Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. ableiten konnten -- ein solches Geschäft war keine mancipatiomehr, sondern in der That etwas völlig Anderes geworden. Aber eben dieses Beispiel ist recht geeignet, uns die Eigen- Dieses eigenthümliche Transactionssystem zwischen Personen in der Gewalt können ihrem Herrn durch Rechts- 692) L. 12 de Serv. (8. 1) Vat. fr. §. 51. 693) Gaj. II §. 87. 167. Vat. fr. §. 51. -- Mußten sie die dabei zu
sprechenden Worte auf den Herrn stellen? Daß es möglich und zwar mit individueller Bezeichnung desselben ("nomen adjectum"), zeigt der citirte §. 167 von Gajus. Als Gegensatz zu dieser individuellen Bezeichnung können wir uns ebensowohl die Stellung der Formel auf den Herrn mit ab- Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. ableiten konnten — ein ſolches Geſchäft war keine mancipatiomehr, ſondern in der That etwas völlig Anderes geworden. Aber eben dieſes Beiſpiel iſt recht geeignet, uns die Eigen- Dieſes eigenthümliche Transactionsſyſtem zwiſchen Perſonen in der Gewalt können ihrem Herrn durch Rechts- 692) L. 12 de Serv. (8. 1) Vat. fr. §. 51. 693) Gaj. II §. 87. 167. Vat. fr. §. 51. — Mußten ſie die dabei zu
ſprechenden Worte auf den Herrn ſtellen? Daß es möglich und zwar mit individueller Bezeichnung deſſelben („nomen adjectum“), zeigt der citirte §. 167 von Gajus. Als Gegenſatz zu dieſer individuellen Bezeichnung können wir uns ebenſowohl die Stellung der Formel auf den Herrn mit ab- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0266" n="560"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">B.</hi> Des ält. Rechts.</fw><lb/> ableiten konnten — ein ſolches Geſchäft war keine <hi rendition="#aq">mancipatio</hi><lb/> mehr, ſondern in der That etwas völlig Anderes geworden.</p><lb/> <p>Aber eben dieſes Beiſpiel iſt recht geeignet, uns die Eigen-<lb/> thümlichkeit der Lage, in der ſich die Jurisprudenz bei der Ge-<lb/> ſtaltung des Scheingeſchäfts befand, zu veranſchaulichen. Der<lb/> obigen Rückſicht ſtand auf der andern Seite eine ungleich dring-<lb/> lichere, die auf den praktiſchen Zweck des Rechtsgeſchäfts gegen-<lb/> über. Man konnte letzteren nicht der bloßen Form zum Opfer<lb/> bringen, ſich nicht Conſequenzen derſelben gefallen laſſen, die<lb/> mit dem beabſichtigten Zweck des Geſchäfts ſelbſt im Wider-<lb/> ſpruch ſtanden. So galt es hier denn möglichſt zwiſchen Form<lb/> und Inhalt zu vermitteln und, ſoweit dies ohne weſentliche Ge-<lb/> fährdung wichtigerer Intereſſen möglich war, der <hi rendition="#g">Form</hi>, dar-<lb/> über hinaus aber der <hi rendition="#g">Sache</hi> den Vorzug zu geben.</p><lb/> <p>Dieſes eigenthümliche <hi rendition="#g">Transactionsſyſtem</hi> zwiſchen<lb/> dem formal techniſchen und dem praktiſchen Intereſſe iſt für<lb/> das wahre Verſtändniß der Scheingeſchäfte des ältern Rechts<lb/> unentbehrlich, wie dies die folgenden Beiſpiele zeigen werden.</p><lb/> <p>Perſonen in der Gewalt können ihrem Herrn durch Rechts-<lb/> geſchäft keine Perſonal- und Urbanalſervituten, wohl aber Ru-<lb/> ſticalſervituten erwerben. <note place="foot" n="692)"><hi rendition="#aq">L. 12 de Serv. (8. 1) Vat. fr.</hi> §. 51.</note> Ein ſeltſamer Satz! Beſäßen<lb/> wir nicht die Löſung des Räthſels, wie vergebens würden wir<lb/> uns an demſelben abmühen; denn vom Standpunkt des mate-<lb/> riellen Rechts aus iſt der Satz ſchlechterdings nicht begreiflich.