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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

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Eliza Ichenhaeuser.

Grundlage aufgebaut ist, woran wie selbstverständlich
auch die Männer participiren, eben diese weitgehende
Qualification, nicht nur der Wittwe und unverheiratheten
Frau sondern jeder weiblichen Person über 21 Jahre,
also auch den viel zahlreicheren Ehefrauen, eingeräumt
ist, womit vom Standpunkt des activen Wahlrechts jeder
Unterschied zwischen Mann und Weib eliminirt ist.
Characteristisch sogar für die streng logische Auffassung
der neuseeländischen Gesetzgebung nach dieser Richtung
hin ist die völlige Gleichstellung des weiblichen Maori
mit dem männlichen Ureingeborenen, hinsichtlich der
Ausübung des allerdings hier etwas beschränkten Wahl-
rechts (dieselben können ingesammt nur vier Maoris in
das Unterhaus schicken) und ebenso wird auch zwischen
Halbbürtigen (Mischlingen von Weissen und Maoris) weib-
lichen und männlichen Geschlechts kein Unterschied
gemacht.

Noch weiter als Neuseeland ging Süd-Australien.
Hier besass nach dem Wahlgesetz vom 25. October 1879
jeder Bürger oder Naturalisirte im Alter von 21 Jahren,
das active Wahlrecht für das Unterhaus und jeder Grund-
besitzer (bei 50 Pfund Grundbesitz) oder Pächter (bei
20 Pfund) oder Hausmiether (25 Pfund) das active Wahl-
recht für das südaustralische Oberhaus.

Die Verfassungsänderung vom 21. December 1894
bestimmt nun wie folgt:

1. Das Recht zum Wählen der Personen, die im
Parlament als Mitglieder des Oberhauses und des Unter-
Eliza Ichenhaeuser.

Grundlage aufgebaut ist, woran wie selbstverständlich
auch die Männer participiren, eben diese weitgehende
Qualification, nicht nur der Wittwe und unverheiratheten
Frau sondern jeder weiblichen Person über 21 Jahre,
also auch den viel zahlreicheren Ehefrauen, eingeräumt
ist, womit vom Standpunkt des activen Wahlrechts jeder
Unterschied zwischen Mann und Weib eliminirt ist.
Characteristisch sogar für die streng logische Auffassung
der neuseeländischen Gesetzgebung nach dieser Richtung
hin ist die völlige Gleichstellung des weiblichen Maori
mit dem männlichen Ureingeborenen, hinsichtlich der
Ausübung des allerdings hier etwas beschränkten Wahl-
rechts (dieselben können ingesammt nur vier Maoris in
das Unterhaus schicken) und ebenso wird auch zwischen
Halbbürtigen (Mischlingen von Weissen und Maoris) weib-
lichen und männlichen Geschlechts kein Unterschied
gemacht.

Noch weiter als Neuseeland ging Süd-Australien.
Hier besass nach dem Wahlgesetz vom 25. October 1879
jeder Bürger oder Naturalisirte im Alter von 21 Jahren,
das active Wahlrecht für das Unterhaus und jeder Grund-
besitzer (bei 50 Pfund Grundbesitz) oder Pächter (bei
20 Pfund) oder Hausmiether (25 Pfund) das active Wahl-
recht für das südaustralische Oberhaus.

Die Verfassungsänderung vom 21. December 1894
bestimmt nun wie folgt:

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[50/0063] Eliza Ichenhaeuser. Grundlage aufgebaut ist, woran wie selbstverständlich auch die Männer participiren, eben diese weitgehende Qualification, nicht nur der Wittwe und unverheiratheten Frau sondern jeder weiblichen Person über 21 Jahre, also auch den viel zahlreicheren Ehefrauen, eingeräumt ist, womit vom Standpunkt des activen Wahlrechts jeder Unterschied zwischen Mann und Weib eliminirt ist. Characteristisch sogar für die streng logische Auffassung der neuseeländischen Gesetzgebung nach dieser Richtung hin ist die völlige Gleichstellung des weiblichen Maori mit dem männlichen Ureingeborenen, hinsichtlich der Ausübung des allerdings hier etwas beschränkten Wahl- rechts (dieselben können ingesammt nur vier Maoris in das Unterhaus schicken) und ebenso wird auch zwischen Halbbürtigen (Mischlingen von Weissen und Maoris) weib- lichen und männlichen Geschlechts kein Unterschied gemacht. Noch weiter als Neuseeland ging Süd-Australien. Hier besass nach dem Wahlgesetz vom 25. October 1879 jeder Bürger oder Naturalisirte im Alter von 21 Jahren, das active Wahlrecht für das Unterhaus und jeder Grund- besitzer (bei 50 Pfund Grundbesitz) oder Pächter (bei 20 Pfund) oder Hausmiether (25 Pfund) das active Wahl- recht für das südaustralische Oberhaus. Die Verfassungsänderung vom 21. December 1894 bestimmt nun wie folgt: 1. Das Recht zum Wählen der Personen, die im Parlament als Mitglieder des Oberhauses und des Unter-

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/63>, abgerufen am 25.11.2024.