er an ihrer Ausübung tatsächlich (durch Krankheit oder Abwesenheit) oder rechtlich (durch Geschäfts- unfähigkeit, die durch Geisteskrankheit, Ver- schwendung, Trunksucht, Geistesschwäche verursacht sein kann) verhindert ist. Aber auch dann nur in beschränktem Maße, denn die Nutznießung an dem Vermögen der Kinder bleibt immer dem Vater, auch wenn er ein Trunkenbold, ein Verschwender oder wegen Geisteskrankheit entmündigt, ja, in den ebengenannten Fällen bleibt ihm neben der Mutter auch die Sorge für die Person des Kindes. Nur die Vertretung des Kindes wird in diesem Falle der Mutter übertragen und bei Meinungs- verschiedenheiten zwischen ihr und dem Vater geht die Meinung der Mutter vor.
Liegen solche abnorme Fälle nicht vor, dann ist es umgekehrt, dann ist die Mutter zur Vertretung der Kinder nicht berechtigt, dann geht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern die Meinung des Vaters vor, d. h. er hat über Pflege, Erziehung, Berufswahl der Kinder zu bestimmen, nur seine Einwilligung wird bei Verheiratung der minderjährigen Kinder verlangt, er verwaltet und nutznießt ihr Vermögen. Das Vorbehaltsgut ist auf die Arbeitsgeräte der Frauen und auf den Er- trag ihrer Arbeit und ihres selbständigen Erwerbs- geschäftes ausgedehnt worden. Aber ist nicht das gesetzliche Güterrecht an sich, der Güterstand der
er an ihrer Ausübung tatsächlich (durch Krankheit oder Abwesenheit) oder rechtlich (durch Geschäfts- unfähigkeit, die durch Geisteskrankheit, Ver- schwendung, Trunksucht, Geistesschwäche verursacht sein kann) verhindert ist. Aber auch dann nur in beschränktem Maße, denn die Nutznießung an dem Vermögen der Kinder bleibt immer dem Vater, auch wenn er ein Trunkenbold, ein Verschwender oder wegen Geisteskrankheit entmündigt, ja, in den ebengenannten Fällen bleibt ihm neben der Mutter auch die Sorge für die Person des Kindes. Nur die Vertretung des Kindes wird in diesem Falle der Mutter übertragen und bei Meinungs- verschiedenheiten zwischen ihr und dem Vater geht die Meinung der Mutter vor.
Liegen solche abnorme Fälle nicht vor, dann ist es umgekehrt, dann ist die Mutter zur Vertretung der Kinder nicht berechtigt, dann geht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern die Meinung des Vaters vor, d. h. er hat über Pflege, Erziehung, Berufswahl der Kinder zu bestimmen, nur seine Einwilligung wird bei Verheiratung der minderjährigen Kinder verlangt, er verwaltet und nutznießt ihr Vermögen. Das Vorbehaltsgut ist auf die Arbeitsgeräte der Frauen und auf den Er- trag ihrer Arbeit und ihres selbständigen Erwerbs- geschäftes ausgedehnt worden. Aber ist nicht das gesetzliche Güterrecht an sich, der Güterstand der
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er an ihrer Ausübung tatsächlich (durch Krankheit
oder Abwesenheit) oder rechtlich (durch Geschäfts-
unfähigkeit, die durch Geisteskrankheit, Ver-
schwendung, Trunksucht, Geistesschwäche verursacht
sein kann) verhindert ist. Aber auch dann nur in
beschränktem Maße, denn die Nutznießung an dem
Vermögen der Kinder bleibt immer dem Vater,
auch wenn er ein Trunkenbold, ein Verschwender
oder wegen Geisteskrankheit entmündigt, ja, in
den ebengenannten Fällen bleibt ihm neben der
Mutter auch die Sorge für die Person des Kindes.
Nur die Vertretung des Kindes wird in diesem
Falle der Mutter übertragen und bei Meinungs-
verschiedenheiten zwischen ihr und dem Vater geht
die Meinung der Mutter vor.
Liegen solche abnorme Fälle nicht vor, dann ist
es umgekehrt, dann ist die Mutter zur Vertretung
der Kinder nicht berechtigt, dann geht bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern die
Meinung des Vaters vor, d. h. er hat über Pflege,
Erziehung, Berufswahl der Kinder zu bestimmen,
nur seine Einwilligung wird bei Verheiratung der
minderjährigen Kinder verlangt, er verwaltet und
nutznießt ihr Vermögen. Das Vorbehaltsgut ist
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-12-07T10:34:09Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt, Juliane Nau: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-12-07T10:34:09Z)
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/291>, abgerufen am 23.11.2024.
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