Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913.rückständig die Gesetze in bezug auf die Frauen noch Jn Deutschland sind die Frauen rechtlich durch- Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den deutschen rückständig die Gesetze in bezug auf die Frauen noch Jn Deutschland sind die Frauen rechtlich durch- Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den deutschen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0289" n="285"/> rückständig die Gesetze in bezug auf die Frauen noch<lb/> häufig sind, sie zeigt aber auch, daß dort, wo die<lb/> Frauen selbst ihre Angelegenheiten in die Hand ge-<lb/> nommen, wo sie es verstanden haben, ihre Fähig-<lb/> keiten durch die Tat zu beweisen, wo sie Jntelligenz<lb/> und Tatkraft an den Tag gelegt haben, diese ihren<lb/> Ausdruck auch im Gesetz finden.</p><lb/> <p>Jn Deutschland sind die Frauen rechtlich durch-<lb/> aus nicht besser gestellt als in den meisten anderen<lb/> Ländern, aber sehr viel schlechter als in den<lb/> wenigen obengenannten fortschrittlichen.</p><lb/> <p>Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den deutschen<lb/> Frauen wohl eine Verbesserung ihrer Lage gebracht,<lb/> aber diese Verbesserung erwies sich als ungenügend<lb/> den veränderten sozialen Verhältnissen gegenüber<lb/> und dem Geiste der Zeit widersprechend. Was nützt<lb/> das Fallenlassen des Gehorsamkeitsparagraphen,<lb/> wenn die Entscheidung in allen das gemeinschaft-<lb/> liche Leben betreffenden Angelegenheiten doch dem<lb/> Manne geblieben ist, wenn die Frau sich durchaus<lb/> dem Willen des Mannes beugen muß und rechtlich<lb/> nicht befugt ist, in ihrem Hause über die Schlüssel-<lb/> gewalt hinaus die geringfügigste Entscheidung zu<lb/> treffen. Was hat die Ehefrau von ihrer<lb/> prinzipiellen Geschäftsfähigkeit, wenn sie stets ge-<lb/> wärtig sein muß, daß ihr Ehemann es plötzlich für<lb/> gut befinden kann, ihre Stellung zu kündigen, weil<lb/> er der Ansicht ist, daß die ehelichen Jnteressen durch<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [285/0289]
rückständig die Gesetze in bezug auf die Frauen noch
häufig sind, sie zeigt aber auch, daß dort, wo die
Frauen selbst ihre Angelegenheiten in die Hand ge-
nommen, wo sie es verstanden haben, ihre Fähig-
keiten durch die Tat zu beweisen, wo sie Jntelligenz
und Tatkraft an den Tag gelegt haben, diese ihren
Ausdruck auch im Gesetz finden.
Jn Deutschland sind die Frauen rechtlich durch-
aus nicht besser gestellt als in den meisten anderen
Ländern, aber sehr viel schlechter als in den
wenigen obengenannten fortschrittlichen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den deutschen
Frauen wohl eine Verbesserung ihrer Lage gebracht,
aber diese Verbesserung erwies sich als ungenügend
den veränderten sozialen Verhältnissen gegenüber
und dem Geiste der Zeit widersprechend. Was nützt
das Fallenlassen des Gehorsamkeitsparagraphen,
wenn die Entscheidung in allen das gemeinschaft-
liche Leben betreffenden Angelegenheiten doch dem
Manne geblieben ist, wenn die Frau sich durchaus
dem Willen des Mannes beugen muß und rechtlich
nicht befugt ist, in ihrem Hause über die Schlüssel-
gewalt hinaus die geringfügigste Entscheidung zu
treffen. Was hat die Ehefrau von ihrer
prinzipiellen Geschäftsfähigkeit, wenn sie stets ge-
wärtig sein muß, daß ihr Ehemann es plötzlich für
gut befinden kann, ihre Stellung zu kündigen, weil
er der Ansicht ist, daß die ehelichen Jnteressen durch
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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-12-07T10:34:09Z)
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Anna Pfundt, Juliane Nau: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-12-07T10:34:09Z)
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