Wände und Thüren einschlüge, und blos die Fen- ster zuhielte, damit ihm die Diebe nichts stehlen sollten. Aus allzu großer Schüchternheit und Be- scheidenheit haben die Buchhändler offenbar viel zu wenig begehrt, und daher ist es eben so billig, ihnen zu Hülfe zu kommen, als es im entgegen gesetzten Fall gerecht ist, den allzu dreisten Plus- petitionär mit seiner Zuvielfoderung abzuweisen.
Die Behauptung der Verlagsbuchhändler, daß sie von dem Verfasser ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Jnhalts seiner Handschrift erwerben, ist in der That lächer- lich. Welcher Schriftsteller hatte jemals ein solches ausschließliches Recht? Und wie kann man etwas übertragen, was man selbst nicht besitzt? So lange es noch Einen Staat giebt, wo der Nachdruck nicht durch positive Gesetze verboten ist; so lange noch eine Regierung den, in ihrem Lande bereits verbo- tenen Nachdruck wieder erlauben kann und darf; so lange kann auch von einem ausschließlichen Ver- breitungsrechte des Jnhalts einer Schrift zwischen Verfasser und Verleger niemals die Rede seyn. Was der Letztere von dem Erstern erwirbt, beschränkt sich auf das Recht des Vor drucks, d. h. des ersten Drucks, wobei sich der Verfasser für seine Person verpflichtet, von seinem natürlichen Rechte, den Jnhalt des Manuskripts gleichfalls zu drucken und zu verbreiten, keinen Gebrauch machen zu wollen.
III. Bändchen. 4
Waͤnde und Thuͤren einſchluͤge, und blos die Fen- ſter zuhielte, damit ihm die Diebe nichts ſtehlen ſollten. Aus allzu großer Schuͤchternheit und Be- ſcheidenheit haben die Buchhaͤndler offenbar viel zu wenig begehrt, und daher iſt es eben ſo billig, ihnen zu Huͤlfe zu kommen, als es im entgegen geſetzten Fall gerecht iſt, den allzu dreiſten Plus- petitionaͤr mit ſeiner Zuvielfoderung abzuweiſen.
Die Behauptung der Verlagsbuchhaͤndler, daß ſie von dem Verfaſſer ein ausſchließliches Recht zur Vervielfaͤltigung und Verbreitung des Jnhalts ſeiner Handſchrift erwerben, iſt in der That laͤcher- lich. Welcher Schriftſteller hatte jemals ein ſolches ausſchließliches Recht? Und wie kann man etwas uͤbertragen, was man ſelbſt nicht beſitzt? So lange es noch Einen Staat giebt, wo der Nachdruck nicht durch poſitive Geſetze verboten iſt; ſo lange noch eine Regierung den, in ihrem Lande bereits verbo- tenen Nachdruck wieder erlauben kann und darf; ſo lange kann auch von einem ausſchließlichen Ver- breitungsrechte des Jnhalts einer Schrift zwiſchen Verfaſſer und Verleger niemals die Rede ſeyn. Was der Letztere von dem Erſtern erwirbt, beſchraͤnkt ſich auf das Recht des Vor drucks, d. h. des erſten Drucks, wobei ſich der Verfaſſer fuͤr ſeine Perſon verpflichtet, von ſeinem natuͤrlichen Rechte, den Jnhalt des Manuſkripts gleichfalls zu drucken und zu verbreiten, keinen Gebrauch machen zu wollen.
