich das Verhältniß derselben zu denken.

Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46.
allein bis zu einem gewiſſen Grade kann die Combination die-
ſen Mangel ergänzen. Als einen der älteſten Fälle betrachte ich
die manumissio vindicta, er iſt zugleich der einzige, für den
uns eine beſtimmte Entſtehungszeit angegeben wird (Note 637).
Erſt nach den XII Tafeln können ſich, vielleicht überhaupt,
jedenfalls aber erſt in der uns bekannten Geſtalt, die Emanci-
pation und Adoption gebildet haben, da ſie eine Alluſion auf
einen Satz dieſes Geſetzes enthalten (S. 190 und 484). Die
Urbanalſervituten ſind nach allen Anzeichen noch weit jüngern
Urſprunges (Note 359), rückſichtlich der übrigen Fälle führt die
Wahrſcheinlichkeitsbeſtimmung ſo ſehr ins Allgemeine und auf
einen ſo unſichern Boden, daß ich mich ihrer enthalten will.

In allen dieſen Fällen war der Gegenſtand der gerichtlichen
Abtretung, um den römiſchen Ausdruck beizubehalten, eine res
incorporalis,
und damit iſt zugleich der Geſichtspunkt für den
principiellen Gegenſatz dieſes Geſchäfts zu der Mancipa-
tion gewonnen. 739) Die hiſtoriſche Wurzel und der praktiſche
Schwerpunkt der einen liegt in der res corporalis, bei der an-
dern in der res incorporalis; erſt in ihren Verzweigungen kreu-
zen ſie ſich.

Es bleibt uns jetzt noch die Stipulation (S. 511): der
auf Eingehung einer Obligation gerichtete Vertrag in Form
mündlicher Frage und Antwort.

Sie hat folgende Requiſite:

1. Die Gegenwart der Partheien.

2. Die vorausgehende Frage des Gläubigers. Die
Umkehr der Ordnung, ein vorausgehendes Verſprechen von
der einen und eine Acceptation von der andern Seite begründete
keine Stipulation (über den Grund ſ. §. 47). Das römiſche
Recht kennt zwei Formen der Stipulation: eine ſtrengere,
engere und eine freiere, abſtractere. Jene: die dem jus civile
angehörige, an die Worte: spondes? spondeo gebundene und

739) So ſcheint auch Gaj. II, 17 ſich das Verhältniß derſelben zu denken.
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[581/0287] Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46. allein bis zu einem gewiſſen Grade kann die Combination die- ſen Mangel ergänzen. Als einen der älteſten Fälle betrachte ich die manumissio vindicta, er iſt zugleich der einzige, für den uns eine beſtimmte Entſtehungszeit angegeben wird (Note 637). Erſt nach den XII Tafeln können ſich, vielleicht überhaupt, jedenfalls aber erſt in der uns bekannten Geſtalt, die Emanci- pation und Adoption gebildet haben, da ſie eine Alluſion auf einen Satz dieſes Geſetzes enthalten (S. 190 und 484). Die Urbanalſervituten ſind nach allen Anzeichen noch weit jüngern Urſprunges (Note 359), rückſichtlich der übrigen Fälle führt die Wahrſcheinlichkeitsbeſtimmung ſo ſehr ins Allgemeine und auf einen ſo unſichern Boden, daß ich mich ihrer enthalten will. In allen dieſen Fällen war der Gegenſtand der gerichtlichen Abtretung, um den römiſchen Ausdruck beizubehalten, eine res incorporalis, und damit iſt zugleich der Geſichtspunkt für den principiellen Gegenſatz dieſes Geſchäfts zu der Mancipa- tion gewonnen. 739) Die hiſtoriſche Wurzel und der praktiſche Schwerpunkt der einen liegt in der res corporalis, bei der an- dern in der res incorporalis; erſt in ihren Verzweigungen kreu- zen ſie ſich. Es bleibt uns jetzt noch die Stipulation (S. 511): der auf Eingehung einer Obligation gerichtete Vertrag in Form mündlicher Frage und Antwort. Sie hat folgende Requiſite: 1. Die Gegenwart der Partheien. 2. Die vorausgehende Frage des Gläubigers. Die Umkehr der Ordnung, ein vorausgehendes Verſprechen von der einen und eine Acceptation von der andern Seite begründete keine Stipulation (über den Grund ſ. §. 47). Das römiſche Recht kennt zwei Formen der Stipulation: eine ſtrengere, engere und eine freiere, abſtractere. Jene: die dem jus civile angehörige, an die Worte: spondes? spondeo gebundene und 739) So ſcheint auch Gaj. II, 17 ſich das Verhältniß derſelben zu denken.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/287>, abgerufen am 24.11.2024.