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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

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Eliza Ichenhaeuser.
Akten vom 11. März 1849, vom 2. Februar 1852, vom
7. Juli 1874 und vom 5. April 1884, sondern noch mehr
aus dem Geist dieser Gesetze, wie er durch die Arbeiten
und Diskussionen bezeugt wird, die ihrer Einführung
vorhergingen und auch durch ihre ununterbrochene und
unbestrittene Anwendung seit der Einführung des all-
gemeinen Stimmrechts und der ersten Aufstellung oder
Prüfung der Wählerlisten nach der neuen Erweiterung
des Wahlrechts, - woraus sich ergiebt, dass durch die
Entscheidung, dass Frl. S. B. in die Wählerlisten ein-
getragen werden solle, das angefochtene Urtheil, weit
entfernt, die von der Beschwerdeführerin angezogenen
Bestimmungen zu verletzen, sie durchaus richtig an-
gewendet hat - verwirft das Gericht u. s. w."

Der scharfsinnige Jurist M. Ostrogorski äussert sich
zu diesem Urtheil treffend:*) "Obgleich die Entscheidung
selbst vollkommen mit dem Gesetz übereinstimmt, kann
ich doch die Gründe, auf die der Gerichtshof sein Urtheil
stützt, nicht anerkennen. Das erste Argument des
Gerichtshofes gegen die Forderungen der Appellantin
besteht darin, dass keine Bestimmung der Verfassung
oder der Gesetze den Frauen jemals politische Rechte
verliehen habe. Aber die Frage geht eben dahin, ob
ein Gesetz nothwendig ist oder nicht, um die Frauen zu
verhindern, eine Stimme zu haben. Die Beschwerde-
führerin hob hervor, dass, weil kein Gesetz sie formell

*) "Die Frau im öffentlichen Recht" von Ostrogorski, Verlag von
Otto Wiegand, Leipzig 1897.

Eliza Ichenhaeuser.
Akten vom 11. März 1849, vom 2. Februar 1852, vom
7. Juli 1874 und vom 5. April 1884, sondern noch mehr
aus dem Geist dieser Gesetze, wie er durch die Arbeiten
und Diskussionen bezeugt wird, die ihrer Einführung
vorhergingen und auch durch ihre ununterbrochene und
unbestrittene Anwendung seit der Einführung des all-
gemeinen Stimmrechts und der ersten Aufstellung oder
Prüfung der Wählerlisten nach der neuen Erweiterung
des Wahlrechts, – woraus sich ergiebt, dass durch die
Entscheidung, dass Frl. S. B. in die Wählerlisten ein-
getragen werden solle, das angefochtene Urtheil, weit
entfernt, die von der Beschwerdeführerin angezogenen
Bestimmungen zu verletzen, sie durchaus richtig an-
gewendet hat – verwirft das Gericht u. s. w.«

Der scharfsinnige Jurist M. Ostrogorski äussert sich
zu diesem Urtheil treffend:*) »Obgleich die Entscheidung
selbst vollkommen mit dem Gesetz übereinstimmt, kann
ich doch die Gründe, auf die der Gerichtshof sein Urtheil
stützt, nicht anerkennen. Das erste Argument des
Gerichtshofes gegen die Forderungen der Appellantin
besteht darin, dass keine Bestimmung der Verfassung
oder der Gesetze den Frauen jemals politische Rechte
verliehen habe. Aber die Frage geht eben dahin, ob
ein Gesetz nothwendig ist oder nicht, um die Frauen zu
verhindern, eine Stimme zu haben. Die Beschwerde-
führerin hob hervor, dass, weil kein Gesetz sie formell

*) »Die Frau im öffentlichen Recht« von Ostrogorski, Verlag von
Otto Wiegand, Leipzig 1897.
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[16/0029] Eliza Ichenhaeuser. Akten vom 11. März 1849, vom 2. Februar 1852, vom 7. Juli 1874 und vom 5. April 1884, sondern noch mehr aus dem Geist dieser Gesetze, wie er durch die Arbeiten und Diskussionen bezeugt wird, die ihrer Einführung vorhergingen und auch durch ihre ununterbrochene und unbestrittene Anwendung seit der Einführung des all- gemeinen Stimmrechts und der ersten Aufstellung oder Prüfung der Wählerlisten nach der neuen Erweiterung des Wahlrechts, – woraus sich ergiebt, dass durch die Entscheidung, dass Frl. S. B. in die Wählerlisten ein- getragen werden solle, das angefochtene Urtheil, weit entfernt, die von der Beschwerdeführerin angezogenen Bestimmungen zu verletzen, sie durchaus richtig an- gewendet hat – verwirft das Gericht u. s. w.« Der scharfsinnige Jurist M. Ostrogorski äussert sich zu diesem Urtheil treffend: *) »Obgleich die Entscheidung selbst vollkommen mit dem Gesetz übereinstimmt, kann ich doch die Gründe, auf die der Gerichtshof sein Urtheil stützt, nicht anerkennen. Das erste Argument des Gerichtshofes gegen die Forderungen der Appellantin besteht darin, dass keine Bestimmung der Verfassung oder der Gesetze den Frauen jemals politische Rechte verliehen habe. Aber die Frage geht eben dahin, ob ein Gesetz nothwendig ist oder nicht, um die Frauen zu verhindern, eine Stimme zu haben. Die Beschwerde- führerin hob hervor, dass, weil kein Gesetz sie formell *) »Die Frau im öffentlichen Recht« von Ostrogorski, Verlag von Otto Wiegand, Leipzig 1897.

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/29>, abgerufen am 21.11.2024.