<lb/> Die Löſung liegt in Folgendem. Ruſticalſervituten waren <hi rendition="#aq">res<lb/> mancipi,</hi> Urbanalſervituten <hi rendition="#aq">res nec mancipi,</hi> jene konnten durch<lb/><hi rendition="#aq">mancipatio,</hi> dieſe nur durch <hi rendition="#aq">in jure cessio</hi> erworben werden, jenen<lb/> Act konnten auch Perſonen in der Gewalt vornehmen, <note xml:id="seg2pn_24_1" next="#seg2pn_24_2" place="foot" n="693)"><hi rendition="#aq">Gaj. II §. 87. 167. Vat. fr.</hi> §. 51. — Mußten ſie die dabei zu<lb/> ſprechenden Worte auf den Herrn ſtellen? Daß es <hi rendition="#g">möglich</hi> und zwar mit<lb/> individueller Bezeichnung deſſelben (<hi rendition="#aq">„nomen adjectum“</hi>), zeigt der citirte<lb/> §. 167 von Gajus. Als Gegenſatz zu dieſer <hi rendition="#g">individuellen</hi> Bezeichnung<lb/> können wir uns ebenſowohl die Stellung der Formel auf den Herrn mit <hi rendition="#g">ab-</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [560/0266]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
ableiten konnten — ein ſolches Geſchäft war keine mancipatio
mehr, ſondern in der That etwas völlig Anderes geworden.
Aber eben dieſes Beiſpiel iſt recht geeignet, uns die Eigen-
thümlichkeit der Lage, in der ſich die Jurisprudenz bei der Ge-
ſtaltung des Scheingeſchäfts befand, zu veranſchaulichen. Der
obigen Rückſicht ſtand auf der andern Seite eine ungleich dring-
lichere, die auf den praktiſchen Zweck des Rechtsgeſchäfts gegen-
über. Man konnte letzteren nicht der bloßen Form zum Opfer
bringen, ſich nicht Conſequenzen derſelben gefallen laſſen, die
mit dem beabſichtigten Zweck des Geſchäfts ſelbſt im Wider-
ſpruch ſtanden. So galt es hier denn möglichſt zwiſchen Form
und Inhalt zu vermitteln und, ſoweit dies ohne weſentliche Ge-
fährdung wichtigerer Intereſſen möglich war, der Form, dar-
über hinaus aber der Sache den Vorzug zu geben.
Dieſes eigenthümliche Transactionsſyſtem zwiſchen
dem formal techniſchen und dem praktiſchen Intereſſe iſt für
das wahre Verſtändniß der Scheingeſchäfte des ältern Rechts
unentbehrlich, wie dies die folgenden Beiſpiele zeigen werden.
Perſonen in der Gewalt können ihrem Herrn durch Rechts-
geſchäft keine Perſonal- und Urbanalſervituten, wohl aber Ru-
ſticalſervituten erwerben. 692) Ein ſeltſamer Satz! Beſäßen
wir nicht die Löſung des Räthſels, wie vergebens würden wir
uns an demſelben abmühen; denn vom Standpunkt des mate-
riellen Rechts aus iſt der Satz ſchlechterdings nicht begreiflich.
Die Löſung liegt in Folgendem. Ruſticalſervituten waren res
mancipi, Urbanalſervituten res nec mancipi, jene konnten durch
mancipatio, dieſe nur durch in jure cessio erworben werden, jenen
Act konnten auch Perſonen in der Gewalt vornehmen, 693)
692) L. 12 de Serv. (8. 1) Vat. fr. §. 51.
693) Gaj. II §. 87. 167. Vat. fr. §. 51. — Mußten ſie die dabei zu
ſprechenden Worte auf den Herrn ſtellen? Daß es möglich und zwar mit
individueller Bezeichnung deſſelben („nomen adjectum“), zeigt der citirte
§. 167 von Gajus. Als Gegenſatz zu dieſer individuellen Bezeichnung
können wir uns ebenſowohl die Stellung der Formel auf den Herrn mit ab-
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Zitationshilfe: | Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/266>, abgerufen am 16.07.2024. |