Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.

Bild:
<< vorherige Seite

A. Stellung des Indiv. Die persönl. Freiheit. §. 31.
Uebrigens hat jener Grundsatz der persönlichen Freiheit erst im
Laufe der Zeit die Ausdehnung bekommen, in der er gegen das
Ende der Republik galt, und die fast das richtige Maß über-
schritt. Diese spätere Zeit erinnert mit ihren abstracten Frei-
heits- und Gleichheitsideen an die Gegenwart; die ältere war
weit maßvoller, genügsamer, praktischer. Ihre Freiheit war ein
durch und durch historisches Produkt, aus praktischen Motiven
hervorgegangen, mühsam und stückweise erkämpft; nicht der
Schulbegriff der Freiheit, sondern der Druck, wo er besonders
fühlbar geworden war, hatte sie ins Leben gerufen. Sie war,
möchte man sagen, nicht so sehr ein Begriff, als eine Summe
von einzelnen besonders wichtigen Rechten, daher nicht ohne
Lücken und scheinbare Inconsequenzen. Diese ihre durchaus
praktische Natur bewährte sich daran, daß sie sich den Umstän-
den fügte, z. B. im Fall der Noth selbst eine vorübergehende
Suspendirung willig zuließ. 155) Höchst bezeichnend für die
eigenthümliche Organisation des ältern Freiheitsgefühls ist
auch die Verträglichkeit desselben mit der Censur, einem Insti-
tut, das uns bei unseren heutigen Vorstellungen von persön-
licher Freiheit ganz unleidlich sein würde. 156) Das Gesagte
bestätigt sich auch an einer Art der Freiheit, die in der neuern

entschiedene Tendenz der spätern Zeit (von den XII Tafeln läßt sich ein Glei-
ches nicht behaupten) zu milden Strafen (Platner quaest. de jure crimin.
Rom.
S. 75--82) ist von den Römern selbst rühmend hervorgehoben, z. B.
von Liv. I. 28: nulli gentium mitiores placuisse poenas, Cic. pro Rabir.
c. 3 ... vestram libertatem non acerbitate suppliciorum infestam, sed
lenitate legum munitam esse voluerunt.
155) Ernennung eines Diktators, SCtum: videant consules, ne quid
detrimenti capiat respublica.
156) Man erinnere sich (S. 50), daß der Censor Jemanden zur Rechen-
schaft zog z. B. wegen nachlässigen Betriebs der Landwirthschaft oder un-
ordentlicher Wirthschaft, wegen Luxus und übertriebenen Aufwandes (eines
Fehlers, gegen den mit dem Ende des sechsten Jahrhunderts, als die Macht
des Censors nicht mehr ausreichte, die Gesetzgebung selbst mittelst der be-
kannten leges sumtuariae zu Felde zog). Mit unseren Ideen von persönli-
cher Freiheit verträgt sich dies alles sehr wenig, und selbst dem "germanischen

A. Stellung des Indiv. Die perſönl. Freiheit. §. 31.
Uebrigens hat jener Grundſatz der perſönlichen Freiheit erſt im
Laufe der Zeit die Ausdehnung bekommen, in der er gegen das
Ende der Republik galt, und die faſt das richtige Maß über-
ſchritt. Dieſe ſpätere Zeit erinnert mit ihren abſtracten Frei-
heits- und Gleichheitsideen an die Gegenwart; die ältere war
weit maßvoller, genügſamer, praktiſcher. Ihre Freiheit war ein
durch und durch hiſtoriſches Produkt, aus praktiſchen Motiven
hervorgegangen, mühſam und ſtückweiſe erkämpft; nicht der
Schulbegriff der Freiheit, ſondern der Druck, wo er beſonders
fühlbar geworden war, hatte ſie ins Leben gerufen. Sie war,
möchte man ſagen, nicht ſo ſehr ein Begriff, als eine Summe
von einzelnen beſonders wichtigen Rechten, daher nicht ohne
Lücken und ſcheinbare Inconſequenzen. Dieſe ihre durchaus
praktiſche Natur bewährte ſich daran, daß ſie ſich den Umſtän-
den fügte, z. B. im Fall der Noth ſelbſt eine vorübergehende
Suspendirung willig zuließ. 155) Höchſt bezeichnend für die
eigenthümliche Organiſation des ältern Freiheitsgefühls iſt
auch die Verträglichkeit deſſelben mit der Cenſur, einem Inſti-
tut, das uns bei unſeren heutigen Vorſtellungen von perſön-
licher Freiheit ganz unleidlich ſein würde. 156) Das Geſagte
beſtätigt ſich auch an einer Art der Freiheit, die in der neuern

