Für die Wollust des Essens und Trinkens wird beim zweiten Sabbathmahl nach Möglichkeit gesorgt. Dies heischt die Feier des heiligen Tages und die Pflicht gegen die überflüßige Seele, Neschama Jethera, welche die Eß- und Trinklust befördert, und der man Alles zu Liebe thun muß *). Wer aber einen bösen Traum gehabt hat, zum Beispiel, daß die Thorah verbrannt, daß ihm sein Haus eingestürzt, oder daß ihm ein Zahn ausgefallen sey, darf bis zum Abendessen fasten, aber nicht länger. Wem hingegen träumte, sein Kinnbacken sey ihm ausgerissen, muß essen und trinken, denn der Traum ist gut, und bedeutet, daß ein Feind des Träu- mers gestorben ist. Auch dem, der Zahnschmerzen hat, oder vor Kummer weinen muß, ist das Fa- sten erlaubt. Wer aber am Sabbath fastete, muß es am folgenden Tage gleichfalls thun, weil er dem Sabbath seine Ehre, und der Neschama Jethera ihr Vergnügen entzogen hat.
Nach dem Mittagessen soll man im Talmud, in der Bibel oder in den rabbinischen Schriften et- was lesen; allein dies geschieht selten, denn man spricht statt dessen lieber vom Schacher und Wucher, von Banknoten, Lotterien, Rebbismachen und an- dern erbaulichen Dingen. Jenes Gebot ward auch erst auf Anstiften des Sabbaths und der Thorah
*) M. s. S. 169. des ersten Bandes.
Fuͤr die Wolluſt des Eſſens und Trinkens wird beim zweiten Sabbathmahl nach Moͤglichkeit geſorgt. Dies heiſcht die Feier des heiligen Tages und die Pflicht gegen die uͤberfluͤßige Seele, Neſchama Jethera, welche die Eß- und Trinkluſt befoͤrdert, und der man Alles zu Liebe thun muß *). Wer aber einen boͤſen Traum gehabt hat, zum Beiſpiel, daß die Thorah verbrannt, daß ihm ſein Haus eingeſtuͤrzt, oder daß ihm ein Zahn ausgefallen ſey, darf bis zum Abendeſſen faſten, aber nicht laͤnger. Wem hingegen traͤumte, ſein Kinnbacken ſey ihm ausgeriſſen, muß eſſen und trinken, denn der Traum iſt gut, und bedeutet, daß ein Feind des Traͤu- mers geſtorben iſt. Auch dem, der Zahnſchmerzen hat, oder vor Kummer weinen muß, iſt das Fa- ſten erlaubt. Wer aber am Sabbath faſtete, muß es am folgenden Tage gleichfalls thun, weil er dem Sabbath ſeine Ehre, und der Neſchama Jethera ihr Vergnuͤgen entzogen hat.
Nach dem Mittageſſen ſoll man im Talmud, in der Bibel oder in den rabbiniſchen Schriften et- was leſen; allein dies geſchieht ſelten, denn man ſpricht ſtatt deſſen lieber vom Schacher und Wucher, von Banknoten, Lotterien, Rebbismachen und an- dern erbaulichen Dingen. Jenes Gebot ward auch erſt auf Anſtiften des Sabbaths und der Thorah
*) M. ſ. S. 169. des erſten Bandes.
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Fuͤr die Wolluſt des Eſſens und Trinkens wird
beim zweiten Sabbathmahl nach Moͤglichkeit geſorgt.
Dies heiſcht die Feier des heiligen Tages und die
Pflicht gegen die uͤberfluͤßige Seele, Neſchama
Jethera, welche die Eß- und Trinkluſt befoͤrdert,
und der man Alles zu Liebe thun muß *). Wer
aber einen boͤſen Traum gehabt hat, zum Beiſpiel,
daß die Thorah verbrannt, daß ihm ſein Haus
eingeſtuͤrzt, oder daß ihm ein Zahn ausgefallen ſey,
darf bis zum Abendeſſen faſten, aber nicht laͤnger.
Wem hingegen traͤumte, ſein Kinnbacken ſey ihm
ausgeriſſen, muß eſſen und trinken, denn der Traum
iſt gut, und bedeutet, daß ein Feind des Traͤu-
mers geſtorben iſt. Auch dem, der Zahnſchmerzen
hat, oder vor Kummer weinen muß, iſt das Fa-
ſten erlaubt. Wer aber am Sabbath faſtete, muß
es am folgenden Tage gleichfalls thun, weil er dem
Sabbath ſeine Ehre, und der Neſchama Jethera
ihr Vergnuͤgen entzogen hat.
Nach dem Mittageſſen ſoll man im Talmud,
in der Bibel oder in den rabbiniſchen Schriften et-
was leſen; allein dies geſchieht ſelten, denn man
ſpricht ſtatt deſſen lieber vom Schacher und Wucher,
von Banknoten, Lotterien, Rebbismachen und an-
dern erbaulichen Dingen. Jenes Gebot ward auch
erſt auf Anſtiften des Sabbaths und der Thorah
*) M. ſ. S. 169. des erſten Bandes.
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822/269>, abgerufen am 25.11.2024.
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