dern zogen es sich nicht an, um die liebe Un¬ schuld zu spielen.
4. Bildungsanstalten.
"Sobald man anfängt zu leben, muß man "lernen sich des Lebens würdig zu machen, und "weil man gleich bei der Geburt der Rechte der "Bürger theilhaftig wird, so müssen wir schon "in dem Augenblicke, da wir auf die Welt "kommen, anfangen unsere Pflichten auszuüben. "Giebt es Gesetze für das reife Alter, so muß "es auch Gesetze für die Kindheit geben, sie zu "belehren, wie man andern gehorchen müsse. "Gleich wie man nicht eines jeden Menschen "Vernunft den einzigen Schiedsrichter seiner "Pflichten sein lässet, so muß man noch viel we¬ "niger den Einsichten und Vorurtheilen der Vä¬ "ter die Erziehung ganz allein überlassen, der "Staat muß sich noch mehr als die Väter dar¬ "um bekümmern. Denn nach dem gewöhnli¬ "chen Laufe der Natur lässet der Tod des Va¬
dern zogen es ſich nicht an, um die liebe Un¬ ſchuld zu ſpielen.
4. Bildungsanſtalten.
„Sobald man anfängt zu leben, muß man „lernen ſich des Lebens würdig zu machen, und „weil man gleich bei der Geburt der Rechte der „Bürger theilhaftig wird, ſo müſſen wir ſchon „in dem Augenblicke, da wir auf die Welt „kommen, anfangen unſere Pflichten auszuüben. „Giebt es Geſetze für das reife Alter, ſo muß „es auch Geſetze für die Kindheit geben, ſie zu „belehren, wie man andern gehorchen müſſe. „Gleich wie man nicht eines jeden Menſchen „Vernunft den einzigen Schiedsrichter ſeiner „Pflichten ſein läſſet, ſo muß man noch viel we¬ „niger den Einſichten und Vorurtheilen der Vä¬ „ter die Erziehung ganz allein überlaſſen, der „Staat muß ſich noch mehr als die Väter dar¬ „um bekümmern. Denn nach dem gewöhnli¬ „chen Laufe der Natur läſſet der Tod des Va¬
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dern zogen es ſich nicht an, um die liebe Un¬
ſchuld zu ſpielen.
4. Bildungsanſtalten.
„Sobald man anfängt zu leben, muß man
„lernen ſich des Lebens würdig zu machen, und
„weil man gleich bei der Geburt der Rechte der
„Bürger theilhaftig wird, ſo müſſen wir ſchon
„in dem Augenblicke, da wir auf die Welt
„kommen, anfangen unſere Pflichten auszuüben.
„Giebt es Geſetze für das reife Alter, ſo muß
„es auch Geſetze für die Kindheit geben, ſie zu
„belehren, wie man andern gehorchen müſſe.
„Gleich wie man nicht eines jeden Menſchen
„Vernunft den einzigen Schiedsrichter ſeiner
„Pflichten ſein läſſet, ſo muß man noch viel we¬
„niger den Einſichten und Vorurtheilen der Vä¬
„ter die Erziehung ganz allein überlaſſen, der
„Staat muß ſich noch mehr als die Väter dar¬
„um bekümmern. Denn nach dem gewöhnli¬
„chen Laufe der Natur läſſet der Tod des Va¬
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Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/96>, abgerufen am 23.11.2024.
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