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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Haften an der Aeußerlichkeit. I. Der Materialismus. §. 43.
der deferirten hereditas legitima. 598) Allein gerade die Art und
Weise, wie es den Uebergang hier bewerkstelligt, ihn nämlich
künstlich mit seiner Anschauungsweise vermittelt, setzt letztere
selbst in ein helles Licht. In allen diesen Fällen greift es näm-
lich zur in jure cessio, gibt also der Sache nach der obigen
Bemerkung die Wendung, daß der Cedent nicht überträgt,
sondern sich die Anerkennung des Cessionars als des allein Be-
rechtigten durch den Prätor gefallen läßt. Ganz schlagend tritt
dieser Vorgang namentlich im Fall der Adoption hervor, 599)
denn hier hat der dreimalige, beziehungsweise einmalige Schein-
verkauf ins Mancipium (S. 190) geradezu den erklärten Zweck,
die väterliche Gewalt zu vernichten, damit der Cessionar
als Vindicant auftreten könne.

Ich werde an einer andern Stelle versuchen, für den so eben
begründeten Satz von der Unübertragbarkeit der Rechte noch
einen andern Erklärungsgrund zu gewinnen, an der gegenwär-
tigen Stelle genügt es, seinen Zusammenhang mit dem Mate-
rialismus der ältern Rechtsansicht aufzudecken. Oder richtiger
gesagt, es bedarf dessen nicht, denn derselbe liegt auf offner

598) Daß der Innehaber der patria potestas das Kind einem Andern
ins mancipium oder in die manus geben, und ebenso der Ehemann als Inne-
haber der manus die Frau durch Remancipation in das Mancipium bringen
konnte, berührt meine obige Behauptung nicht, denn hier wird nicht das
bisherige Herrschaftsverhältniß übertragen, sondern ein neues, das bis-
herige nicht bloß beschränkendes, sondern aufhebendes und die Person in
ihrer Totalität ergreifendes Herrschaftsverhältniß begründet. Auch hier wird
aber nicht ein Recht an der Person, sondern die Person selbst übertragen,
oder wenn wir für Person und Sache einen gemeinsamen Namen wählen, der
Gegenstand. Der Einfall Walters, daß der Mann die manus als solche
auf einen Andern hätte übertragen können, verdient kaum eine Erwähnung,
geschweige eine Widerlegung.
599) Wie v. Scheurl in seiner dissert. de modis liberos in adoptio-
nem dandi Erlangae
1850 treffend nachgewiesen hat. Er vergleicht den Her-
gang mit Recht mit der Delegation, die bekanntlich nicht sowohl eine Ueber-
tragung
der Obligation, als Untergang der alten und Errichtung einer
neuen ist.

Haften an der Aeußerlichkeit. I. Der Materialismus. §. 43.
der deferirten hereditas legitima. 598) Allein gerade die Art und
Weiſe, wie es den Uebergang hier bewerkſtelligt, ihn nämlich
künſtlich mit ſeiner Anſchauungsweiſe vermittelt, ſetzt letztere
ſelbſt in ein helles Licht. In allen dieſen Fällen greift es näm-
lich zur in jure cessio, gibt alſo der Sache nach der obigen
Bemerkung die Wendung, daß der Cedent nicht überträgt,
ſondern ſich die Anerkennung des Ceſſionars als des allein Be-
rechtigten durch den Prätor gefallen läßt. Ganz ſchlagend tritt
dieſer Vorgang namentlich im Fall der Adoption hervor, 599)
denn hier hat der dreimalige, beziehungsweiſe einmalige Schein-
verkauf ins Mancipium (S. 190) geradezu den erklärten Zweck,
die väterliche Gewalt zu vernichten, damit der Ceſſionar
als Vindicant auftreten könne.

