durch sie geleistet wird, ist eine großartige, auch in anderen Orten haben sich im Anschluß an die Jugendgerichte Jugendgerichtshilfen und Fürsorge- ausschüsse gebildet; durch ihre vortreffliche Arbeit wirken sie vorbeugend und ersparen dem Staat große Summen für Fürsorgeerziehung, ja, auch für Gefangenenverpflegung. Es wäre daher im eigensten Staatsinteresse, auch diese Organisationen mit Geld zu unterstützen.
Eine Fülle wertvoller Arbeiten ist zugunsten der Jugend in Angriff genommen, und die Erfolge zeigen, welch dankbares Gebiet es ist. Aber es ist noch lange nicht genügend beackert. So hat sich beispielsweise die Notwendigkeit eines Spezial- gesetzes für jugendliche Personen ergeben. Der dies- bezügliche Entwurf der Reichsregierung gibt bei der Behandlung der Jugendlichen den erzieherischen Maßnahmen vor der Strafe den Vorzug, erweitert die Zuständigkeit der Jugendschöffengerichte, er- spart den Jugendlichen möglichst die Unter- suchungshaft und bringt noch manch andere Besse- rung für die Jugendlichen. Zu diesem Entwurf hat der dritte deutsche Jugendgerichtstag, der im Ok- tober 1912 in Frankfurt tagte, dankenswerte Er- gänzungsvorschläge gemacht, wie die der Herauf- setzung der unteren Strafmündigkeitsgrenze auf das 14. Lebensjahr, die Straflosigkeit im bedingt strafmündigen Alter, wenn dem Jugendlichen die
durch sie geleistet wird, ist eine großartige, auch in anderen Orten haben sich im Anschluß an die Jugendgerichte Jugendgerichtshilfen und Fürsorge- ausschüsse gebildet; durch ihre vortreffliche Arbeit wirken sie vorbeugend und ersparen dem Staat große Summen für Fürsorgeerziehung, ja, auch für Gefangenenverpflegung. Es wäre daher im eigensten Staatsinteresse, auch diese Organisationen mit Geld zu unterstützen.
Eine Fülle wertvoller Arbeiten ist zugunsten der Jugend in Angriff genommen, und die Erfolge zeigen, welch dankbares Gebiet es ist. Aber es ist noch lange nicht genügend beackert. So hat sich beispielsweise die Notwendigkeit eines Spezial- gesetzes für jugendliche Personen ergeben. Der dies- bezügliche Entwurf der Reichsregierung gibt bei der Behandlung der Jugendlichen den erzieherischen Maßnahmen vor der Strafe den Vorzug, erweitert die Zuständigkeit der Jugendschöffengerichte, er- spart den Jugendlichen möglichst die Unter- suchungshaft und bringt noch manch andere Besse- rung für die Jugendlichen. Zu diesem Entwurf hat der dritte deutsche Jugendgerichtstag, der im Ok- tober 1912 in Frankfurt tagte, dankenswerte Er- gänzungsvorschläge gemacht, wie die der Herauf- setzung der unteren Strafmündigkeitsgrenze auf das 14. Lebensjahr, die Straflosigkeit im bedingt strafmündigen Alter, wenn dem Jugendlichen die
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durch sie geleistet wird, ist eine großartige, auch in
anderen Orten haben sich im Anschluß an die
Jugendgerichte Jugendgerichtshilfen und Fürsorge-
ausschüsse gebildet; durch ihre vortreffliche Arbeit
wirken sie vorbeugend und ersparen dem Staat
große Summen für Fürsorgeerziehung, ja, auch für
Gefangenenverpflegung. Es wäre daher im
eigensten Staatsinteresse, auch diese Organisationen
mit Geld zu unterstützen.
Eine Fülle wertvoller Arbeiten ist zugunsten
der Jugend in Angriff genommen, und die Erfolge
zeigen, welch dankbares Gebiet es ist. Aber es ist
noch lange nicht genügend beackert. So hat sich
beispielsweise die Notwendigkeit eines Spezial-
gesetzes für jugendliche Personen ergeben. Der dies-
bezügliche Entwurf der Reichsregierung gibt bei der
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Maßnahmen vor der Strafe den Vorzug, erweitert
die Zuständigkeit der Jugendschöffengerichte, er-
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suchungshaft und bringt noch manch andere Besse-
rung für die Jugendlichen. Zu diesem Entwurf hat
der dritte deutsche Jugendgerichtstag, der im Ok-
tober 1912 in Frankfurt tagte, dankenswerte Er-
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(2020-12-07T10:34:09Z)
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/232>, abgerufen am 23.11.2024.
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