Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.Grundsatz dieses Theils der gegenwärtigen Untersuchung Ich müsste mich jetzt zu den Mitteln wenden, durch welche Grundsatz dieses Theils der gegenwärtigen Untersuchung Ich müsste mich jetzt zu den Mitteln wenden, durch welche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0075" n="39"/> Grundsatz dieses Theils der gegenwärtigen Untersuchung<lb/> der sein:<lb/><hi rendition="#et">der Staat enthalte sich aller Sorgfalt für den positiven<lb/> Wohlstand der Bürger, und gehe keinen Schritt weiter,<lb/> als zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen<lb/> auswärtige Feinde nothwendig ist; zu keinem andern<lb/> Endzwecke beschränke er ihre Freiheit.</hi></p><lb/> <p>Ich müsste mich jetzt zu den Mitteln wenden, durch welche<lb/> eine solche Sorgfalt thätig geübt wird; allein, da ich sie selbst,<lb/> meinen Grundsätzen gemäss, gänzlich missbillige, so kann ich<lb/> hier von diesen Mitteln schweigen, und mich begnügen nur<lb/> allgemein zu bemerken, dass die Mittel, wodurch die Freiheit<lb/> zum Behuf des Wohlstandes beschränkt wird, von sehr man-<lb/> nigfaltiger Natur sein können, direkte: Gesetze, Ermun-<lb/> terungen, Preise; indirekte: wie dass der Landesherr selbst<lb/> der beträchtlichste Eigenthümer ist, und dass er einzelnen<lb/> Bürgern überwiegende Rechte, Monopolien u. s. f. einräumt,<lb/> und dass alle, einen, obgleich dem Grade und der Art nach,<lb/> sehr verschiedenen Nachtheil mit sich führen. Wenn man hier<lb/> auch gegen das Erstere und Letztere keinen Einwurf erregte;<lb/> so scheint es dennoch sonderbar, dem Staate wehren zu wollen,<lb/> was jeder Einzelne darf, Belohnungen aussetzen, unterstützen,<lb/> Eigenthümer sein. Wäre es in der Ausübung möglich, dass<lb/> der Staat eben so eine zwiefache Person ausmachte, als er es<lb/> in der Abstraktion thut; so wäre hiergegen nichts zu erinnern.<lb/> Es wäre dann gerade nicht anders, als wenn eine Privatperson<lb/> einen mächtigen Einfluss erhielte. Allein da, jenen Unterschied<lb/> zwischen Theorie und Praxis noch abgerechnet, der Einfluss<lb/> einer Privatperson durch Konkurrenz andrer, Versplitterung<lb/> ihres Vermögens, selbst durch ihren Tod aufhören kann, lauter<lb/> Dinge, die beim Staate nicht zutreffen; so steht noch immer<lb/> der Grundsatz, dass der Staat sich in nichts mischen darf, was<lb/> nicht allein die Sicherheit angeht, um so mehr entgegen, als<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [39/0075]
Grundsatz dieses Theils der gegenwärtigen Untersuchung
der sein:
der Staat enthalte sich aller Sorgfalt für den positiven
Wohlstand der Bürger, und gehe keinen Schritt weiter,
als zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen
auswärtige Feinde nothwendig ist; zu keinem andern
Endzwecke beschränke er ihre Freiheit.
Ich müsste mich jetzt zu den Mitteln wenden, durch welche
eine solche Sorgfalt thätig geübt wird; allein, da ich sie selbst,
meinen Grundsätzen gemäss, gänzlich missbillige, so kann ich
hier von diesen Mitteln schweigen, und mich begnügen nur
allgemein zu bemerken, dass die Mittel, wodurch die Freiheit
zum Behuf des Wohlstandes beschränkt wird, von sehr man-
nigfaltiger Natur sein können, direkte: Gesetze, Ermun-
terungen, Preise; indirekte: wie dass der Landesherr selbst
der beträchtlichste Eigenthümer ist, und dass er einzelnen
Bürgern überwiegende Rechte, Monopolien u. s. f. einräumt,
und dass alle, einen, obgleich dem Grade und der Art nach,
sehr verschiedenen Nachtheil mit sich führen. Wenn man hier
auch gegen das Erstere und Letztere keinen Einwurf erregte;
so scheint es dennoch sonderbar, dem Staate wehren zu wollen,
was jeder Einzelne darf, Belohnungen aussetzen, unterstützen,
Eigenthümer sein. Wäre es in der Ausübung möglich, dass
der Staat eben so eine zwiefache Person ausmachte, als er es
in der Abstraktion thut; so wäre hiergegen nichts zu erinnern.
Es wäre dann gerade nicht anders, als wenn eine Privatperson
einen mächtigen Einfluss erhielte. Allein da, jenen Unterschied
zwischen Theorie und Praxis noch abgerechnet, der Einfluss
einer Privatperson durch Konkurrenz andrer, Versplitterung
ihres Vermögens, selbst durch ihren Tod aufhören kann, lauter
Dinge, die beim Staate nicht zutreffen; so steht noch immer
der Grundsatz, dass der Staat sich in nichts mischen darf, was
nicht allein die Sicherheit angeht, um so mehr entgegen, als
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