Ich werde an einer andern Stelle verſuchen, für den ſo eben
begründeten Satz von der Unübertragbarkeit der Rechte noch
einen andern Erklärungsgrund zu gewinnen, an der gegenwär-
tigen Stelle genügt es, ſeinen Zuſammenhang mit dem Mate-
rialismus der ältern Rechtsanſicht aufzudecken. Oder richtiger
geſagt, es bedarf deſſen nicht, denn derſelbe liegt auf offner

598) Daß der Innehaber der patria potestas das Kind einem Andern
ins mancipium oder in die manus geben, und ebenſo der Ehemann als Inne-
haber der manus die Frau durch Remancipation in das Mancipium bringen
konnte, berührt meine obige Behauptung nicht, denn hier wird nicht das
bisherige Herrſchaftsverhältniß übertragen, ſondern ein neues, das bis-
herige nicht bloß beſchränkendes, ſondern aufhebendes und die Perſon in
ihrer Totalität ergreifendes Herrſchaftsverhältniß begründet. Auch hier wird
aber nicht ein Recht an der Perſon, ſondern die Perſon ſelbſt übertragen,
oder wenn wir für Perſon und Sache einen gemeinſamen Namen wählen, der
Gegenſtand. Der Einfall Walters, daß der Mann die manus als ſolche
auf einen Andern hätte übertragen können, verdient kaum eine Erwähnung,
geſchweige eine Widerlegung.
599) Wie v. Scheurl in ſeiner dissert. de modis liberos in adoptio-
nem dandi Erlangae
1850 treffend nachgewieſen hat. Er vergleicht den Her-
gang mit Recht mit der Delegation, die bekanntlich nicht ſowohl eine Ueber-
tragung
der Obligation, als Untergang der alten und Errichtung einer
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[463/0169] Haften an der Aeußerlichkeit. I. Der Materialismus. §. 43. der deferirten hereditas legitima. 598) Allein gerade die Art und Weiſe, wie es den Uebergang hier bewerkſtelligt, ihn nämlich künſtlich mit ſeiner Anſchauungsweiſe vermittelt, ſetzt letztere ſelbſt in ein helles Licht. In allen dieſen Fällen greift es näm- lich zur in jure cessio, gibt alſo der Sache nach der obigen Bemerkung die Wendung, daß der Cedent nicht überträgt, ſondern ſich die Anerkennung des Ceſſionars als des allein Be- rechtigten durch den Prätor gefallen läßt. Ganz ſchlagend tritt dieſer Vorgang namentlich im Fall der Adoption hervor, 599) denn hier hat der dreimalige, beziehungsweiſe einmalige Schein- verkauf ins Mancipium (S. 190) geradezu den erklärten Zweck, die väterliche Gewalt zu vernichten, damit der Ceſſionar als Vindicant auftreten könne. Ich werde an einer andern Stelle verſuchen, für den ſo eben begründeten Satz von der Unübertragbarkeit der Rechte noch einen andern Erklärungsgrund zu gewinnen, an der gegenwär- tigen Stelle genügt es, ſeinen Zuſammenhang mit dem Mate- rialismus der ältern Rechtsanſicht aufzudecken. Oder richtiger geſagt, es bedarf deſſen nicht, denn derſelbe liegt auf offner 598) Daß der Innehaber der patria potestas das Kind einem Andern ins mancipium oder in die manus geben, und ebenſo der Ehemann als Inne- haber der manus die Frau durch Remancipation in das Mancipium bringen konnte, berührt meine obige Behauptung nicht, denn hier wird nicht das bisherige Herrſchaftsverhältniß übertragen, ſondern ein neues, das bis- herige nicht bloß beſchränkendes, ſondern aufhebendes und die Perſon in ihrer Totalität ergreifendes Herrſchaftsverhältniß begründet. Auch hier wird aber nicht ein Recht an der Perſon, ſondern die Perſon ſelbſt übertragen, oder wenn wir für Perſon und Sache einen gemeinſamen Namen wählen, der Gegenſtand. Der Einfall Walters, daß der Mann die manus als ſolche auf einen Andern hätte übertragen können, verdient kaum eine Erwähnung, geſchweige eine Widerlegung. 599) Wie v. Scheurl in ſeiner dissert. de modis liberos in adoptio- nem dandi Erlangae 1850 treffend nachgewieſen hat. Er vergleicht den Her- gang mit Recht mit der Delegation, die bekanntlich nicht ſowohl eine Ueber- tragung der Obligation, als Untergang der alten und Errichtung einer neuen iſt.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/169>, abgerufen am 24.11.2024.