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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.

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I. Prinzip des subjektiven Willens. §. 10.
Idee nicht verdrängt, sondern bauen auf dieser Basis fort.
Der gesellschaftliche Zustand, den diese Idee hervorruft, ist nichts
weniger als jener erträumte vorstaatliche Zustand eines bellum
omnium contra omnes,
sondern ist ein Rechtszustand, in
dem ein Recht existirt und sich verwirklicht.

II. Das staatsbildende Prinzip und als Ausflüsse desselben
die Gemeinschaft auf Grundlage der Familienverbindung und
der Einfluß der Wehrverfassung auf die Gemeinschaft.

III. Das religiöse Prinzip mit seinem Einfluß auf Recht
und Staat.

Diese drei Prinzipien folgen sich hinsichtlich ihrer sittlichen
Gradation in der hier gewählten Reihenfolge, und mit Rücksicht
hierauf werden wir sie fortan auch als Stufen der Rechtsbil-
dung bezeichnen. Eine entsprechende zeitliche Reihenfolge der-
selben soll damit nicht prädicirt sein. Mit dem Individuum ist
wie das subjektive Rechtsgefühl, so auch schon die Familie und
die Religion gegeben; welche von diesen drei Mächten aber ur-
sprünglich die mächtigere gewesen ist: wer möchte sich darüber
in leere Vermuthungen ergehen?

I. Das Prinzip des subjektiven Willens der Urquell des
römischen Rechts.

1. Der thatkräftige subjektive Wille in seiner Richtung auf Be-
gründung des Rechts (Recht der Beute) -- Vorliebe der römi-
schen Rechtsansicht für originäre Erwerbungsarten.

X. Wo hätte es ein Recht gegeben, das nicht aus der
Thatkraft der Individuen hervorgegangen wäre, und dessen Ur-
sprünge sich nicht in den dunkeln Hintergrund der physischen Ge-
walt verlören? Aber bei manchen Völkern ist das Thor, durch
das sie in die Geschichte hinaustreten, jene Periode der That-
kraft und der gewaltsamen Bildung des Rechts, im Laufe der
Zeit völlig verschüttet, und ihre Tradition weiß nichts mehr zu

I. Prinzip des ſubjektiven Willens. §. 10.
Idee nicht verdrängt, ſondern bauen auf dieſer Baſis fort.
Der geſellſchaftliche Zuſtand, den dieſe Idee hervorruft, iſt nichts
weniger als jener erträumte vorſtaatliche Zuſtand eines bellum
omnium contra omnes,
ſondern iſt ein Rechtszuſtand, in
dem ein Recht exiſtirt und ſich verwirklicht.

II. Das ſtaatsbildende Prinzip und als Ausflüſſe deſſelben
die Gemeinſchaft auf Grundlage der Familienverbindung und
der Einfluß der Wehrverfaſſung auf die Gemeinſchaft.

III. Das religiöſe Prinzip mit ſeinem Einfluß auf Recht
und Staat.

Dieſe drei Prinzipien folgen ſich hinſichtlich ihrer ſittlichen
Gradation in der hier gewählten Reihenfolge, und mit Rückſicht
hierauf werden wir ſie fortan auch als Stufen der Rechtsbil-
dung bezeichnen. Eine entſprechende zeitliche Reihenfolge der-
ſelben ſoll damit nicht prädicirt ſein. Mit dem Individuum iſt
wie das ſubjektive Rechtsgefühl, ſo auch ſchon die Familie und
die Religion gegeben; welche von dieſen drei Mächten aber ur-
ſprünglich die mächtigere geweſen iſt: wer möchte ſich darüber
in leere Vermuthungen ergehen?

I. Das Prinzip des ſubjektiven Willens der Urquell des
römiſchen Rechts.

1. Der thatkräftige ſubjektive Wille in ſeiner Richtung auf Be-
gründung des Rechts (Recht der Beute) — Vorliebe der römi-
ſchen Rechtsanſicht für originäre Erwerbungsarten.

X. Wo hätte es ein Recht gegeben, das nicht aus der
Thatkraft der Individuen hervorgegangen wäre, und deſſen Ur-
ſprünge ſich nicht in den dunkeln Hintergrund der phyſiſchen Ge-
walt verlören? Aber bei manchen Völkern iſt das Thor, durch
das ſie in die Geſchichte hinaustreten, jene Periode der That-
kraft und der gewaltſamen Bildung des Rechts, im Laufe der
Zeit völlig verſchüttet, und ihre Tradition weiß nichts mehr zu

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[103/0121] I. Prinzip des ſubjektiven Willens. §. 10. Idee nicht verdrängt, ſondern bauen auf dieſer Baſis fort. Der geſellſchaftliche Zuſtand, den dieſe Idee hervorruft, iſt nichts weniger als jener erträumte vorſtaatliche Zuſtand eines bellum omnium contra omnes, ſondern iſt ein Rechtszuſtand, in dem ein Recht exiſtirt und ſich verwirklicht. II. Das ſtaatsbildende Prinzip und als Ausflüſſe deſſelben die Gemeinſchaft auf Grundlage der Familienverbindung und der Einfluß der Wehrverfaſſung auf die Gemeinſchaft. III. Das religiöſe Prinzip mit ſeinem Einfluß auf Recht und Staat. Dieſe drei Prinzipien folgen ſich hinſichtlich ihrer ſittlichen Gradation in der hier gewählten Reihenfolge, und mit Rückſicht hierauf werden wir ſie fortan auch als Stufen der Rechtsbil- dung bezeichnen. Eine entſprechende zeitliche Reihenfolge der- ſelben ſoll damit nicht prädicirt ſein. Mit dem Individuum iſt wie das ſubjektive Rechtsgefühl, ſo auch ſchon die Familie und die Religion gegeben; welche von dieſen drei Mächten aber ur- ſprünglich die mächtigere geweſen iſt: wer möchte ſich darüber in leere Vermuthungen ergehen? I. Das Prinzip des ſubjektiven Willens der Urquell des römiſchen Rechts. 1. Der thatkräftige ſubjektive Wille in ſeiner Richtung auf Be- gründung des Rechts (Recht der Beute) — Vorliebe der römi- ſchen Rechtsanſicht für originäre Erwerbungsarten. X. Wo hätte es ein Recht gegeben, das nicht aus der Thatkraft der Individuen hervorgegangen wäre, und deſſen Ur- ſprünge ſich nicht in den dunkeln Hintergrund der phyſiſchen Ge- walt verlören? Aber bei manchen Völkern iſt das Thor, durch das ſie in die Geſchichte hinaustreten, jene Periode der That- kraft und der gewaltſamen Bildung des Rechts, im Laufe der Zeit völlig verſchüttet, und ihre Tradition weiß nichts mehr zu

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht01_1852/121>, abgerufen am 25.11.2024.