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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.

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A. Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32.
der ursprüngliche Charakter der hausherrlichen Gewalt am rein-
sten erhalten hat; bei den übrigen wird die Angabe der Punkte
genügen, hinsichtlich deren bei ihnen eine Abweichung Statt
fand.

1. Die herrschaftliche Gewalt über die Sklaven.

Es lassen sich an jedem dieser Gewaltverhältnisse zwei Sei-
ten unterscheiden, die persönliche und vermögensrechtliche. Letzte-
re, die bei allen völlig gleich ist, besteht darin, daß die unterwor-
fene Person alles dem Herrn erwirbt, selbst nichts Eignes ha-
ben kann. Dieselbe ist juristisch, so zu sagen, reiner Leitapparat
für den Herrn, durch den der Erwerb sofort und ohne eine
Spur zurückzulassen, auf letztern übergeht. Von dem Willen
des Herrn ist diese Wirkung völlig unabhängig, sie tritt als
Consequenz des ganzen Verhältnisses mit Rechtsnothwendigkeit
ein und läßt sich daher auch durch Verzicht von seiner Seite gar
nicht ausschließen. Ein solcher Verzicht oder eine Ueberlassung
eines Vermögenstheils an die unterworfene Person (Peculium)
ist daher, so sehr der Herr immerhin sich subjektiv dadurch ge-
bunden halten möge, rechtlich etwas völlig unwirksames, ein
bloßes Faktum, das er in jedem Moment wieder aufheben kann.
Dieser Gesichtspunkt der völligen rechtlichen Bedeutungslosig-
keit des Pekuliums wurde im ältern Recht 226) nur bei einer
einzigen Gelegenheit, die nur bei Sklaven eintreten konnte, und
von der nachher die Rede sein wird, außer Acht gelassen. Es
versteht sich demnach von selbst, daß die juristische Unmöglich-
keit von Rechtsgeschäften zwischen dem Gewaltinnehaber und
dem Untergebenen auch durch die Einräumung eines Pekuliums
nicht gehoben wurde. 227)

Unter der persönlichen Seite jener Gewaltverhältnisse

226) Im neuern auch zu Gunsten der Gläubiger -- die act. de peculio
des prätorischen Edikts.
227) Wie es faktisch sich machte, davon nachher.

A. Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32.
der urſprüngliche Charakter der hausherrlichen Gewalt am rein-
ſten erhalten hat; bei den übrigen wird die Angabe der Punkte
genügen, hinſichtlich deren bei ihnen eine Abweichung Statt
fand.

1. Die herrſchaftliche Gewalt über die Sklaven.

Es laſſen ſich an jedem dieſer Gewaltverhältniſſe zwei Sei-
ten unterſcheiden, die perſönliche und vermögensrechtliche. Letzte-
re, die bei allen völlig gleich iſt, beſteht darin, daß die unterwor-
fene Perſon alles dem Herrn erwirbt, ſelbſt nichts Eignes ha-
ben kann. Dieſelbe iſt juriſtiſch, ſo zu ſagen, reiner Leitapparat
für den Herrn, durch den der Erwerb ſofort und ohne eine
Spur zurückzulaſſen, auf letztern übergeht. Von dem Willen
des Herrn iſt dieſe Wirkung völlig unabhängig, ſie tritt als
Conſequenz des ganzen Verhältniſſes mit Rechtsnothwendigkeit
ein und läßt ſich daher auch durch Verzicht von ſeiner Seite gar
nicht ausſchließen. Ein ſolcher Verzicht oder eine Ueberlaſſung
eines Vermögenstheils an die unterworfene Perſon (Peculium)
iſt daher, ſo ſehr der Herr immerhin ſich ſubjektiv dadurch ge-
bunden halten möge, rechtlich etwas völlig unwirkſames, ein
bloßes Faktum, das er in jedem Moment wieder aufheben kann.
Dieſer Geſichtspunkt der völligen rechtlichen Bedeutungsloſig-
keit des Pekuliums wurde im ältern Recht 226) nur bei einer
einzigen Gelegenheit, die nur bei Sklaven eintreten konnte, und
von der nachher die Rede ſein wird, außer Acht gelaſſen. Es
verſteht ſich demnach von ſelbſt, daß die juriſtiſche Unmöglich-
keit von Rechtsgeſchäften zwiſchen dem Gewaltinnehaber und
dem Untergebenen auch durch die Einräumung eines Pekuliums
nicht gehoben wurde. 227)

Unter der perſönlichen Seite jener Gewaltverhältniſſe

226) Im neuern auch zu Gunſten der Gläubiger — die act. de peculio
des prätoriſchen Edikts.
227) Wie es faktiſch ſich machte, davon nachher.
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[173/0187] A. Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32. der urſprüngliche Charakter der hausherrlichen Gewalt am rein- ſten erhalten hat; bei den übrigen wird die Angabe der Punkte genügen, hinſichtlich deren bei ihnen eine Abweichung Statt fand. 1. Die herrſchaftliche Gewalt über die Sklaven. Es laſſen ſich an jedem dieſer Gewaltverhältniſſe zwei Sei- ten unterſcheiden, die perſönliche und vermögensrechtliche. Letzte- re, die bei allen völlig gleich iſt, beſteht darin, daß die unterwor- fene Perſon alles dem Herrn erwirbt, ſelbſt nichts Eignes ha- ben kann. Dieſelbe iſt juriſtiſch, ſo zu ſagen, reiner Leitapparat für den Herrn, durch den der Erwerb ſofort und ohne eine Spur zurückzulaſſen, auf letztern übergeht. Von dem Willen des Herrn iſt dieſe Wirkung völlig unabhängig, ſie tritt als Conſequenz des ganzen Verhältniſſes mit Rechtsnothwendigkeit ein und läßt ſich daher auch durch Verzicht von ſeiner Seite gar nicht ausſchließen. Ein ſolcher Verzicht oder eine Ueberlaſſung eines Vermögenstheils an die unterworfene Perſon (Peculium) iſt daher, ſo ſehr der Herr immerhin ſich ſubjektiv dadurch ge- bunden halten möge, rechtlich etwas völlig unwirkſames, ein bloßes Faktum, das er in jedem Moment wieder aufheben kann. Dieſer Geſichtspunkt der völligen rechtlichen Bedeutungsloſig- keit des Pekuliums wurde im ältern Recht 226) nur bei einer einzigen Gelegenheit, die nur bei Sklaven eintreten konnte, und von der nachher die Rede ſein wird, außer Acht gelaſſen. Es verſteht ſich demnach von ſelbſt, daß die juriſtiſche Unmöglich- keit von Rechtsgeſchäften zwiſchen dem Gewaltinnehaber und dem Untergebenen auch durch die Einräumung eines Pekuliums nicht gehoben wurde. 227) Unter der perſönlichen Seite jener Gewaltverhältniſſe 226) Im neuern auch zu Gunſten der Gläubiger — die act. de peculio des prätoriſchen Edikts. 227) Wie es faktiſch ſich machte, davon nachher.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/187>, abgerufen am 23.11.2024.