III. Baͤndchen. 4
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0041"n="41"/>
Waͤnde und Thuͤren einſchluͤge, und blos die Fen-<lb/>ſter zuhielte, damit ihm die Diebe nichts ſtehlen<lb/>ſollten. Aus allzu großer Schuͤchternheit und Be-<lb/>ſcheidenheit haben die Buchhaͤndler offenbar viel zu<lb/>
wenig begehrt, und daher iſt es eben ſo billig,<lb/>
ihnen zu Huͤlfe zu kommen, als es im entgegen<lb/>
geſetzten Fall gerecht iſt, den allzu dreiſten Plus-<lb/>
petitionaͤr mit ſeiner Zuvielfoderung abzuweiſen.</p><lb/><p>Die Behauptung der Verlagsbuchhaͤndler, daß<lb/>ſie von dem Verfaſſer ein <hirendition="#g">ausſchließliches</hi> Recht<lb/>
zur Vervielfaͤltigung und Verbreitung des Jnhalts<lb/>ſeiner Handſchrift erwerben, iſt in der That laͤcher-<lb/>
lich. Welcher Schriftſteller hatte jemals ein ſolches<lb/>
ausſchließliches Recht? Und wie kann man etwas<lb/>
uͤbertragen, was man ſelbſt nicht beſitzt? So lange<lb/>
es noch Einen Staat giebt, wo der Nachdruck nicht<lb/>
durch poſitive Geſetze verboten iſt; ſo lange noch<lb/>
eine Regierung den, in ihrem Lande bereits verbo-<lb/>
tenen Nachdruck wieder erlauben kann und darf;<lb/>ſo lange kann auch von einem ausſchließlichen Ver-<lb/>
breitungsrechte des Jnhalts einer Schrift zwiſchen<lb/>
Verfaſſer und Verleger niemals die Rede ſeyn. Was<lb/>
der Letztere von dem Erſtern erwirbt, beſchraͤnkt ſich<lb/>
auf das Recht des <hirendition="#g">Vor</hi> drucks, d. h. des erſten<lb/>
Drucks, wobei ſich der Verfaſſer fuͤr ſeine Perſon<lb/>
verpflichtet, von ſeinem natuͤrlichen Rechte, den<lb/>
Jnhalt des Manuſkripts gleichfalls zu drucken und<lb/>
zu verbreiten, keinen Gebrauch machen zu wollen.<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#aq">III.</hi> Baͤndchen. 4</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[41/0041]
Waͤnde und Thuͤren einſchluͤge, und blos die Fen-
ſter zuhielte, damit ihm die Diebe nichts ſtehlen
ſollten. Aus allzu großer Schuͤchternheit und Be-
ſcheidenheit haben die Buchhaͤndler offenbar viel zu
wenig begehrt, und daher iſt es eben ſo billig,
ihnen zu Huͤlfe zu kommen, als es im entgegen
geſetzten Fall gerecht iſt, den allzu dreiſten Plus-
petitionaͤr mit ſeiner Zuvielfoderung abzuweiſen.
Die Behauptung der Verlagsbuchhaͤndler, daß
ſie von dem Verfaſſer ein ausſchließliches Recht
zur Vervielfaͤltigung und Verbreitung des Jnhalts
ſeiner Handſchrift erwerben, iſt in der That laͤcher-
lich. Welcher Schriftſteller hatte jemals ein ſolches
ausſchließliches Recht? Und wie kann man etwas
uͤbertragen, was man ſelbſt nicht beſitzt? So lange
es noch Einen Staat giebt, wo der Nachdruck nicht
durch poſitive Geſetze verboten iſt; ſo lange noch
eine Regierung den, in ihrem Lande bereits verbo-
tenen Nachdruck wieder erlauben kann und darf;
ſo lange kann auch von einem ausſchließlichen Ver-
breitungsrechte des Jnhalts einer Schrift zwiſchen
Verfaſſer und Verleger niemals die Rede ſeyn. Was
der Letztere von dem Erſtern erwirbt, beſchraͤnkt ſich
auf das Recht des Vor drucks, d. h. des erſten
Drucks, wobei ſich der Verfaſſer fuͤr ſeine Perſon
verpflichtet, von ſeinem natuͤrlichen Rechte, den
Jnhalt des Manuſkripts gleichfalls zu drucken und
zu verbreiten, keinen Gebrauch machen zu wollen.
III. Baͤndchen. 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/41>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.