Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810.wenn sie es nur nicht gar zu grob anfangen. v. Arnim Bruchstücke über Verbrechen und Stra¬ fen. 1803. Krause Skizzen über das Mangelhafte der Ver¬ fahrungsart bei Criminaluntersuchungen. Os¬ nabrück 1804. Es ist allgemeiner Deutscher Volks¬ Kreisrichter und Beisitzer müssen in den Ramdohr über die Organisation des Advokaten¬ standes in monarchischen Staaten. Hanno¬ ver b. Hahn 1801. wenn ſie es nur nicht gar zu grob anfangen. v. Arnim Bruchſtücke über Verbrechen und Stra¬ fen. 1803. Krauſe Skizzen über das Mangelhafte der Ver¬ fahrungsart bei Criminalunterſuchungen. Os¬ nabrück 1804. Es iſt allgemeiner Deutſcher Volks¬ Kreisrichter und Beiſitzer müſſen in den Ramdohr über die Organiſation des Advokaten¬ ſtandes in monarchiſchen Staaten. Hanno¬ ver b. Hahn 1801. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0089" n="59"/><fw type="pageNum" place="top">59<lb/></fw>wenn ſie es nur nicht gar zu grob anfangen.<lb/> „Wo kein Kläger iſt, iſt kein Richter“, und oft<lb/> auch dann noch nicht!</p><lb/> <listBibl> <bibl>v. Arnim Bruchſtücke über Verbrechen und Stra¬<lb/> fen. 1803.</bibl><lb/> <bibl>Krauſe Skizzen über das Mangelhafte der Ver¬<lb/> fahrungsart bei Criminalunterſuchungen. Os¬<lb/> nabrück 1804.</bibl> </listBibl><lb/> <p>Es iſt <hi rendition="#g">allgemeiner Deutſcher Volks¬<lb/> glaube</hi>, daß die niedern Gerichte den Dieben<lb/> Vorſchub leiſten, und gewiſſe Arten wie die<lb/><hi rendition="#g">Weiskäufer</hi> gegen Erlegung von Schutzge¬<lb/> bühren zu dem ſchamloſen Gewerbe berechtigen.<lb/><hi rendition="#aq">Fiat justitia</hi>, <hi rendition="#aq">et pereat mundus</hi>! Das heißt<lb/> nach Kant: „Es herrſche Gerechtigkeit, die<lb/> Schelme in der Welt mögen immer darüber zu<lb/> Grunde gehen.“</p><lb/> <p>Kreisrichter und Beiſitzer müſſen in den<lb/> Kreisſtädten wohnen. Jn jeder Markſtadt ein<lb/> tüchtiges Aufbewahrungsgefängniß, und bewaff¬<lb/> nete Gerichtsdiener; außerdem ein Armenwalt.<lb/> Angeſtellte Sachwalter.</p><lb/> <listBibl> <bibl>Ramdohr über die Organiſation des Advokaten¬<lb/> ſtandes in monarchiſchen Staaten. Hanno¬<lb/> ver b. Hahn 1801.</bibl> </listBibl><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [59/0089]
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wenn ſie es nur nicht gar zu grob anfangen.
„Wo kein Kläger iſt, iſt kein Richter“, und oft
auch dann noch nicht!
v. Arnim Bruchſtücke über Verbrechen und Stra¬
fen. 1803.
Krauſe Skizzen über das Mangelhafte der Ver¬
fahrungsart bei Criminalunterſuchungen. Os¬
nabrück 1804.
Es iſt allgemeiner Deutſcher Volks¬
glaube, daß die niedern Gerichte den Dieben
Vorſchub leiſten, und gewiſſe Arten wie die
Weiskäufer gegen Erlegung von Schutzge¬
bühren zu dem ſchamloſen Gewerbe berechtigen.
Fiat justitia, et pereat mundus! Das heißt
nach Kant: „Es herrſche Gerechtigkeit, die
Schelme in der Welt mögen immer darüber zu
Grunde gehen.“
Kreisrichter und Beiſitzer müſſen in den
Kreisſtädten wohnen. Jn jeder Markſtadt ein
tüchtiges Aufbewahrungsgefängniß, und bewaff¬
nete Gerichtsdiener; außerdem ein Armenwalt.
Angeſtellte Sachwalter.
Ramdohr über die Organiſation des Advokaten¬
ſtandes in monarchiſchen Staaten. Hanno¬
ver b. Hahn 1801.
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