sonen; jedoch habe ich ihn auch bey ganz Armen gefunden. Jch habe einmal ein paar Mägde gehabt, die Schwestern wa- ren. Jn einer grassirenden Krankheit ver- lohren sie alle ihre männlichen Anverwand- ten, und der letzte war eines Vatern Bru- ders Sohn. Diesen beklagten sie am mehresten, und vergossen viele Thränen, weil nun der Name ihrer ganzen Familie ausgetilget wäre. Unser Gott, dessen Gesetz das vollkommenste Muster einer gü- tigen Policey enthält, wollte auch diesen Trieb eines in jungen Jahren, und ohne Kinder versterbenden Jsraeliten vergnügen. Er ordnete derowegen 5 B. Mos. C. 25. v. 5. 6. daß, wenn ein Bruder eine Witt- we ohne Kinder hinterliesse, ein andrer Bruder selbige heirathen, und der erste Sohn, den er mit ihr zeugte, als ein Sohn des Verstorbenen angesehen werden sollte, damit dessen Name nicht vertilget würde. Gott legte so gar eine Beschim- pfung darauf, wenn ein Bruder eine sol- che Wittwe verschmähete.
§. 19.
Die Erlaubniß eines Mannes, seinerWarum [unleserliches Material - 3 Zeichen fehlen] Ehe mit der Schwester der verstor- benen Frau erlaubet? verstorbenen Frauen Schwester zu eheli- chen, konnte die widrigen Folgen nicht ha- ben, welche die Erlaubniß, des Bruders gewesene Frau zu heirathen, unter den Jsraeliten nur gar zu leicht veranlassete.
Wie
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ſonen; jedoch habe ich ihn auch bey ganz Armen gefunden. Jch habe einmal ein paar Maͤgde gehabt, die Schweſtern wa- ren. Jn einer graſſirenden Krankheit ver- lohren ſie alle ihre maͤnnlichen Anverwand- ten, und der letzte war eines Vatern Bru- ders Sohn. Dieſen beklagten ſie am mehreſten, und vergoſſen viele Thraͤnen, weil nun der Name ihrer ganzen Familie ausgetilget waͤre. Unſer Gott, deſſen Geſetz das vollkommenſte Muſter einer guͤ- tigen Policey enthaͤlt, wollte auch dieſen Trieb eines in jungen Jahren, und ohne Kinder verſterbenden Jſraeliten vergnuͤgen. Er ordnete derowegen 5 B. Moſ. C. 25. v. 5. 6. daß, wenn ein Bruder eine Witt- we ohne Kinder hinterlieſſe, ein andrer Bruder ſelbige heirathen, und der erſte Sohn, den er mit ihr zeugte, als ein Sohn des Verſtorbenen angeſehen werden ſollte, damit deſſen Name nicht vertilget wuͤrde. Gott legte ſo gar eine Beſchim- pfung darauf, wenn ein Bruder eine ſol- che Wittwe verſchmaͤhete.
§. 19.
Die Erlaubniß eines Mannes, ſeinerWarum [unleserliches Material – 3 Zeichen fehlen] Ehe mit der Schweſter der verſtor- benen Frau erlaubet? verſtorbenen Frauen Schweſter zu eheli- chen, konnte die widrigen Folgen nicht ha- ben, welche die Erlaubniß, des Bruders geweſene Frau zu heirathen, unter den Jſraeliten nur gar zu leicht veranlaſſete.
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ſonen; jedoch habe ich ihn auch bey ganz
Armen gefunden. Jch habe einmal ein
paar Maͤgde gehabt, die Schweſtern wa-
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lohren ſie alle ihre maͤnnlichen Anverwand-
ten, und der letzte war eines Vatern Bru-
ders Sohn. Dieſen beklagten ſie am
mehreſten, und vergoſſen viele Thraͤnen,
weil nun der Name ihrer ganzen Familie
ausgetilget waͤre. Unſer Gott, deſſen
Geſetz das vollkommenſte Muſter einer guͤ-
tigen Policey enthaͤlt, wollte auch dieſen
Trieb eines in jungen Jahren, und ohne
Kinder verſterbenden Jſraeliten vergnuͤgen.
Er ordnete derowegen 5 B. Moſ. C. 25.
v. 5. 6. daß, wenn ein Bruder eine Witt-
we ohne Kinder hinterlieſſe, ein andrer
Bruder ſelbige heirathen, und der erſte
Sohn, den er mit ihr zeugte, als ein
Sohn des Verſtorbenen angeſehen werden
ſollte, damit deſſen Name nicht vertilget
wuͤrde. Gott legte ſo gar eine Beſchim-
pfung darauf, wenn ein Bruder eine ſol-
che Wittwe verſchmaͤhete.
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Die Erlaubniß eines Mannes, ſeiner
verſtorbenen Frauen Schweſter zu eheli-
chen, konnte die widrigen Folgen nicht ha-
ben, welche die Erlaubniß, des Bruders
geweſene Frau zu heirathen, unter den
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benen Frau
erlaubet?
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbarung antreffen. Bd. 4. Hannover, 1766, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen04_1766/395>, abgerufen am 23.11.2024.
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