entſchiedene Tendenz der ſpätern Zeit (von den XII Tafeln läßt ſich ein Glei-
ches nicht behaupten) zu milden Strafen (Platner quaest. de jure crimin.
Rom.
S. 75—82) iſt von den Römern ſelbſt rühmend hervorgehoben, z. B.
von Liv. I. 28: nulli gentium mitiores placuisse poenas, Cic. pro Rabir.
c. 3 … vestram libertatem non acerbitate suppliciorum infestam, sed
lenitate legum munitam esse voluerunt.
155) Ernennung eines Diktators, SCtum: videant consules, ne quid
detrimenti capiat respublica.
156) Man erinnere ſich (S. 50), daß der Cenſor Jemanden zur Rechen-
ſchaft zog z. B. wegen nachläſſigen Betriebs der Landwirthſchaft oder un-
ordentlicher Wirthſchaft, wegen Luxus und übertriebenen Aufwandes (eines
Fehlers, gegen den mit dem Ende des ſechſten Jahrhunderts, als die Macht
des Cenſors nicht mehr ausreichte, die Geſetzgebung ſelbſt mittelſt der be-
kannten leges sumtuariae zu Felde zog). Mit unſeren Ideen von perſönli-
cher Freiheit verträgt ſich dies alles ſehr wenig, und ſelbſt dem „germaniſchen
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0153" n="139"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">A.</hi> Stellung des Indiv. Die per&#x017F;önl. Freiheit. §. 31.</fw><lb/>
Uebrigens hat jener Grund&#x017F;atz der per&#x017F;önlichen Freiheit er&#x017F;t im<lb/>
Laufe der Zeit die Ausdehnung bekommen, in der er gegen das<lb/>
Ende der Republik galt, und die fa&#x017F;t das richtige Maß über-<lb/>
&#x017F;chritt. Die&#x017F;e &#x017F;pätere Zeit erinnert mit ihren ab&#x017F;tracten Frei-<lb/>
heits- und Gleichheitsideen an die Gegenwart; die ältere war<lb/>
weit maßvoller, genüg&#x017F;amer, prakti&#x017F;cher. Ihre Freiheit war ein<lb/>
durch und durch hi&#x017F;tori&#x017F;ches Produkt, aus prakti&#x017F;chen Motiven<lb/>
hervorgegangen, müh&#x017F;am und &#x017F;tückwei&#x017F;e erkämpft; nicht der<lb/>
Schulbegriff der Freiheit, &#x017F;ondern der Druck, wo er be&#x017F;onders<lb/>
fühlbar geworden war, hatte &#x017F;ie ins Leben gerufen. Sie war,<lb/>
möchte man &#x017F;agen, nicht &#x017F;o &#x017F;ehr ein Begriff, als eine <hi rendition="#g">Summe</hi><lb/>
von einzelnen be&#x017F;onders wichtigen Rechten, daher nicht ohne<lb/>
Lücken und &#x017F;cheinbare Incon&#x017F;equenzen. Die&#x017F;e ihre durchaus<lb/>
prakti&#x017F;che Natur bewährte &#x017F;ich daran, daß &#x017F;ie &#x017F;ich den Um&#x017F;tän-<lb/>
den fügte, z. B. im Fall der Noth &#x017F;elb&#x017F;t eine vorübergehende<lb/>
Suspendirung willig zuließ. <note place="foot" n="155)">Ernennung eines Diktators, <hi rendition="#aq">SCtum: videant consules, ne quid<lb/>
detrimenti capiat respublica.</hi></note> Höch&#x017F;t bezeichnend für die<lb/>
eigenthümliche Organi&#x017F;ation des ältern Freiheitsgefühls i&#x017F;t<lb/>
auch die Verträglichkeit de&#x017F;&#x017F;elben mit der Cen&#x017F;ur, einem In&#x017F;ti-<lb/>
tut, das uns bei un&#x017F;eren heutigen Vor&#x017F;tellungen von per&#x017F;ön-<lb/>
licher Freiheit ganz unleidlich &#x017F;ein würde. <note xml:id="seg2pn_17_1" next="#seg2pn_17_2" place="foot" n="156)">Man erinnere &#x017F;ich (S. 50), daß der Cen&#x017F;or Jemanden zur Rechen-<lb/>
&#x017F;chaft zog z. B. wegen nachlä&#x017F;&#x017F;igen Betriebs der Landwirth&#x017F;chaft oder un-<lb/>
ordentlicher Wirth&#x017F;chaft, wegen Luxus und übertriebenen Aufwandes (eines<lb/>
Fehlers, gegen den mit dem Ende des &#x017F;ech&#x017F;ten Jahrhunderts, als die Macht<lb/>
des Cen&#x017F;ors nicht mehr ausreichte, die Ge&#x017F;etzgebung &#x017F;elb&#x017F;t mittel&#x017F;t der be-<lb/>
