Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbahrung antreffen. Bd. 2. Göttingen, 1745.nen Befehl, daß solche ihre Frauen bis auf eine haben sollen von sich stossen. Sie werden selbige derowegen auch als Christen behalten haben. Folglich muß es unter den ersten Christen Exem- pel einer Vielweiberey gegeben haben. Gesetzt, es wäre dieser Schluß richtig, und man hätte gar keine Gegen-Gründe, so be- wiese derselbe dennoch weiter nichts, als daß hier aus Noth eine Ausnahme von der Regel hätte müssen gemacht werden. Es folgte aber daher keinesweges, daß einem jeden erlaubt wäre, nach seinem Belieben eine solche Ausnahme zu machen. Es ist bekannt, daß man so gar von diesen Gesetzen: Du sollt nicht tödten, du sollt nicht dem andern das Seinige nehmen, Ausnah- men machen müsse. Jst daher aber einem je- den erlaubt, diese Ausnahme nach seinem Gutdüncken zu machen. Allein es ist auch obiger Schluß noch nicht so gewiß, als es scheinet. Diejenigen, welche denselben machen, stellen sich die Vielweiberey, auch an den Orten, wo sie vergönnet ist, viel weit- läuftiger und häufiger vor, als sie in der That ist, und seyn kan. Es ist oben §. 18. schon angeführet, daß sie unter den Römern nicht
nen Befehl, daß ſolche ihre Frauen bis auf eine haben ſollen von ſich ſtoſſen. Sie werden ſelbige derowegen auch als Chriſten behalten haben. Folglich muß es unter den erſten Chriſten Exem- pel einer Vielweiberey gegeben haben. Geſetzt, es waͤre dieſer Schluß richtig, und man haͤtte gar keine Gegen-Gruͤnde, ſo be- wieſe derſelbe dennoch weiter nichts, als daß hier aus Noth eine Ausnahme von der Regel haͤtte muͤſſen gemacht werden. Es folgte aber daher keinesweges, daß einem jeden erlaubt waͤre, nach ſeinem Belieben eine ſolche Ausnahme zu machen. Es iſt bekannt, daß man ſo gar von dieſen Geſetzen: Du ſollt nicht toͤdten, du ſollt nicht dem andern das Seinige nehmen, Ausnah- men machen muͤſſe. Jſt daher aber einem je- den erlaubt, dieſe Ausnahme nach ſeinem Gutduͤncken zu machen. Allein es iſt auch obiger Schluß noch nicht ſo gewiß, als es ſcheinet. Diejenigen, welche denſelben machen, ſtellen ſich die Vielweiberey, auch an den Orten, wo ſie vergoͤnnet iſt, viel weit- laͤuftiger und haͤufiger vor, als ſie in der That iſt, und ſeyn kan. Es iſt oben §. 18. ſchon angefuͤhret, daß ſie unter den Roͤmern nicht
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nen Befehl, daß ſolche ihre Frauen bis
auf eine haben ſollen von ſich ſtoſſen.
Sie werden ſelbige derowegen auch als
Chriſten behalten haben. Folglich
muß es unter den erſten Chriſten Exem-
pel einer Vielweiberey gegeben haben.
Geſetzt, es waͤre dieſer Schluß richtig, und
man haͤtte gar keine Gegen-Gruͤnde, ſo be-
wieſe derſelbe dennoch weiter nichts, als
daß hier aus Noth eine Ausnahme von der
Regel haͤtte muͤſſen gemacht werden. Es
folgte aber daher keinesweges, daß einem
jeden erlaubt waͤre, nach ſeinem Belieben
eine ſolche Ausnahme zu machen. Es iſt
bekannt, daß man ſo gar von dieſen Geſetzen:
Du ſollt nicht toͤdten, du ſollt nicht dem
andern das Seinige nehmen, Ausnah-
men machen muͤſſe. Jſt daher aber einem je-
den erlaubt, dieſe Ausnahme nach ſeinem
Gutduͤncken zu machen. Allein es iſt auch
obiger Schluß noch nicht ſo gewiß, als es
ſcheinet. Diejenigen, welche denſelben
machen, ſtellen ſich die Vielweiberey, auch
an den Orten, wo ſie vergoͤnnet iſt, viel weit-
laͤuftiger und haͤufiger vor, als ſie in der
That iſt, und ſeyn kan. Es iſt oben §. 18.
ſchon angefuͤhret, daß ſie unter den Roͤmern
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