B. Stellung der Magistratur. -- Das Bedürfniß der Freiheit. §. 35.
Die Vorstellung, die wir bisher bekämpft haben, hat ihren Grund in der Wahrnehmung, daß der römische Staat bei so manchen Verhältnissen, in die der heutige durch beschränkende Gesetze oder Veranstaltungen anderer Art z. B. Controle, Mit- wirkung von Seiten der Obrigkeit u. s. w. einzugreifen pflegt, sich völlig passiv verhielt. Dem Eindruck dieser Verschiedenheit wird sich Niemand entziehen können, der z. B. das Verhalten des ältern römischen und des heutigen Staats zur Vormund- schaft und Familie ins Auge faßt. Aber übereilt ist der Schluß: dem römischen Staat sei die Gestaltung dieser Verhältnisse gleichgültig gewesen. Der wahre Grund lautet vielmehr: die Staatsgewalt mischte sich nicht weiter ein, als es nöthig schien. So weit es unerläßlich war, hat auch der römische Staat sich nicht gescheut, beschränkend oder nachhelfend einzugreifen, dar- über hinaus aber unterließ er es, während der moderne Polizei- Staat von der fixen Idee ausging, als ob ohne seine Leitung, Controle u. s. w. alles ins Stocken kommen würde und darum sich für verpflichtet hielt, überall seine Sorgfalt zu bethätigen.
B. Der Macht- und Freiheitstrieb innerhalb der Magistratur.
Das freie Walten der Persönlichkeit in Verhältnissen des öffent- lichen Rechts -- Die Machtstellung der römischen Magistrate -- Die Garantien gegen den Mißbrauch der Amtsgewalt -- Die staatsrechtliche Praxis -- Bedeutung der Persönlichkeit für die Magistratur.
XXXV. Der Gegensatz des Systems der Freiheit und Un- freiheit, der in §. 30 aufgestellt ward, erstreckt sich eben sowohl auf das öffentliche als das Privatrecht. Wenn der Leser sich der obigen Darstellung erinnern will, so wird er wissen, daß ich die Freiheit im öffentlichen Recht keineswegs mit der republikani- schen Verfassung identificire. Der Geist der wahren Freiheit ist an keine Staatsform gebannt; er hat nicht selten die Republi-
B. Stellung der Magiſtratur. — Das Bedürfniß der Freiheit. §. 35.
Die Vorſtellung, die wir bisher bekämpft haben, hat ihren Grund in der Wahrnehmung, daß der römiſche Staat bei ſo manchen Verhältniſſen, in die der heutige durch beſchränkende Geſetze oder Veranſtaltungen anderer Art z. B. Controle, Mit- wirkung von Seiten der Obrigkeit u. ſ. w. einzugreifen pflegt, ſich völlig paſſiv verhielt. Dem Eindruck dieſer Verſchiedenheit wird ſich Niemand entziehen können, der z. B. das Verhalten des ältern römiſchen und des heutigen Staats zur Vormund- ſchaft und Familie ins Auge faßt. Aber übereilt iſt der Schluß: dem römiſchen Staat ſei die Geſtaltung dieſer Verhältniſſe gleichgültig geweſen. Der wahre Grund lautet vielmehr: die Staatsgewalt miſchte ſich nicht weiter ein, als es nöthig ſchien. So weit es unerläßlich war, hat auch der römiſche Staat ſich nicht geſcheut, beſchränkend oder nachhelfend einzugreifen, dar- über hinaus aber unterließ er es, während der moderne Polizei- Staat von der fixen Idee ausging, als ob ohne ſeine Leitung, Controle u. ſ. w. alles ins Stocken kommen würde und darum ſich für verpflichtet hielt, überall ſeine Sorgfalt zu bethätigen.
B. Der Macht- und Freiheitstrieb innerhalb der Magiſtratur.
Das freie Walten der Perſönlichkeit in Verhältniſſen des öffent- lichen Rechts — Die Machtſtellung der römiſchen Magiſtrate — Die Garantien gegen den Mißbrauch der Amtsgewalt — Die ſtaatsrechtliche Praxis — Bedeutung der Perſönlichkeit für die Magiſtratur.
XXXV. Der Gegenſatz des Syſtems der Freiheit und Un- freiheit, der in §. 30 aufgeſtellt ward, erſtreckt ſich eben ſowohl auf das öffentliche als das Privatrecht. Wenn der Leſer ſich der obigen Darſtellung erinnern will, ſo wird er wiſſen, daß ich die Freiheit im öffentlichen Recht keineswegs mit der republikani- ſchen Verfaſſung identificire. Der Geiſt der wahren Freiheit iſt an keine Staatsform gebannt; er hat nicht ſelten die Republi-
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B. Stellung der Magiſtratur. — Das Bedürfniß der Freiheit. §. 35.
Die Vorſtellung, die wir bisher bekämpft haben, hat ihren
Grund in der Wahrnehmung, daß der römiſche Staat bei ſo
manchen Verhältniſſen, in die der heutige durch beſchränkende
Geſetze oder Veranſtaltungen anderer Art z. B. Controle, Mit-
wirkung von Seiten der Obrigkeit u. ſ. w. einzugreifen pflegt,
ſich völlig paſſiv verhielt. Dem Eindruck dieſer Verſchiedenheit
wird ſich Niemand entziehen können, der z. B. das Verhalten
des ältern römiſchen und des heutigen Staats zur Vormund-
ſchaft und Familie ins Auge faßt. Aber übereilt iſt der Schluß:
dem römiſchen Staat ſei die Geſtaltung dieſer Verhältniſſe
gleichgültig geweſen. Der wahre Grund lautet vielmehr: die
Staatsgewalt miſchte ſich nicht weiter ein, als es nöthig ſchien.
So weit es unerläßlich war, hat auch der römiſche Staat ſich
nicht geſcheut, beſchränkend oder nachhelfend einzugreifen, dar-
über hinaus aber unterließ er es, während der moderne Polizei-
Staat von der fixen Idee ausging, als ob ohne ſeine Leitung,
Controle u. ſ. w. alles ins Stocken kommen würde und darum
ſich für verpflichtet hielt, überall ſeine Sorgfalt zu bethätigen.
B. Der Macht- und Freiheitstrieb innerhalb der
Magiſtratur.
Das freie Walten der Perſönlichkeit in Verhältniſſen des öffent-
lichen Rechts — Die Machtſtellung der römiſchen Magiſtrate —
Die Garantien gegen den Mißbrauch der Amtsgewalt — Die
ſtaatsrechtliche Praxis — Bedeutung der Perſönlichkeit für die
Magiſtratur.
XXXV. Der Gegenſatz des Syſtems der Freiheit und Un-
freiheit, der in §. 30 aufgeſtellt ward, erſtreckt ſich eben ſowohl
auf das öffentliche als das Privatrecht. Wenn der Leſer ſich der
obigen Darſtellung erinnern will, ſo wird er wiſſen, daß ich die
Freiheit im öffentlichen Recht keineswegs mit der republikani-
ſchen Verfaſſung identificire. Der Geiſt der wahren Freiheit iſt
an keine Staatsform gebannt; er hat nicht ſelten die Republi-
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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/281>, abgerufen am 16.02.2025.
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