kannten <hi rendition="#aq">leges sumtuariae</hi> zu Felde zog). Mit un&#x017F;eren Ideen von per&#x017F;önli-<lb/>
cher Freiheit verträgt &#x017F;ich dies alles &#x017F;ehr wenig, und &#x017F;elb&#x017F;t dem &#x201E;germani&#x017F;chen</note> Das Ge&#x017F;agte<lb/>
be&#x017F;tätigt &#x017F;ich auch an einer Art der Freiheit, die in der neuern<lb/><note xml:id="seg2pn_16_2" prev="#seg2pn_16_1" place="foot" n="154)">ent&#x017F;chiedene Tendenz der &#x017F;pätern Zeit (von den <hi rendition="#aq">XII</hi> Tafeln läßt &#x017F;ich ein Glei-<lb/>
ches nicht behaupten) zu milden Strafen (<hi rendition="#aq">Platner quaest. de jure crimin.<lb/>
Rom.</hi> S. 75&#x2014;82) i&#x017F;t von den Römern &#x017F;elb&#x017F;t rühmend hervorgehoben, z. B.<lb/>
von <hi rendition="#aq">Liv. I. 28: nulli gentium mitiores placuisse poenas, Cic. pro Rabir.<lb/>
c. 3 &#x2026; vestram libertatem non acerbitate suppliciorum infestam, sed<lb/>
lenitate legum munitam esse voluerunt.</hi></note><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[139/0153] A. Stellung des Indiv. Die perſönl. Freiheit. §. 31. Uebrigens hat jener Grundſatz der perſönlichen Freiheit erſt im Laufe der Zeit die Ausdehnung bekommen, in der er gegen das Ende der Republik galt, und die faſt das richtige Maß über- ſchritt. Dieſe ſpätere Zeit erinnert mit ihren abſtracten Frei- heits- und Gleichheitsideen an die Gegenwart; die ältere war weit maßvoller, genügſamer, praktiſcher. Ihre Freiheit war ein durch und durch hiſtoriſches Produkt, aus praktiſchen Motiven hervorgegangen, mühſam und ſtückweiſe erkämpft; nicht der Schulbegriff der Freiheit, ſondern der Druck, wo er beſonders fühlbar geworden war, hatte ſie ins Leben gerufen. Sie war, möchte man ſagen, nicht ſo ſehr ein Begriff, als eine Summe von einzelnen beſonders wichtigen Rechten, daher nicht ohne Lücken und ſcheinbare Inconſequenzen. Dieſe ihre durchaus praktiſche Natur bewährte ſich daran, daß ſie ſich den Umſtän- den fügte, z. B. im Fall der Noth ſelbſt eine vorübergehende Suspendirung willig zuließ. 155) Höchſt bezeichnend für die eigenthümliche Organiſation des ältern Freiheitsgefühls iſt auch die Verträglichkeit deſſelben mit der Cenſur, einem Inſti- tut, das uns bei unſeren heutigen Vorſtellungen von perſön- licher Freiheit ganz unleidlich ſein würde. 156) Das Geſagte beſtätigt ſich auch an einer Art der Freiheit, die in der neuern 154) 155) Ernennung eines Diktators, SCtum: videant consules, ne quid detrimenti capiat respublica. 156) Man erinnere ſich (S. 50), daß der Cenſor Jemanden zur Rechen- ſchaft zog z. B. wegen nachläſſigen Betriebs der Landwirthſchaft oder un- ordentlicher Wirthſchaft, wegen Luxus und übertriebenen Aufwandes (eines Fehlers, gegen den mit dem Ende des ſechſten Jahrhunderts, als die Macht des Cenſors nicht mehr ausreichte, die Geſetzgebung ſelbſt mittelſt der be- kannten leges sumtuariae zu Felde zog). Mit unſeren Ideen von perſönli- cher Freiheit verträgt ſich dies alles ſehr wenig, und ſelbſt dem „germaniſchen 154) entſchiedene Tendenz der ſpätern Zeit (von den XII Tafeln läßt ſich ein Glei- ches nicht behaupten) zu milden Strafen (Platner quaest. de jure crimin. Rom. S. 75—82) iſt von den Römern ſelbſt rühmend hervorgehoben, z. B. von Liv. I. 28: nulli gentium mitiores placuisse poenas, Cic. pro Rabir. c. 3 … vestram libertatem non acerbitate suppliciorum infestam, sed lenitate legum munitam esse voluerunt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/153
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/153>, abgerufen am 03.05.2024.