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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

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Eliza Ichenhaeuser.

Der Ausbau dieses primären Objects des Wahlrechts
ist der Parlamentarismus, das Princip, das diejenigen
politischen Parteien der Volksvertretung, die in der je-
weiligen Session die Mehrheit besitzen, gewohnheitsmässig
die Besetzung der Executive mit Männern ihres Ver-
trauens verlangen und dass die oberste Regierungsgewalt
(Monarch oder Präsident) diesem Ansinnen einen directen
Widerstand nicht entgegensetzt. Das System des Parlamen-
tarismus hat den grossen Vortheil, dass Conflicte zwischen
dem Monarchen oder dem Präsidenten und der Kammer
unmöglich sind.

Diese Conflicte, soweit sie politischer Natur sind,
denn die blossen Interpretationsconflicte könnten und
werden auch von den in vielen Staaten bestehenden
Staatsgerichtshöfen gelöst, wie gesagt, diese Conflicte
zwischen Regierungsgewalt und Volksvertretung können
sich, wie die Erfahrung lehrt, bis zum völligen Danieder-
liegen der Staatsmaschine zuspitzen und deshalb ist der
Parlamentarismus die Harmonie zwischen Kammermehrheit
und Regierungsgewalt, der fortgeschrittene Ausbau des
Objects des Wahlrechts, da er aber weder in den
deutschen Einzelstaaten, noch im Deutschen Reiche de
jure oder de facto eingeführt ist, beschränken wir uns
auf die Aufzählung der Rechte der Volksvertretung im
einfachen constitutionellen System.

Primäres Recht der Volksvertreter ist das der Gesetz-
gebung. Kein Einzelstaatsgesetz ist gültig ohne Zu-
stimmung des respectiven einzelstaatlichen Landtages,

Eliza Ichenhaeuser.

Der Ausbau dieses primären Objects des Wahlrechts
ist der Parlamentarismus, das Princip, das diejenigen
politischen Parteien der Volksvertretung, die in der je-
weiligen Session die Mehrheit besitzen, gewohnheitsmässig
die Besetzung der Executive mit Männern ihres Ver-
trauens verlangen und dass die oberste Regierungsgewalt
(Monarch oder Präsident) diesem Ansinnen einen directen
Widerstand nicht entgegensetzt. Das System des Parlamen-
tarismus hat den grossen Vortheil, dass Conflicte zwischen
dem Monarchen oder dem Präsidenten und der Kammer
unmöglich sind.

Diese Conflicte, soweit sie politischer Natur sind,
denn die blossen Interpretationsconflicte könnten und
werden auch von den in vielen Staaten bestehenden
Staatsgerichtshöfen gelöst, wie gesagt, diese Conflicte
zwischen Regierungsgewalt und Volksvertretung können
sich, wie die Erfahrung lehrt, bis zum völligen Danieder-
liegen der Staatsmaschine zuspitzen und deshalb ist der
Parlamentarismus die Harmonie zwischen Kammermehrheit
und Regierungsgewalt, der fortgeschrittene Ausbau des
Objects des Wahlrechts, da er aber weder in den
deutschen Einzelstaaten, noch im Deutschen Reiche de
jure oder de facto eingeführt ist, beschränken wir uns
auf die Aufzählung der Rechte der Volksvertretung im
einfachen constitutionellen System.

Primäres Recht der Volksvertreter ist das der Gesetz-
gebung. Kein Einzelstaatsgesetz ist gültig ohne Zu-
stimmung des respectiven einzelstaatlichen Landtages,

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[76/0089] Eliza Ichenhaeuser. Der Ausbau dieses primären Objects des Wahlrechts ist der Parlamentarismus, das Princip, das diejenigen politischen Parteien der Volksvertretung, die in der je- weiligen Session die Mehrheit besitzen, gewohnheitsmässig die Besetzung der Executive mit Männern ihres Ver- trauens verlangen und dass die oberste Regierungsgewalt (Monarch oder Präsident) diesem Ansinnen einen directen Widerstand nicht entgegensetzt. Das System des Parlamen- tarismus hat den grossen Vortheil, dass Conflicte zwischen dem Monarchen oder dem Präsidenten und der Kammer unmöglich sind. Diese Conflicte, soweit sie politischer Natur sind, denn die blossen Interpretationsconflicte könnten und werden auch von den in vielen Staaten bestehenden Staatsgerichtshöfen gelöst, wie gesagt, diese Conflicte zwischen Regierungsgewalt und Volksvertretung können sich, wie die Erfahrung lehrt, bis zum völligen Danieder- liegen der Staatsmaschine zuspitzen und deshalb ist der Parlamentarismus die Harmonie zwischen Kammermehrheit und Regierungsgewalt, der fortgeschrittene Ausbau des Objects des Wahlrechts, da er aber weder in den deutschen Einzelstaaten, noch im Deutschen Reiche de jure oder de facto eingeführt ist, beschränken wir uns auf die Aufzählung der Rechte der Volksvertretung im einfachen constitutionellen System. Primäres Recht der Volksvertreter ist das der Gesetz- gebung. Kein Einzelstaatsgesetz ist gültig ohne Zu- stimmung des respectiven einzelstaatlichen Landtages,

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/89>, abgerufen am 28.11.2024.