Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913.nung tragende Skandinavien, Schweden und Däne- Die Ungarin kann mit Ausnahme ihrer Mit- Als Erfolg der Neuzeit ist die seit 1883 in nung tragende Skandinavien, Schweden und Däne- Die Ungarin kann mit Ausnahme ihrer Mit- Als Erfolg der Neuzeit ist die seit 1883 in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0286" n="282"/> nung tragende Skandinavien, Schweden und Däne-<lb/> mark, ebenso für die Schweiz, Österreich und –<lb/><hi rendition="#aq">last not least</hi> – für Deutschland.</p><lb/> <p>Die Ungarin kann mit Ausnahme ihrer Mit-<lb/> gift, über ihr Vermögen frei verfügen. Das<lb/> russische Recht kennt als Eherecht nur die Güter-<lb/> trennung.</p><lb/> <p>Als Erfolg der Neuzeit ist die seit 1883 in<lb/> Großbritannien eingeführte „Woman's Property<lb/> Act“ zu betrachten, die in England die Güter-<lb/> trennung eingeführt und dadurch den englischen<lb/> Ehefrauen die langersehnte Selbständigkeit in ver-<lb/> mögensrechtlicher Hinsicht gegeben hat. Australien<lb/> folgte mit diesem Gesetz dem Mutterlande in den<lb/> neunziger Jahren, und in den Vereinigten Staaten<lb/> von Nordamerika, wo, wie in England und Austra-<lb/> lien, das gemeine englische Recht die verheiratete<lb/> Frau ehedem vollständig rechtlos machte, haben die<lb/> Frauen sämtlicher 48 Staaten es in den letzten<lb/> fünf Jahrzehnten erreicht, daß sie auch als Ehe-<lb/> frauen selbständige Persönlichkeiten bleiben, die<lb/> über ihre Person, ihren Arbeitsertrag, ihr Ver-<lb/> mögen frei verfügen und das letztere selbst ver-<lb/> walten. Jn einigen von ihnen hat sich noch ein<lb/> letzter Rest der alten Ehevogtei erhalten, so in<lb/> Kentucky und Florida, wo der Ehemann, trotz der<lb/> Gütertrennung, Kontrolle über das Vermögen der<lb/> Frau hat, und in verschiedenen anderen, wo das<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [282/0286]
nung tragende Skandinavien, Schweden und Däne-
mark, ebenso für die Schweiz, Österreich und –
last not least – für Deutschland.
Die Ungarin kann mit Ausnahme ihrer Mit-
gift, über ihr Vermögen frei verfügen. Das
russische Recht kennt als Eherecht nur die Güter-
trennung.
Als Erfolg der Neuzeit ist die seit 1883 in
Großbritannien eingeführte „Woman's Property
Act“ zu betrachten, die in England die Güter-
trennung eingeführt und dadurch den englischen
Ehefrauen die langersehnte Selbständigkeit in ver-
mögensrechtlicher Hinsicht gegeben hat. Australien
folgte mit diesem Gesetz dem Mutterlande in den
neunziger Jahren, und in den Vereinigten Staaten
von Nordamerika, wo, wie in England und Austra-
lien, das gemeine englische Recht die verheiratete
Frau ehedem vollständig rechtlos machte, haben die
Frauen sämtlicher 48 Staaten es in den letzten
fünf Jahrzehnten erreicht, daß sie auch als Ehe-
frauen selbständige Persönlichkeiten bleiben, die
über ihre Person, ihren Arbeitsertrag, ihr Ver-
mögen frei verfügen und das letztere selbst ver-
walten. Jn einigen von ihnen hat sich noch ein
letzter Rest der alten Ehevogtei erhalten, so in
Kentucky und Florida, wo der Ehemann, trotz der
Gütertrennung, Kontrolle über das Vermögen der
Frau hat, und in verschiedenen anderen, wo das
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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-12-07T10:34:09Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt, Juliane Nau: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-12-07T10:34:09Z)
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